Bezirksregierung
Arnsberg
Ein Casino in dem ein Roulette Tisch zu sehen ist.

Glücksspiel

Erlaubnisverfahren zum Betrieb einer Wettvermittlungsstelle

Für die Erteilung einer Erlaubnis für den Betrieb einer Wettvermittlungsstelle bzw. die Vermittlung von Sportwetten in Annahmestellen ist zunächst eine Erlaubnis für die Veranstalter von Sportwetten erforderlich. Zuständig für die Erteilung von Veranstaltererlaubnissen ist bundesweit die Gemeinsame Glücksspielbehörde der Länder (GGL) mit Sitz in Halle. Anträge auf Erteilung einer Veranstaltererlaubnis (ehemals: Konzession) können seit dem 01.01.2020 gestellt werden.

Seit dem 01.01.2020 können die Veranstalter auch die Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb einer Wettvermittlungsstelle bzw. eine Vermittlungserlaubnis für Sportwetten in Annahmestellen im Regierungsbezirk Arnsberg bei der Bezirksregierung Arnsberg – Dezernat 21 – beantragen.

Für die Beantragung einer Erlaubnis zum Betrieb einer Wettvermittlungsstelle reichen Sie bitte folgende Vordrucke, inklusive der in den Vordrucken aufgeführten Unterlagen (in Papierform – nicht geklammert oder geheftet, im Original und unterschrieben –, nicht per E-Mail oder Fax) ein:

  • Antragsvordruck mit Auflistung der einzureichenden Unterlagen
  • Vordruck Erklärungen
  • Vordruck Anlage zum Sozialkonzept
  • Vordruck Änderungsanzeige (für zukünftige Veränderungen).

Für die Mitteilung von Änderungen einer bereits beantragten Erlaubnis für den Betrieb einer Wettvermittlungsstelle, welche Einfluss auf die zu erteilende Erlaubnis haben, benutzen Sie bitte den Vordruck

  • Änderungsanzeige.

Bitte verwenden Sie ab sofort nur noch die seit dem 01.07.2021 geltenden Formulare. Die Vordrucke finden Sie rechts im Download-Bereich.

Dem Antragsvordruck können Sie entnehmen, welche Unterlagen und Nachweise im Original, in einfacher oder in amtlich beglaubigter Kopie vorzulegen sind.

Das Antragsformular und alle Anlagen sind für jede Wettvermittlungsstelle einzeln auszufüllen und bei den jeweils zuständigen Bezirksregierungen einzureichen. Ebenfalls sind sämtliche erforderlichen Unterlagen/Dokumente, welche für alle Wettvermittlungsstellen bzw. für die Betreiber von mehreren Wettvermittlungsstellen gleichermaßen gelten, jedem Antrag beizufügen. Dabei ist es ausreichend, wenn gleichlautende Dokumente einmal im Original bzw. als beglaubigte Kopie und im Übrigen als normale Kopie beigefügt werden.

Anträge, Belege oder sonstige Dokumente in einer fremden Sprache sollen mit einer von einem*einer öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscher*in oder Übersetzer*in angefertigten Übersetzung eingereicht werden.

Sofern es nicht möglich ist, sämtliche Antragsunterlagen vollständig einzureichen, sind die noch fehlenden Unterlagen unverzüglich nach Erhalt/Erstellung vorzulegen, dies gilt auch für die Veranstaltererlaubnis. Eine abschließende Bearbeitung kann erst erfolgen, wenn die Unterlagen komplett vorliegen.

Hinweise

Über alle innerhalb eines Kalendermonats vollständig eingegangenen Anträge auf Erteilung einer Erlaubnis für den Betrieb einer Wettvermittlungsstelle wird bei Konkurrenzsituationen gemeinsam entschieden (es gilt das Datum des Posteingangsstempels der Behörde). Anträge, bei denen die dazugehörigen Antragsunterlagen auch nach Ablauf einer durch die Erlaubnisbehörde gesetzten Frist unvollständig sind, werden nach Ablauf der Frist abschlägig beschieden.

Wettvermittlungsstellen, die am 22. Mai 2019 bestanden haben und zu diesem Zeitpunkt über eine bestandskräftige Baugenehmigung verfügt haben – nur zu diesen Wettvermittlungsstellen wird die Gewerbeanmeldung benötigt –, gelten gemäß § 13 Abs. 13 und 15 AG GlüStV NRW als mit dem Mindestabstand zu anderen Wettvermittlungsstellen und zu Schulen (Mindestabstand: 100 Meter) übergangsweise für die Dauer der Wirksamkeit einer bis zum 30.06.2022 erteilten Erlaubnis für das Betreiben einer Wettvermittlungsstelle vereinbar.

Nach Tarifstelle 2.2.5.5.1 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (AVerwGebO) kann für die Erteilung einer Erlaubnis für den Betrieb einer Wettvermittlungsstelle eine Gebühr in Höhe von 500 bis 5.000 Euro je Erlaubnisjahr festgesetzt werden.

Weitere Informationen zum Erlaubnis- und Antragsverfahren erhalten Sie hier (siehe Download-Bereich):

  • Merkblatt
  • Informationen des Ministeriums des Innern des Landes NRW zum Glücksspielwesen.

Die durch das Land NRW anerkannte Schulungsträgerinnen und -träger werden auf der Website des Innenministeriums NRW veröffentlicht.

Unter Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe im Sinne des Ausführungsgesetzes NRW zum Glücksspielstaatsvertrag (AG GlüStV NRW) sind Institutionen, die vorwiegend dem Aufenthalt von Kindern und/oder Jugendlichen dienen und, die von Kindern und/oder Jugendlichen selbstständig aufgesucht und verlassen werden können, ohne dass es einer (erziehungsberechtigten) Begleitperson bedarf, zu verstehen.

Davon erfasst sind beispielsweise (diese Aufzählung ist nicht abschließend):

  • Jugendheime
  • Jugendherbergen, Jugendgästehäuser oder andere Jugendferienstätten
  • Internate
  • Jugendmusikschulen
  • Jugendbüchereien
  • Jugendzentren
  • Jugendtagungs- und Jugendbildungsstätten.

Unter Sportanlagen sind nur Sporthallen und Sportanlagen zu verstehen, in oder auf denen zulässigerweise bewettbare Sportveranstaltungen stattfinden. Die Vermittlung von Sportwetten auf oder im Umkreis von 100 Metern um solche Sportanlagen ist verboten. Nicht zu solchen Sportanlagen zählen z.B. Schulsporthallen, Schulsportplätze, Sportplätze bei Kindergärten oder in Wohnanlagen sowie Sportplätze von Sportvereinen, auf denen keine Sportwetten auf das ausgerichtete Sportereignis platziert werden dürfen. Ebenfalls nicht erfasst werden von dem Begriff Sportanlagen, die ausschließlich dem Pferderennsport dienen (§ 13 Abs. 12 AG GlüStV NRW).

Die entsprechenden Rechtsgrundlagen finden Sie hier (siehe Download-Bereich):

  • Dritter Glücksspielstaatsvertrag
  • Glücksspielstaatsvertrag 2021
  • Ausführungsgesetz NRW zum Glücksspielstaatsvertrag
  • Verordnung über die glücksspielrechtlichen Anforderungen an Annahme- und Wettvermittlungsstellen (inklusive der Verordnung über das Losverfahren).