Bezirksregierung
Arnsberg

Betrieb von Röntgeneinrichtungen

Bevor eine Röntgeneinrichtung in Betrieb genommen wird, müssen Betreibende nachweisen, dass

  • die Einrichtung technisch und baulich so geplant ist, dass die Schutzvorschriften auch eingehalten werden können.
      
  • die Tätigkeit an dieser Einrichtung von zuverlässigen und besonders fachkundigen Personen geleitet und beaufsichtigt wird – entweder von dem*der Unternehmer*in selbst oder von Strahlenschutzbeauftragten.

Nur in wenigen Fällen ist dazu eine Genehmigung nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 Strahlenschutzgesetz erforderlich. Für Röntgeneinrichtungen, die entweder eine Bauartzulassung haben oder nach den Vorschriften des Medizinproduktegesetzes in Verkehr gebracht wurden, reicht eine Anzeige nach § 19 Abs. 1 Strahlenschutzgesetz. (In diesen Fällen hat schon der*die Hersteller*in nachgewiesen, dass das Produkt wichtigen Sicherheitsanforderungen entspricht.)

Genehmigungs- und Anzeigeverfahren für Einrichtungen im Regierungsbezirk Arnsberg führt die Bezirksregierung durch. Am Ende des Genehmigungsverfahrens steht ein Genehmigungsbescheid, am Ende des Anzeigeverfahrens eine schriftliche Bestätigung, dass die Einrichtung genehmigungsfrei betrieben werden darf.

Die Gebühr für das Genehmigungs- beziehungsweise das Anzeigeverfahren beträgt je nach Fallgestaltung zwischen 150 und 1000 Euro.

Um Antragstellenden die Zusammenstellung der erforderlichen Angaben und Unterlagen zu erleichtern, stehen im Downloadbereich Formulare und Erläuterungen zur Verfügung. Bei Anträgen, die nicht mit den vollständigen Unterlagen eingereicht werden, kann der Verwaltungsaufwand und damit die Höhe der Gebühren steigen.