Bezirksregierung
Arnsberg

Förderung von Schulsozialarbeit in Nordrhein-Westfalen

Das Land Nordrhein-Westfalen fördert mit der „Richtlinie über die Förderung von Schulsozialarbeit in Nordrhein-Westfalen“, erlassen durch das für Schule und Bildung zuständige Ministerium des Landes Nordrhein-Westfalen, Stellen für Schulsozialarbeit. Die Gültigkeit der Richtlinie endet am 31. Juli 2028.

Wer kann einen Antrag auf Förderung stellen?

Antragsberechtigt sind Kreise und kreisfreie Städte.

Was wird gefördert?

Gefördert werden Stellen für Schulsozialarbeit, um junge Menschen als Schülerinnen und Schüler an allen Schulformen bei der Entwicklung zu eigenständigen und verantwortungsvollen Persönlichkeiten zu unterstützen. Junge Menschen sollen in ihrer persönlichen und sozialen Entwicklung unterstützt werden und im Lebensraum Schule beraten und begleitet werden.

Wie viel Förderung gibt es?

Gefördert werden bis zu 80 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben. Die zuwendungsfähigen Gesamtausgaben und die Zuwendung sind begrenzt, siehe Anlage 1 zur Förderrichtlinie. Auch die zuwendungsfähigen Ausgaben je Fachkraft sind durch Nummer 5.4.1 der Förderrichtlinie begrenzt. 
Die Förderrichtlinie samt Anlage 1 ist auf der Homepage des für Schule und Bildung zuständigen Ministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen zu finden (siehe dazu die Links auf dieser Seite).

Unter welchen Voraussetzungen wird gefördert? Was sind die Kriterien?

Die Zuwendungsvoraussetzungen hinsichtlich der Tätigkeiten und Einsatzorte der Fachkräfte sowie für deren Qualifikationen ergeben sich aus Nummer 4 der Förderrichtlinie.
Die Förderrichtlinie ist auf der Homepage des für Schule und Bildung zuständige Ministerium des Landes Nordrhein-Westfalen zu finden (siehe dazu die Links auf dieser Seite).

Wie läuft das Förderverfahren ab?

Die Beantragung erfolgt über das Förderportal www.bildungsfoerderung-schule.nrw.de. Auszufüllen ist der Antragsvordruck (Anlage 2 zur Förderrichtlinie), die Anlage 3a „Durchführungsorte“, die Anlage „Personalmaßnahmen“ (Anlage 3b) und eine Erklärung der Kämmerin/des Kämmerers über die Erbringung des Eigenanteils. Die Anlagen sowie die Förderrichtlinie sind auf der Homepage des für Schule und Bildung zuständige Ministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen zu finden (siehe dazu die Links auf dieser Seite).

Wann kann ein Förderantrag gestellt werden?

Die Antragstellung muss bis zum 30. Juni 2025 für den Durchführungszeitraum 1. August 2025 bis 31. Juli 2026 und für nachfolgende Durchführungszeiträume bis zum 30. April des Jahres, in dem der Beginn des Schuljahres liegt, für welches die Förderung beantragt wird, über das Portal www.bildungsfoerderung-schule.nrw.de gestellt werden.

Wo kann der Antrag eingereicht werden?

Der Antrag ist über das Portal www.bildungsfoerderung-schule.nrw.de einzureichen. Die auf dieser Seite genannten Kontaktpersonen stehen für Fragen zur Verfügung.

Was sind die rechtlichen Grundlagen?

Die Förderung erfolgt nach den §§ 23, 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO), den dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften und der Richtlinie über die Förderung von Schulsozialarbeit in Nordrhein-Westfalen (Runderlass des Ministeriums für Schule und Bildung – 11-02 Nummer 45a – vom 23. Mai 2025) in der derzeit gültigen Fassung.