Bezirksregierung
Arnsberg

Häufig gestellte Fragen

Unruhen, Krisen, Bürgerkriege, Verfolgung, Menschenrechtsverletzungen, Naturkatastrophen, Armut und Perspektivlosigkeit veranlassen Millionen Menschen dazu, ihr Heimatland zu verlassen und Schutz im Ausland zu suchen. Alle diese Menschen werden im allgemeinen Sprachgebrauch als Flüchtlinge bezeichnet.

Offiziell als Flüchtlinge anerkannt werden in Deutschland allerdings nur diejenigen Menschen, die sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung außerhalb des Landes befinden, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen. Diese Festlegung wurde in einer völkerrechtlichen Vereinbarung, der Genfer Flüchtlingskonvention aus dem Jahr 1951, getroffen.

Weltweit sind über 65 Millionen Menschen auf der Flucht. Anfang 2018 kamen die meisten Asylbewerber in Deutschland aus Syrien, gefolgt vom Irak und Afghanistan. Zu den weiteren Haupt-Herkunftsländern zählen Nigeria, Iran, Türkei, Georgien und Somalia.

Rund ein Fünftel aller Flüchtlinge, die nach Deutschland kommen, muss das Bundesland Nordrhein-Westfalen aufnehmen. Berechnet wird das nach dem sogenannten „Königsteiner Schlüssel“, der die Bevölkerungszahl und die Steuereinnahmen eines Landes berücksichtigt. Mit einer Verteilungsquote von 21,2 Prozent steht NRW an der Spitze bei der Zuteilung von Flüchtlingen. Es folgen Bayern mit 15,3 Prozent und Baden Württemberg mit 12,9 Prozent.

Die Bezirksregierung Arnsberg ist im Asylbereich für die Organisation der Unterbringung und Betreuung der Flüchtlinge in den Unterbringungseinrichtungen im Regierungsbezirk Arnsberg verantwortlich.

Weiterhin zentral für ganz NRW regelt die Bezirksregierung Arnsberg die Zuweisung der Flüchtlinge auf die 396 nordrhein-westfälischen Kommunen. Ferner fördert die Bezirksregierung Arnsberg die hauptamtlichen Flüchtlingsberatungsstellen in NRW.

Bürgerschaftliches Engagement ist besonders wertvoll. Die große Unterstützung durch freiwillige Helfer*innen und die Hilfsbereitschaft in der Bevölkerung tragen entscheidend dazu bei, alle Flüchtlinge aufzunehmen, unterzubringen und sie bei der Integration zu unterstützen.

Es gibt viele Möglichkeiten, wie Sie den Flüchtlingen helfen können. Die Möglichkeiten reichen von Geldspenden oder Sachspenden wie zum Beispiel Kleidung, Spielzeug oder Fahrrädern über die Begleitung bei Behördengängen, Deutschunterricht, Hausaufgabenhilfe oder die Einladung zur Teilnahme an Aktivitäten im Verein, etwa am Fußballtraining oder im Chor.

Wenn Sie helfen möchten, setzen Sie sich bitte mit den lokalen Flüchtlingsinitiativen, den Wohlfahrtsverbänden vor Ort oder der eigenen Stadt- oder Gemeindeverwaltung in Verbindung. Diese Stellen wissen am besten, was gerade besonders benötigt wird und wie Ihre Hilfe richtig eingesetzt werden kann.

Gerne können Sie sich auch die „Servicestelle Ehrenamt“ bei der Bezirksregierung Arnsberg wenden. Die Servicestelle fördert und unterstützt den bürgerschaftlichen Einsatz zur Integration der geflüchteten Menschen. Sie ist werktags unter der zentralen Rufnummer 02931 82 – 5000 oder unter servicestelle [dot] ehrenamt [at] bra [dot] nrw [dot] de (servicestelle [dot] ehrenamt@bra [dot] nrw [dot] de) zu erreichen.

Informationen für ehrenamtliche Helfer*innen hält zudem die Internetseite der Landesregierung www.ich-helfe.nrw bereit.

In NRW wird unterschieden zwischen den Erstaufnahmeeinrichtungen (EAE) und den Zentralen Unterbringungseinrichtungen (ZUE).

Die Aufgaben einer EAE erstrecken sich von der Registrierung der Flüchtlinge über die ärztliche Untersuchung (z.B. Impfungen) bis hin zur Vorstellung der Flüchtlinge beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF), um das Asylverfahren einzuleiten. Asylsuchende bleiben in der Regel eine Woche in einer EAE.

Im Anschluss daran erfolgt der Transfer in eine ZUE. Solange noch nicht über das Asylverfahren entschieden wurde, werden die Asylsuchenden hier untergebracht, bevor sie dann einer Kommune zugewiesen werden. Personen aus den sog. sicheren Herkunftsstaaten können auch nach negativem Ausgang ihres Asylverfahrens in einer ZUE untergebracht werden.

Die Unterbringungseinrichtungen des Landes unterliegen der Zuständigkeit der fünf Bezirksregierungen in NRW.

In NRW gibt es ein dreistufiges Verfahren.

Flüchtlinge, die in NRW ankommen, müssen sich zunächst persönlich in der Landeserstaufnahmeeinrichtung in Bochum (LEA) melden. Hier werden sie registriert und erhalten wichtige Erstinformationen.

Nach wenigen Stunden werden die Flüchtlinge in eine Erstaufnahmeeinrichtung (EAE) gebracht. Hier werden sie medizinisch untersucht und stellen ihren Asylantrag beim Bundesamt für Migration und Flüchtlingen (BAMF).

Nach etwa 1 Woche werden die Flüchtlinge von der EAE in einer Zentrale Unterbringungseinrichtungen (ZUE) untergebracht, bis sie nach Erfüllung der Wohnsitzverpflichtung einer Stadt oder Gemeinde in NRW zugewiesen werden.

Nach ihrer Ankunft werden die Flüchtlinge in den Erstaufnahmeeinrichtungen und Zentralen Unterkunftseinrichtungen des Landes NRW untergebracht. Während dieser Zeit ist es für die Flüchtlinge nicht möglich, eine eigene Wohnung anzumieten.

Nach Erfüllung der Wohnsitzverpflichtung in einer der Unterbringungseinrichtungen des Landes werden die Flüchtlinge in eine der 396 nordrhein-westfälischen Städte und Gemeinden zugewiesen. Hier werden sie  in Wohnungen oder Gemeinschaftsunterkünften untergebracht, die die Kommune für sie bereitstellt. Die Anmietung einer eigenen Wohnung ist für den Flüchtling in der Regel erst dann möglich, wenn er vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge als Schutzbedürftiger anerkannt wurde.

Bitte wenden Sie sich in diesem Fall an Ihre Stadt- oder Gemeindeverwaltung (in der Regel das Sozial- und Ordnungsamt). Ggf. kann es sinnvoll sein, bei Ihrer Gebäudeversicherung nachzufragen, ob sich durch die Aufnahme von Flüchtlingen etwas an Ihrem Versicherungsvertrag ändert.

Ihren notwendigen Bedarf an Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheitspflege und Gebrauchs- und Verbrauchsgütern des Haushalts erhalten die Flüchtlinge während ihres Aufenthaltes in den Landeseinrichtungen in Form von Sachleistungen. Kleidung kann dabei unter Umständen auch in Form von Wertgutscheinen gewährt werden und Gebrauchsgüter des Haushalts können leihweise zur Verfügung gestellt werden.

Zusätzlich erhalten die Flüchtlinge Leistungen zur Deckung ihrer persönlichen Bedürfnisse. Diese Leistungen sollen – soweit dies mit vertretbarem Verwaltungsaufwand möglich ist – ebenfalls durch Sachleistungen gedeckt werden.

In NRW werden die Leistungen zur Deckung des persönlichen Bedarfs bislang in Form eines Taschengeldes gedeckt. Die Höhe des Taschengeldes regelt das Asylbewerberleistungsgesetz.

In den Unterbringungseinrichtungen des Landes werden die Flüchtlinge von einem Betreuungsdienstleister bzw. einer Betreuungsdienstleisterin betreut. Die zuständige Bezirksregierung schließt dazu einen Vertrag, in dem die Aufgaben festgeschrieben sind. Dadurch wird erreicht, dass für sämtliche Unterbringungseinrichtungen des Landes die gleichen Qualitätsstandards gelten. Betreuungsdienstleistende kümmern sich zum Beispiel um die Ausstattung der Unterbringungseinrichtung mit Möbeln, um die Reinigung des Gebäudes und der Außenanlagen sowie um die Verpflegung der Flüchtlinge. Zur Sicherheit der Flüchtlinge wird außerdem ein privater Sicherheitsdienstleister bzw. eine private Sicherheitsdienstleisterin eingesetzt. In den Unterbringungseinrichtungen sind zusätzlich Mitarbeiter*innen der zuständigen Bezirksregierung vor Ort. Neben vielen weiteren Aufgaben zahlen sie das Taschengeld an die Flüchtlinge aus und organisieren die notwendigen Transfers, zum Beispiel zu Ärzt*innen oder zur Ausländerbehörde.

Zur Sicherheit der Flüchtlinge wird in jeder Unterbringungseinrichtung des Landes ein Sicherheitsdienstleister bzw. eine Sicherheitsdienstleisterin eingesetzt. Die Sicherheitsdienstleistenden müssen dabei bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Damit wird erreicht, dass für sämtliche Unterbringungseinrichtungen des Landes die gleichen Sicherheitsstandards gelten. Wer in einer Unterbringungseinrichtung des Landes arbeiten möchte, muss sich zudem mit einer Sicherheitsüberprüfung durch Polizei und Verfassungsschutz einverstanden erklären.

Jede Bezirksregierung setzt außerdem vor Ort in den Unterbringungseinrichtungen ihres Regierungsbezirks mobile Kontrollteams (MKT) ein, die regelmäßig überwachen, ob die Sicherheitsstandards und weitere Qualitätsstandards der Unterbringung eingehalten werden.

Minderjährige Flüchtlinge unter 18 Jahren, die ohne ihre Eltern oder ohne andere Erziehungsberechtigte nach Deutschland kommen, unterliegen einem besonderen Schutz. Sie werden nicht in den Unterbringungseinrichtungen des Landes untergebracht, sondern vom örtlich zuständigen Jugendamt in Obhut genommen. Zudem wird ein Vormund bestellt, weil die im Ausland lebenden oder verstorbenen Eltern die elterliche Sorge nicht ausüben können. In der Regel werden unbegleitete Minderjährige, die keinen Kontakt zu Verwandten oder Bekannten haben, zunächst in einer sogenannten Clearingstelle zur Klärung ihres individuellen Hilfebedarfs untergebracht. Nach erfolgtem Clearing werden die Kinder und Jugendlichen dann in einem Kinder- und Jugendwohnheim untergebracht.

Ja. Alle Flüchtlinge leben in den ersten Wochen und Monaten ihres Aufenthaltes in Nordrhein-Westfalen gemeinsam mit anderen Flüchtlingen verschiedener Herkunft in den Unterbringungseinrichtungen des Landes und der Kommunen. Um zu verhindern, dass sich Krankheiten ausbreiten und sich die Flüchtlinge gegenseitig anstecken, sind medizinische Untersuchungen notwendig. Ausländer*innen, die in einer Aufnahmeeinrichtung oder Gemeinschaftsunterkunft wohnen, sind deshalb nach § 62 Asylgesetz verpflichtet, eine ärztliche Untersuchung auf übertragbare Krankheiten einschließlich einer Röntgenaufnahme der Atmungsorgane zu dulden.

Die Röntgenaufnahme der Atmungsorgane dient dazu, auszuschließen, dass der Flüchtling an einer behandlungsbedürftigen Tuberkulose erkrankt ist. Bei Kindern unter 15 Jahren und Schwangeren wird anstelle einer Röntgenaufnahme ein Bluttest (Interferon-Gamma-Test) und bei Kindern unter 6 Jahren ein Tuberkulintest durchgeführt.

Außerdem kontrolliert der*die Ärzt*in den Impfausweis der Flüchtlinge und die Flüchtlinge erhalten die Möglichkeit, sich gegen ansteckende Krankheiten impfen zu lassen.

Gemäß Erlass des für Gesundheit zuständigen Ministeriums ist folgendes Impfangebot in Unterbringungseinrichtungen des Landes vorgesehen:

  • Für Kinder ab 2 Monate bis einschließlich 8 Monate:
    Tetanus, Diphtherie, Keuchhusten, Influenza (HiB), Polio, Hepatitis B;
  • für Kinder ab 9. Monate bis einschließlich 4 Jahre:
    Tetanus, Diphtherie, Keuchhusten, Influenza (HiB), Polio, Hepatitis B, Masern, Mumps, Röteln, Varizellen;
  • für Kinder ab 5 Jahre bis einschließlich 12 Jahre:
    Tetanus, Diphtherie, Keuchhusten, Polio, Masern, Mumps, Röteln, Varizellen;
  • für Kinder ab 13 Jahre und Erwachsene, die nach 1970 geboren sind:
    Tetanus, Diphtherie, Keuchhusten, Polio, Masern, Mumps, Röteln;
  • für Erwachsene, die vor 1970 geboren sind:
    Tetanus, Diphtherie, Keuchhusten, Polio.

Zusätzliche Indikationsimpfung gegen Influenza für:
Schwangere ab etwa der 20. Woche, Personen ab 60 Jahren und Kinder und Erwachsene mit chronischen Krankheiten.

Das Masernschutzgesetz, sieht seit dem 1. März 2020 eine Impfpflicht für die in den Unterbringungseinrichtungen des Landes untergebrachten Flüchtlinge, welche nach 1970 geborenen wurden, vor. Nach Ankunft in den Erstaufnahmeeinrichtungen und bevor Personen in eine Kommune zugewiesen werden, werden diese auf COVID-19 mittels Rachenabstrich getestet. Bei positivem Testergebnis erfolgt keine Zuweisung.

Die Einhaltung der Vorgaben des Gesetzes in den Landesunterbringungseinrichtungen wird sichergestellt.

Für diese Fälle gib es Notfallpläne. Beim Auftreten einer ansteckenden Krankheit wie z. B. Masern oder Windpocken werden der*die Betroffene und ggf. auch näheren Angehörige oder Kontaktpersonen zunächst in einem Isolierzimmer oder auf einer Isolierstation der Unterbringungseinrichtung versorgt. Bei einer schweren Erkrankung kann die Verlegung in ein Krankenhaus notwendig werden. Möglicherweise kann es auch erforderlich werden, die komplette Unterbringungseinrichtung für weitere Aufnahmen von Flüchtlingen zu sperren. Die Entscheidung, ob eine Unterbringungseinrichtung geschlossen werden muss, trifft das örtlich zuständige Gesundheitsamt.

Ja. Für die Zeit der Unterbringung in einer Unterbringungseinrichtung des Landes NRW haben Asylbewerber*innen einen Rechtsanspruch auf eine medizinische Grundversorgung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Hierzu zählen die erforderlichen Leistungen zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände einschließlich der Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln, Hilfe und Pflege für werdende Mütter und Wöchnerinnen, amtlich empfohlene Schutzimpfungen und medizinisch gebotene Vorsorgeuntersuchungen. Eine Versorgung mit Zahnersatz kann nur erfolgen, wenn dies aus medizinischen Gründen unaufschiebbar ist.

