Bezirksregierung
Arnsberg
Viele menschliche Figuren, die aus bunten Wasserfarben gemalt sind.

KOMM-AN III

Programm des Landes Nordrhein-Westfalen „KOMM-AN-III“ zur Stärkung der Integrationsagenturen

Das Land Nordrhein-Westfalen gewährt den Trägerinnen und Trägern der Freien Wohlfahrtspflege zusätzliche Mittel zur Umsetzung von Aktivitäten und Maßnahmen der Integrationsagenturen nach Maßgabe der Förderkonzeption „Programm zur Förderung der Integration von Flüchtlingen und Neuzugewanderten in den Kommunen“ sowie der „Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Integrationsagenturen für die Belange von Menschen mit Migrationshintergrund“. 

Wer kann eine Förderung erhalten?

Zielgruppen sind die in der Arbeitsgemeinschaft der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege Nordrhein-Westfalen vertretenen Mitgliedsverbände.

Was wird gefördert?

Gefördert werden bedarfsorientierte Maßnahmen im Lebensumfeld von Flüchtlingen und Neuzugewanderten. 

Wie viel Förderung gibt es?

Die Höhe der Förderung beträgt bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben.

Dabei sind Personalausgaben bis maximal Entgeltgruppe 11, Stufe 5 der Bekanntmachung des Finanzministeriums „Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder“ förderfähig.

Sachausgaben für Integrationsfachkräfte und Koordinatorinnen und Koordinatoren werden als Pauschale von 8.800 Euro pro voller Stelle und Förderjahr gewährt. Bei den spezifischen Maßnahmen werden Personal-, Honorar- und Sachausgaben gefördert. Die Mindestfördersumme je Maßnahme beträgt 5.000 Euro. Weitere Informationen zu den Rahmenbedingungen der finanzierbaren Personal- und Sachausgaben (ohne Investitionen) sind im Förderkonzept sowie der Förderrichtlinie ausgeführt.
 

Unter welchen Voraussetzungen wird gefördert? Was sind die Kriterien?

Die Maßnahmen bewegen sich innerhalb der Handlungsfelder

  • friedliches Zusammenleben in den Stadtteilen,
  • Prävention und Bekämpfung von Formen des Antisemitismus, Rassismus, Islamfeindlichkeit und Diskriminierung,
  • Konfliktmediation, 
  • Aktivitäten zur Integration und zum Empowerment im Sozialraum und
  • Information und Schulung von hauptamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Dienste der allgemeinen Daseinsvorsorge.

Wann kann ein Förderantrag gestellt werden?

Anträge können bis zum 30. November eines Jahres für die ab dem Folgejahr beantragte Projektlaufzeit von 12 Monaten eingereicht werden.

Wo kann der Antrag eingereicht werden?

Die landesweite Zuständigkeit für die Bewilligung dieser Maßnahmen liegt bei der Bezirksregierung Arnsberg, Dezernat 36 - Kompetenzzentrum für Integration.

Was sind die rechtlichen Grundlagen?

Anträge werden auf der Grundlage der Förderkonzeption „Programm zur Förderung der Integration von Flüchtlingen und Neuzugewanderten in den Kommunen – Programmteil III, Stärkung der Integrationsagenturen“ sowie der „Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Integrationsagenturen für die Belange von Menschen mit Migrationshintergrund – Runderlass des Ministeriums für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration vom 15. Dezember 2017“ bearbeitet.

Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach Maßgabe der Förderkonzeption, der Richtlinie und auf der Grundlage der §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO).