Bezirksregierung
Arnsberg

Ko-Finanzierung des Bundesprogramms Breitbandausbau

Zweck der Förderung ist die Ergänzung des Förderprogramms des Bundes mit Mitteln des Landes. Ebenso wie die Bundesförderung basiert die Landesförderung auf der NGA-Rahmenregelung.

Wer wird gefördert?

Im Projektgebiet gelegene Gebietskörperschaften, insbesondere Kommunen, Kreise, kommunale Zweckverbände und andere kommunale Gebietskörperschaften.

Was wird gefördert?

  1. Wirtschaftlichkeitslücke
    Schließung einer etwaigen Wirtschaftlichkeitslücke bei privatwirtschaftlichen Betreiberinnen und Betreibern von Breitbandinfrastrukturen für den Aufbau und den Betrieb einer hochleistungsfähigen Breitbandversorgung im Projektgebiet
     
  2. Betreibermodell
    Gefördert werden Ausgaben für
    • die Ausstattung von Leerrohren mit unbeschalteter Glasfaser und/oder
    • die Ausführung von Tiefbauarbeiten und/oder
    • die Mitverlegung von Leerrohren bei anderweitig geplanten Erdarbeiten

Unter welchen Voraussetzungen wird gefördert?

Es muss ein positiver Bescheid zur Bundesförderung vorliegen.

Wie hoch ist die Förderung?

  • Fördersatz i.d.R. 90 Prozent abzüglich des Bundesfördersatzes; maximal 12 Millionen Euro
  • bei HSK-Kommunen beträgt der Fördersatz 100 Prozent abzüglich des Bundesfördersatzes; maximal 15 Millionen Euro

Wie funktioniert das Antragsverfahren?

  • Antrag nach Anlage 2 zu Nr. 3.1 der VVG zu § 44 Landeshaushaltsordnung an die regional zuständige Bezirksregierung, nachdem ein Bundesbescheid in vorläufiger Höhe vorliegt
  • Durchführung des Vergabeverfahrens (öffentliches Auswahlverfahren)
  • Formloser Antrag zur Festlegung der endgültigen Höhe der Landeszuwendung, nachdem der Bescheid des Bundes zur endgültigen Bundesförderung vorliegt
  • Änderungsbescheid zur Ko-Finanzierung des Landes