Bezirksregierung
Arnsberg
Ein Redner steht mit ausgebreiteten Armen vor jungen Erwachsenen. Hinter dem Redner steht ein Flipchart.

Ausbildung zum*zur Fachlehrer*in (Förderschulen)

Aufgaben eines*einer Fachlehrer*in an Förderschulen

Fachlehrer*innen arbeiten an Förderschulen mit den Förderschwerpunkten „geistige Entwicklung“ oder „körperliche und motorische Entwicklung“ oder in der vorschulischen Erziehung und speziellen vorschulischen Förderung von Kindern mit den Förderschwerpunkten „Sehen“ und „Hören und Kommunikation“. Sie übernehmen Tätigkeiten als Mitglied eines Klassenteams, in dem in der Regel auch ein*e Lehrer*in für Sonderpädagogik tätig ist, mit einem*einer einzelnen Schüler*in, einer Lerngruppe oder einer Klasse.

Die berufliche Praxis umfasst ein weites Spektrum. Hierzu gehört:

  • die Auseinandersetzung mit den Lernmöglichkeiten der jeweiligen Schüler*innen, einschließlich schwerst- und schwer-mehrfachbehinderter Kinder und Jugendlicher,
  • die Anleitung der Schüler*innen zu konstruktiver Freizeitgestaltung,
  • die vertrauensvolle Zusammenarbeit mit Eltern/Erziehungsberechtigten und außerschulischen Einrichtungen der Betreuung behinderter Schüler*innen,
  • die Erstellung geeigneter Lern- und Arbeitsmittel,
  • die Durchführung pflegerischer Tätigkeiten.

Ausbildung zum*zur Fachlehrer*in an Förderschulen

Der Ausbildungsgang soll den Teilnehmer*innen die fachlichen Voraussetzungen für die erzieherische, pflegerische und unterrichtliche Tätigkeit bei Schüler*innen mit einer geistigen oder körperlichen Behinderung oder für die Tätigkeit in der pädagogischen Frühförderung von Kindern mit einer Hör- oder Sehschädigung vermitteln und sie mit den Aufgaben ihres Berufs vertraut machen.

Rechtliche Grundlage dieser Ausbildung ist die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für Fachlehrerinnen und Fachlehrer an Förderschulen und in der pädagogischen Frühförderung (APO/FLFS).

Das Ministerium für Schule und Bildung des Landes NRW entscheidet, ob und wann ein Ausbildungsgang eingerichtet wird und legt die Zahl der Ausbildungsplätze fest. Bewerbungen um einen Ausbildungsplatz sind nur innerhalb landesweit einheitlich festgelegter Fristen möglich und an eine der fünf Bezirksregierungen in Nordrhein-Westfalen zu richten.