Bezirksregierung
Arnsberg
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Interkulturelle Zentren und niedrigschwellige Integrationsvorhaben

Das Land Nordrhein-Westfalen fördert Interkulturelle Zentren sowie niedrigschwellige Integrationsvorhaben für Menschen mit Einwanderungsgeschichte nach Maßgabe des Förderkonzepts „Interkulturelle Zentren und niedrigschwellige Integrationsvorhaben“. Dadurch werden die bestehenden Instrumente der Migrationssozialarbeit in Form der Integrationsagenturen und spezifischen Maßnahmen ergänzt.
 

Wer kann eine Förderung erhalten?

Zielgruppen sind die in der Arbeitsgemeinschaft der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege Nordrhein-Westfalen vertretenen Mitgliedsverbände.

Was wird gefördert?

Gefördert werden der Betrieb von Interkulturellen Zentren als Begegnungs- und Kommunikationsorte für Menschen unterschiedlicher Herkunft und Kultur sowie die Durchführung von niedrigschwelligen Integrationsvorhaben zur Verbesserung der jeweiligen Lebenssituation.

Wie viel Förderung gibt es?

Für Interkulturelle Zentren beträgt die Förderung bis zu 20.000 Euro pro Zentrum. Ein Eigenanteil von mindestens 20 Prozent muss ausgewiesen werden. 
Für niedrigschwellige Integrationsvorhaben können Verbände der Freien Wohlfahrtspflege bis zu 5.000 Euro Förderung erhalten. 
Die Mindestfördersumme je Gesamtantrag beträgt 2.000 Euro (Bagatellgrenze gem. Ziff. 1.1.VV zu § 44 LHO).
Weitere Einzelheiten sind im Förderkonzept ausgeführt.

Unter welchen Voraussetzungen wird gefördert? Was sind die Kriterien?

Die Arbeit der Interkulturellen Zentren soll mit den Kommunen und kooperativ mit anderen Trägern und Einrichtungen im Sozialraum erfolgen. 

Folgende Merkmale können ein Interkulturelles Zentrum ausmachen:

  • Begegnungsraum für Feste, Treffpunkt
  • Raum für kulturelle und künstlerische Aktivitäten
  • Ort von Freizeitangeboten
  • Ort des Lernens
  • Ort der Information
  • Ort für Kommunikation und Vernetzung
  • Raum für Bürger*innenschaftliches Engagement
  • Brückenfunktion (Weitervermittlung von Impulsen und Interessen)
  • Stützpunktfunktion (geschütztes Forum, Aufarbeitung von Diskriminierungserfahrung)

Nicht gefördert werden können Einrichtungen, die sich überwiegend der Pflege der Herkunftskultur oder der Religionsausübung widmen.

Niedrigschwellige Integrationsvorhaben können sich durch folgende Merkmale auszeichnen:

  • Identitätsstärkend
  • Verbesserung des Zusammenlebens im Stadtteil
  • Sozialraumbezogen
  • Präventiv
  • Flexibel

Nicht gefördert werden können berufsbezogene Angebote, Sprachkurse, schulische Maßnahmen oder Hausaufgabenhilfe.

Wann kann ein Förderantrag gestellt werden?

Anträge können bis zum 30. November eines Jahres für die ab dem Folgejahr beantragte Projektlaufzeit von 12 Monaten eingereicht werden.

Wo kann der Antrag eingereicht werden?

Die landesweite Zuständigkeit für die Bewilligung dieser Maßnahmen liegt bei der Bezirksregierung Arnsberg, Dezernat 36 – Kompetenzzentrum für Integration.

Was sind die rechtlichen Grundlagen?

Anträge werden auf der Grundlage des Förderkonzepts „Interkulturelle Zentren und niedrigschwellige Integrationsvorhaben“ bearbeitet.

Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach Maßgabe der Förderkonzeption und auf der Grundlage der §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO).