Infrastrukturausbau der Ganztagsbetreuung für Grundschulkinder
Mit der Förderung soll der investive quantitative und qualitative Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote für Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 1-4 ermöglicht und beschleunigt werden.
Wer kann einen Antrag auf Förderung stellen?
Schulträger von Schulen in öffentlicher Trägerschaft und Träger von genehmigten Ersatzschulen
Was wird gefördert?
Das Land Nordrhein-Westfalen gewährt Zuwendungen
- zur Förderung der Investitionstätigkeit von Gemeinden in die kommunale Bildungsinfrastruktur zur Schaffung zusätzlicher ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote für Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 1-4 oder
- zur qualitativen Weiterentwicklung bestehender Ganztagsangebote für Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 1-4.
Wie viel Förderung gibt es?
Projektförderung, Anteilsfinanzierung bis zu höchstens 85 % der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben.
Unter welchen Voraussetzungen wird gefördert? Was sind die Kriterien?
Die Förderung erfolgt unter folgenden Voraussetzungen:
- Schaffung zusätzlicher ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote bzw. die qualitative Weiterentwicklung bestehender Ganztagsangebote gemäß Nummer 2 der Förderrichtlinie.
- Weitere Voraussetzung ist, dass die geplante Investition in einer Maßnahme gemäß BASS 12-63 Nr. 2 „Gebundene und offenen Ganztagsschulen sowie außerunterrichtliche Ganztags- und Betreuungsangebote in Primarbereich und Sekundarstufe I“ erfolgt.
- Vorlage eines Investitionsplans zu den Einzelmaßnahmen.
- Vorlage einer Aufstellung der in bzw. an den einzelnen Schulen bzw. Standorten der Ganztags- und Betreuungsangeboten vorgesehenen Maßnahmen.
Wie läuft das Förderverfahren ab?
Zuwendungsfähig sind Ausgaben für Investitionen nach Nummer 2 der Förderrichtlinie.
Pro Maßnahme (Maßnahme gem. Ziffer 2.1, 2.2 oder 2.3 der Förderrichtlinie) ist ein Antrag einzureichen.
Zuwendungsempfänger können im Rahmen des Schulträgerbudgets während der Laufzeit des Förderprogramms mehrfach Anträge auf Förderung innerhalb der Antragsfrist stellen.
Alle Anträge müssen folgende Angaben enthalten:
- Investitionsplanung (Kosten- und Zeitplanung) als Anlage zum Zuwendungsantrag.
- im Fall von § 3 Absatz 2 der Verwaltungsvereinbarung eine Erklärung, dass es sich um einen selbstständigen, noch nicht begonnenen Abschnitt einer Investitionsmaßnahme handelt,
- Erklärung zu Mitteln aus anderen Fördermaßnahmen (§ 10 Absatz 1 der Verwaltungsvereinbarung),
- Darstellung des unmittelbaren Zusammenhangs mit einer Maßnahme zum Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote
Vorhaben im Sinne dieser Förderrichtlinie können gefördert werden, wenn sie nach dem 17. Juni 2020 begonnen wurden (vorzeitiger Maßnahmenbeginn gemäß § 3 Absatz 2 der Verwaltungsvereinbarung), noch nicht durch Abnahme aller Leistungen abgeschlossen wurden und im Antrag erklärt wird, dass es sich um selbstständige noch nicht begonnene Abschnitte einer Investitionsmaßnahme gemäß § 2 Absatz 3 der Verwaltungsvereinbarung handelt.
Wann kann ein Förderantrag gestellt werden?
Anträge auf Gewährung der Zuwendung sind bis zum 19. März 2021 auszufüllen und unterschrieben postalisch oder als Scan per E-Mail bei der zuständigen Bezirksregierung einzureichen.
Wo kann der Antrag eingereicht werden?
Bezirksregierung Arnsberg
Dezernat 48
Laurentiusstr. 1
59821 Arnsberg
Was sind die rechtlichen Grundlagen?
Die Förderrichtlinie wurde mit Erlass des Ministeriums für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 22.01.2021 „Gewährung von Zuwendungen zum beschleunigten Infrastrukturausbau der Ganztagsbetreuung für Grundschulkinder“, Aktenzeichen 321 – 6.08.06.11.01 – 145991, veröffentlicht.
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