Das Land NRW trägt lediglich die Kosten für die medizinische Grundversorgung.

Während der Unterbringung in einer Unterbringungseinrichtung des Landes NRW haben Flüchtlinge in der Regel keine Krankenversicherung. Sie haben einen Rechtsanspruch auf eine medizinische Grundversorgung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Die Kosten hierfür trägt das Land NRW.

Unter besonderen, jeweils im Einzelfall zu prüfenden Voraussetzungen besteht ein Zugang zur gesetzlichen Krankenversicherung. Beispielsweise im Falle einer Arbeitsaufnahme nach Erteilung einer entsprechenden Arbeitserlaubnis oder wenn aufgrund der bisherigen Aufenthaltsdauer ein Anspruch auf sog. Analogleistungen (entsprechend SGB XII) gegeben ist.

Die Krankenhilfe wird von den Bezirksregierungen ausschließlich für Asylsuchende gewährt, die in Einrichtungen des Landes NRW untergebracht sind. In Abgrenzung dazu sind die Kommunen für die in den kommunalen Einrichtungen untergebrachten Flüchtlinge als Kostenträger der Krankenhilfe zuständig. Entsprechende Forderungen sind in diesem Fall gegenüber der jeweils zuständigen Kommune geltend zu machen.

Mit der Anerkennung als Asylberechtigte*r oder der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder subsidiären Schutzes findet ein Wechsel des Rechtskreises in der Leistungsgewährung statt. Anerkannte Asylberechtigte müssen sodann einen Antrag auf Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII bei einem Jobcenter oder einer Kommune stellen. Wenn dieser Antrag gestellt ist, bekommen die Antragsteller*innen die Aufforderung von der Kommune oder dem Jobcenter sich bei einer Krankenkasse ihrer Wahl anzumelden. Ab diesem Zeitpunkt besteht Krankenversicherungsschutz.

In Einzelfällen kann auch bereits vor einer positiven Entscheidung über den Asylantrag  ein Anspruch auf Zugang zur gesetzlichen Krankenversicherung bestehen.

Nach Erfüllung der Wohnsitzverpflichtung in einer Unterbringungseinrichtung des Landes werden die Flüchtlinge einer Stadt oder Gemeinde in NRW zugewiesen. Bevor eine Zuweisung erfolgen kann, müssen allerdings mehrere Schritte erledigt sein: Der Flüchtling muss registriert sein, er muss gesundheitlich untersucht und geröntgt worden sein. Zudem muss er über mögliche Schutzimpfungen informiert worden sein. Außerdem ist er beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) vorstellig geworden und hat hier seinen Asylantrag gestellt.

Für die Zuweisung der Flüchtlinge auf die 396 Städte und Gemeinden in NRW ist die Bezirksregierung Arnsberg zentral zuständig.

Die 396 Städte und Gemeinden in NRW sind gesetzlich verpflichtet, ausländische Flüchtlinge aufzunehmen und unterzubringen.

Die Zuweisung der Flüchtlinge an die Städte und Gemeinden erfolgt nach einem festgelegten Verteilschlüssel, der sich insbesondere an der Bevölkerungsstärke der Stadt oder Gemeinde orientiert.

Die Städte und Gemeinden in NRW melden der Bezirksregierung Arnsberg regelmäßig die von ihnen in der Vergangenheit aufgenommenen Flüchtlinge. Anhand dieser Meldungen und mithilfe des festgelegten Verteilschlüssels wird für jede Stadt und Gemeinde errechnet, wie viele Flüchtlinge sie aktuell aufnehmen muss (die aktuelle Aufnahmeverpflichtung oder sogenannte „Erfüllungsquote“).

Gibt es in einer Stadt oder Gemeinde eine Unterbringungseinrichtung des Landes, werden die dort vorgehaltenen Unterbringungsplätze von der errechneten Aufnahmepflicht abgezogen, d. h. die Stadt oder Gemeinde muss weniger Flüchtlinge aufnehmen.

Ja. Nach Artikel 8 der Landesverfassung NRW und dem Schulgesetz für das Land NRW besteht allgemeine Schulpflicht für Kinder ab einem Alter von 6 Jahren. Diese Schulpflicht gilt grundsätzlich auch für die Kinder von Flüchtlingsfamilien - unabhängig von ihrem Aufenthaltsstatus. Allerdings beginnt die Schulpflicht erst dann, wenn die Familie einen Asylantrag beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge gestellt hat und wenn die Kinder und Jugendlichen mit ihren Familien einer Kommune zugewiesen wurden. Solange sich die Kinder und Jugendlichen mit ihrer Familie also in einer Unterbringungseinrichtung des Landes NRW aufhalten, sind sie noch nicht schulpflichtig. Nach der Zuweisung der Familie in eine Kommune werden die Kinder und Jugendlichen über das örtlich zuständige Kommunale Integrationszentrum in Schulen vermittelt. Für ausreisepflichtige Kinder und Jugendliche besteht die Schulpflicht bis zur Erfüllung ihrer Ausreisepflicht.

Kinder von Flüchtlingen zwischen 1 und 6 Jahren, die einer Kommune zugewiesen wurden, haben einen Anspruch auf einen Betreuungsplatz in einer Kindertagesstätte.

Ob Flüchtlinge arbeiten dürfen, hängt von ihrer Aufenthaltsdauer und von ihrem Aufenthaltsstatus ab. Solange sich der Flüchtling verpflichtend in einer Unterbringungseinrichtung des Landes aufhält, darf er keiner Erwerbstätigkeit nachgehen. Nach der Zuweisung in eine Kommune und nachdem ihm das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge eine Aufenthaltsgestattung ausgestellt hat, kann dem Flüchtling nach Ablauf von drei Monaten die Ausübung einer Erwerbstätigkeit erlaubt werden. Die dazu notwendige Genehmigung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit muss bei der zuständigen Ausländerbehörde eingeholt werden. Anerkannte Asylbewerber*innen, die vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge einen positiven Bescheid erhalten haben, dürfen grundsätzlich uneingeschränkt arbeiten. Die Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit ist Flüchtlingen nicht gestattet. Nähere Informationen zur Erwerbstätigkeit von Flüchtlingen erteilen das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge oder die zuständigen Ausländerbehörden.

Flüchtlinge, die eine Aufenthaltsgestattung erhalten haben und sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten, dürfen sich grundsätzlich innerhalb Deutschlands frei bewegen. Die räumliche Beschränkung (sogenannte „Residenzpflicht“), die noch im Jahr 2014 für Flüchtlinge galt, ist mit Änderung des Asylgesetzes ab dem 1. Januar 2015 aufgehoben worden. Unabhängig davon kann die zuständige Ausländerbehörde allerdings in bestimmten Fällen eine räumliche Beschränkung anordnen, zum Beispiel wenn der Flüchtling wegen einer Straftat rechtskräftig verurteilt worden ist.

Davon zu unterscheiden ist die Wohnsitzauflage für anerkannte Flüchtlinge. In NRW erhalten anerkannte Flüchtlinge diese von der Bezirksregierung Arnsberg. Sie sind danach verpflichtet, für drei Jahre ihren festen Wohnsitz in der ihnen zugewiesenen Stadt oder Gemeinde zu nehmen.

Flüchtlinge, die anderen einen Schaden verursacht haben, sind – wie andere Privatpersonen – nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch grundsätzlich persönlich zum Ausgleich verpflichtet. Hierfür haften sie mit ihrem gesamten pfändbaren Vermögen. Eine Verpflichtung zum Abschluss einer privaten Haftpflichtversicherung besteht außerhalb spezialgesetzlicher Bestimmungen, wie zum Beispiel für Halter*innen von Kraftfahrzeugen, nicht.