Bezirksregierung
Arnsberg
Ein Arzt sitzt neben einer Frau, die sich in Embryonalstellung auf einer Liege befindet. Der Arzt hält seine Hand schützend und tröstend über den Körper der Frau.

Weiterbildungsstätte für die psychiatrische Pflege

Staatliche Anerkennung als Weiterbildungsstätte für die psychiatrische Pflege

Die staatlich anerkannten Weiterbildungsstätten im Regierungsbezirk Arnsberg können Sie dem nebenstehenden Downloadbereich entnehmen.

Die staatliche Anerkennung wird von der Bezirksregierung erteilt, wenn die Weiterbildungsstätte

  • mit einem Fachkrankenhaus oder einer Fachabteilung für Psychiatrie oder psychotherapeutische Medizin verbunden ist, in der psychisch Kranke stationär, teilstationär oder ambulant behandelt und versorgt werden,
  • von einem*einer Gesundheits- und Krankenpfleger*in/Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger*in oder einem*einer Altenpfleger*in mit abgeschlossener Aus- oder Weiterbildung zur Unterrichtserteilung oder mit einer vergleichbaren berufspädagogischen Hochschulqualifikation geleitet wird,
  • für bis zu 30 Teilnehmende für die theoretische Weiterbildung mindestens eine hauptberufliche Lehrkraft mit nachgewiesener Qualifikation als Fachgesundheits- und Krankenpfleger*in, Fachgesundheits- und Kinderkrankenpfleger*in oder Fachaltenpfleger*in für psychiatrische Pflege sowie mit abgeschlossener Aus- bzw. Weiterbildung zur Unterrichtserteilung oder mit einer vergleichbaren berufspädagogischen Hochschulqualifikation beschäftigt,
  • über die erforderliche Anzahl von geeigneten Lehrkräften für den Unterricht verfügt,
  • für bis zu 30 Teilnehmende über mindestens 15 Weiterbildungsplätze unter Anleitung für die praktische Weiterbildung gemäß Curriculum verfügt; für Weiterbildungsstätten im Verbundsystem muss in jeder Betriebsstelle die Praxisanleitung nachgewiesen werden,
  • je Teilnehmer*in im stationären und teilstationären Bereich mindestens fünf, im ambulanten Bereich mindestens zwei Patient*innen nachweist,
  • alle Pflichtmodule und mindestens zwei Wahlpflichtmodule sowie eine enge Verbindung der theoretischen und praktischen Weiterbildung in einer Lehrgangsplanung nachweist und
  • über die für die Weiterbildung erforderlichen Räume, Einrichtungen, eine Handbibliothek, Internetzugang und die sonstigen für eine ordnungsgemäße Weiterbildung erforderlichen Unterrichtsmittel verfügt.

Qualifikationsanforderungen an die Lehrkräfte

  • Fachgesundheits- und (Kinder-)Krankenpfleger*in
    oder
    Fachaltenpfleger*in für psychiatrische Pflege
     
    und
     
  • abgeschlossene Aus- bzw. Weiterbildung zur Unterrichtserteilung
    oder
    eine vergleichbare berufspädagogische Hochschulqualifikation.

Gesetzliche Bestimmungen

Die einschlägigen Rechtsgrundlagen finden Sie hier