Bezirksregierung
Arnsberg

Planfeststellungsverfahren für Energie-, Wärme- und Kohlendioxidleitungen

Das Planfeststellungsverfahren ist ein förmliches Verwaltungsverfahren zur Zulassung von Infrastrukturvorhaben, insbesondere Energie-, Wärme- und Kohlendioxidleitungen.

Der Ablauf des Planfeststellungsverfahrens ist in §§ 72-78 VwVfG NRW geregelt. Diese allgemeinen Verfahrensvorschriften werden allerdings durch fachgesetzliche Maßgaben modifiziert (§§ 43-48a EnWG, § 8 GeoBG, §§ 4-4b KSpTG). Bei UVP-pflichtigen Vorhaben sind zudem die im UVPG geregelten Verfahrensschritte zu beachten.

Die Planfeststellungsbehörde wirkt darauf hin, dass der Träger des Vorhabens die betroffene Öffentlichkeit bereits frühzeitig vor Stellung des Antrags insbesondere über die Ziele des Vorhabens und seine voraussichtlichen Auswirkungen unterrichtet (§ 25a VwVfG NRW). 

Das eigentliche Planfeststellungsverfahren wird in Gang gesetzt, indem der Vorhabenträger den Plan bei der zuständigen Behörde einreicht. Der Plan besteht aus den Zeichnungen und Erläuterungen, die das Vorhaben, seinen Anlass und die von dem Vorhaben betroffenen Grundstücke und Anlagen erkennen lassen. Bei UVP-pflichtigen Vorhaben hat der Vorhabenträger auch einen Bericht zu den voraussichtlichen Umweltauswirkungen des Vorhabens (UVP-Bericht) vorzulegen.

Ein wesentliches Element des Planfeststellungsverfahrens ist das Anhörungsverfahren. Dabei wird der vollständige Plan nach vorheriger öffentlicher Bekanntmachung für die Dauer eines Monats zur Einsicht ausgelegt. Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt wird, kann innerhalb von zwei Wochen – bei UVP-pflichtigen Vorhaben innerhalb eines Monats – nach Ablauf der Auslegungsfrist Einwendungen gegen den Plan erheben. Parallel zur Öffentlichkeitsbeteiligung werden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird, zur Stellungnahme aufgefordert. Nach Ablauf der Einwendungsfrist kann die Anhörungsbehörde die rechtzeitig gegen den Plan erhobenen Einwendungen und die zu dem Plan abgegebenen Stellungnahmen mit dem Vorhabenträger, den Behörden, den Betroffenen sowie denjenigen, die Einwendungen erhoben haben oder Stellungnahmen abgegeben haben, erörtern. Das Anhörungsverfahren wird inzwischen weitgehend digital durchgeführt. Auch der Erörterungstermin kann durch ein digitales Format (Onlinekonsultation) ersetzt werden.

Im Anschluss prüft die Planfeststellungsbehörde auf der Grundlage des Plans, der abgegebenen Stellungnahmen und der nicht erledigten Einwendungen, ob das Vorhaben planerisch gerechtfertigt und mit den zwingenden rechtlichen Vorgaben vereinbar ist. Darüber hinaus wägt die Behörde die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander ab. Dies schließt eine Prüfung der ernsthaft in Betracht kommenden Alternativen ein.

Je nach Ergebnis der Prüfung und Abwägung stellt die Behörde den Plan fest. In dem Planfeststellungsbeschluss entscheidet die Behörde auch über die Stellungnahmen von Vereinigungen und über die Einwendungen, über die im Anhörungsverfahren keine Einigung erzielt worden ist. Sie legt die Schutzauflagen fest, die zum Wohl der Allgemeinheit oder zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Rechte anderer erforderlich sind. Der Planfeststellungsbeschluss wird dem Vorhabenträger zugestellt und im Übrigen öffentlich bekannt gegeben.

Durch die Planfeststellung wird die Zulässigkeit des Vorhabens einschließlich der notwendigen Folgemaßnahmen an anderen Anlagen im Hinblick auf alle von ihm berührten öffentlichen Belange festgestellt; daneben sind andere behördliche Entscheidungen grundsätzlich nicht erforderlich. Bei Energie- und Wärmeleitungen steht damit zugleich dem Grunde nach fest, dass die Entziehung oder die Beschränkung von Grundeigentum zur Verwirklichung des Vorhabens generell zulässig ist (enteignungsrechtliche Vorwirkung). Demgegenüber muss bei Kohlendioxidleitungen im Planfeststellungsbeschluss eigens darüber entschieden werden, ob das Vorhaben dem Wohl der Allgemeinheit dient.

Verfahrenserleichterungen

Plangenehmigung

Bei Vorhaben zur Errichtung, zum Betrieb sowie zur Änderung von Energieleitungen oder Kohlendioxidleitungen kann anstelle eins Planfeststellungsbeschlusses eine Plangenehmigung erteilt werden, wenn

  • für das Vorhaben keine UVP-Pflicht besteht,
  • Rechte anderer nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt werden oder die Betroffenen sich mit der Inanspruchnahme ihres Eigentums oder eines anderen Rechts schriftlich einverstanden erklärt haben, und
  • mit den Trägern öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich berührt wird, sowie ggf. auch mit den anerkannten Naturschutzvereinigungen das Benehmen hergestellt worden ist

(§ 74 Abs. 6 VwVfG NRW i.V.m. § 43b Abs. 1 EnWG bzw. § 4 Abs. 5 KSpTG).

Die Errichtung, der Betrieb sowie die Änderung von Wärmeleitungen, die der Anlage 1 Nr. 19.7 oder 19.8 des UVPG unterfallen, bedürfen grundsätzlich der Plangenehmigung, wenn für das Vorhaben keine UVP-Pflicht besteht (§ 8 Abs. 1 S. 2 GeoBG).

Bei der Plangenehmigung entfällt insbesondere das Anhörungsverfahren. Gleichwohl hat sie die Rechtswirkung der Planfeststellung.

 

Planänderungen vor Fertigstellung des Vorhabens

Änderungen des festgestellten Plans vor Fertigstellung eines Energieleitungsvorhabens bedürfen grundsätzlich eines neuen Planfeststellungsverfahrens. Dabei soll allerdings von einer Erörterung abgesehen werden (§ 43d EnWG i.V.m. § 76 Abs. 1 VwVfG NRW). Bei Planänderungen von unwesentlicher Bedeutung kann die Behörde auf das gesamte Anhörungsverfahren und die öffentliche Bekanntgabe des Planfeststellungsbeschlusses verzichten (§ 76 Abs. 3 VwVfG NRW) oder, wenn die Belange anderer nicht berührt werden bzw. die Betroffenen der Änderung zugestimmt haben, von einem neuen Planfeststellungsverfahren ganz absehen (§ 76 Abs. 3 VwVfG NRW).

Für Wärme- und Kohlendioxidleitungen gilt dies entsprechend (§ 8 Abs. 2 S. 1, S. 2 Nr. 4 GeoBG bzw. § 4a Abs. 1 S. 1, S. 2 Nr. 4 KSpTG).

 

Änderungen im Anzeigeverfahren

Unwesentliche Änderungen oder Erweiterungen bestehender Energieleitungen können durch ein Anzeigeverfahren nach § 43f EnWG zugelassen werden, wenn 

  • hierfür keine UVP durchzuführen ist,
  • andere öffentliche Belange nicht berührt sind oder die erforderlichen behördlichen Entscheidungen vorliegen und sie dem Plan nicht entgegenstehen und
  • Rechte anderer nicht beeinträchtigt werden oder mit den vom Plan Betroffenen entsprechende Vereinbarungen getroffen werden.

Für Wärme- und Kohlendioxidleitungen gilt dies entsprechend (§ 8 Abs. 2 S. 2 Nr. 5 GeoBG bzw. § 4a Abs. 1 S. 2 Nr. 5 KSpTG).