Bezirksregierung
Arnsberg

Bildschirmarbeitsplatzbrille

Nach den Bestimmungen der Arbeitsstättenverordnung  in Verbindung mit § 5 der Verordnung zur Rechtsvereinfachung und Stärkung der arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) hat der Arbeitgeber/Dienstherr den Beschäftigten vor Aufnahme ihrer Tätigkeit an Bildschirmgeräten, anschließend in regelmäßigen Abständen sowie bei Auftreten von Sehbeschwerden, die auf die Arbeit am Bildschirmgerät zurückgeführt werden können, eine angemessene Untersuchung der Augen und des Sehvermögens durch eine fachkundige Person anzubieten.

Im Anhang Teil 4 Abs. 2 Nr. 1 zur ArbMedVV ist hinsichtlich dieser Angebotsvorsorge bei der Tätigkeit an Bildschirmgeräten u.a. folgendes geregelt:

Die Angebotsvorsorge enthält das Angebot auf eine angemessene Untersuchung der Augen und des Sehvermögens. Erweist sich auf Grund der Angebotsvorsorge eine augenärztliche Untersuchung als erforderlich, so ist dies zu ermöglichen … Den Beschäftigten sind im erforderlichen Umfang spezielle Sehhilfen für ihre Arbeit an Bildschirmgeräten zur Verfügung zu stellen, wenn Ergebnis der Angebotsvorsorge ist, dass spezielle Sehhilfen notwendig und normale Sehhilfen nicht geeignet sind.

Die Kostenerstattung ist geregelt im Handlungsrahmen zur Kostenerstattung von Bildschirmarbeitsplatzbrillen in der Landesverwaltung NRW.

Entsprechend Teil I Abs.2 Satz 2 wird vorausgesetzt, dass die Nutzung an einem dienstlich zur Verfügung gestellten Bildschirmgerät arbeitstäglich im Durchschnitt zwei Stunden beträgt (nicht private Bildschirmgeräte, die dienstlich genutzt werden)

Die Höhe der Erstattung richtet sich nach Teil II.

Die Bewilligung einer Kostenerstattung setzt unabdingbar voraus, dass bei Vorliegen der vorgenannten Voraussetzungen zunächst eine Vorsorgeuntersuchung durch den jeweils zuständigen Facharzt für Arbeits-/Betriebsmedizin erfolgen muss.

Diese wird nach Antragstellung durch die Bezirksregierung in Auftrag gegeben.

Soweit die Untersuchung vor einer Antragstellung bereits im Rahmen der regelmäßig stattfindenden Termine erfolgt ist, sollte der Antrag unter Beifügung der entsprechenden Bescheinigung gestellt werden.