Antrag auf Planfeststellung nach § 68 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) zur Herstellung des Tagebausees Hambach der RWE Power AG in Verbindung mit einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP)
Gemäß § 68 Abs. 1 WHG bedarf der Gewässerausbau der Planfeststellung durch die zuständige Behörde. Die Antragstellerin stellt mit dem UVP-Bericht die zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 Nr. 13.3.1 und Nr. 13.18.1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) notwendigen Unterlagen bereit.
Zweck des Gesamtvorhabens ist die Herstellung des Tagebausees Hambach als wesentliches Element der Bergbaufolgelandschaft im Rheinischen Revier. Durch natürliche Versickerung des Seewassers in die umliegenden Böschungen sollen die derzeit weitestgehend entleerten angrenzenden Grundwasserkörper wieder aufgefüllt werden. Das Gesamtvorhaben ist wesentlicher Bestandteil für einen langfristig selbsterhaltenden Wasserhaushalt im Rheinischen Revier. Aus Gründen der Böschungsstabilität wird während der Befüllphase die Sümpfung zunächst fortgeführt, mit steigendem Seewasserspiegel soll diese sukzessive zurückgefahren werden. Die Planunterlagen umfassen betriebliche Aspekte zur Herstellung, Betrieb und Unterhaltung wasserwirtschaftlicher Anlagen und Einrichtungen vor und während der Seebefüllung, Gutachten zu Auswirkungen auf Natur und Umwelt sowie Prognosegutachten zur qualitativen und quantitativen Entwicklung des Sees und des Grundwasserabstroms aus dem See.
Zuständig für das Verfahren ist die Bezirksregierung Arnsberg als Bergbehörde in Nordrhein-Westfalen.
Der Antrag steht in der Zeit vom 09.11.2026 bis einschließlich 08.12.2026 auf der Internetseite der Bezirksregierung Arnsberg unter
- Bekanntmachungen
zur allgemeinen Einsichtnahme zur Verfügung.
Als zusätzliches Informationsangebot besteht die Möglichkeit den Antrag
- bei der Gemeinde Niederzier und
- bei der Stadt Elsdorf
physisch einzusehen. Maßgeblich sind jedoch die im Internet veröffentlichten Unterlagen.
Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis spätestens zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist, bis einschließlich zum 22.12.2026, bei der Bezirksregierung Arnsberg oder bei den Auslegungsstellen Einwendungen vorbringen. Hierzu wird auf die detaillierten Ausführungen im Bekanntmachungstext verwiesen.
Das Vorhaben wird sich voraussichtlich auf die Gemeinden Alfter, Grafschaft, Merzenich, Niederzier, Nörvenich, Rommerskirchen, Swisttal, Titz, Vettweiß, Wachtberg und Weilerswist sowie die Städte Bedburg, Bergheim, Bonn, Bornheim, Brühl, Dormagen, Düren, Elsdorf, Erftstadt, Erkelenz, Euskirchen, Frechen, Grevenbroich, Hückelhoven, Hürth, Jülich, Kerpen, Köln, Linnich, Meckenheim, Pulheim, Rheinbach, Wesseling und Zülpich auswirken. Diese befinden sich, sofern sie keine kreisfreien Städte sind, im Rhein-Kreis Neuss, Rhein-Erft-Kreis, Kreis Düren, Kreis Heinsberg, Rhein-Sieg-Kreis, Kreis Viersen und Kreis Euskirchen in den Regierungsbezirken Düsseldorf und Köln in Nordrhein-Westfalen sowie im Landkreis Ahrweiler in Rheinland-Pfalz.