Bezirksregierung
Arnsberg

FAQ - REACT-EU Nutzfahrzeuge

Aufgrund der zeitlichen Befristung der EFRE-Förderphase kommt der Einhaltung der im Zuwendungsbescheid genannten Fristen besondere Bedeutung zu.
Die in im Bescheid beschriebene Maßnahme ist zwingend innerhalb des dort bestimmten Durchführungszeitraums (in der Regel bis 31.12.2022) vollständig umzusetzen. Sollte die Maßnahme nicht innerhalb des Durchführungszeitraumes vollständig umgesetzt sein, wird geprüft, ob der mit der Zuwendung beabsichtigte Zweck erreicht worden ist. 
In besonders begründeten Fällen besteht auf Antrag die Möglichkeit der Verlängerung in der Regel bis zum 30.09.2023. Ein Nachweis über die Bestellung des/der Fahrzeuge/s bzw. eine Auftragsbestätigung ist dem Antrag zwingend beizufügen. Es besteht jedoch kein Anspruch auf Verlängerung.

Das Formular finden Sie hier: Änderungsantrag 

Eine knappe Darstellung Ihrer Aktivitäten im Förderverfahren ist ausreichend. Es können beispielsweise folgende Informationen in den Sachbericht aufgenommen werden: „Die Bestellung des Fahrzeugs erfolgte am tt.mm.jjjj. Der voraussichtliche Liefertermin ist der tt.mm.jjjj. Die Kosten des Fahrzeugs betragen _____ €.“ Außerdem sollten Änderungen im Sachbericht erwähnt werden.

Das Formular „Sachbericht“ finden Sie hier: https://www.efre.nrw.de/fileadmin/user_upload/PDF/Formulare_Mittelabruf/210929_Sachbericht_REACT_EU.docx

Der Sachbericht ist nur während des Durchführungs- und Bewilligungszeitraumes vorzulegen, also nur wenn das/die Fahrzeug/e noch nicht angeschafft sind.

Vor Erteilung des Zuwendungsbescheides ist dies möglich. Es muss ein Änderungsantrag gestellt werden. Nach Erteilung des Zuwendungsbescheides ist dies nicht mehr möglich.
Kauf und Leasing stellen zwei in Zuwendungszweck und Förderquote völlig unterschiedliche Förderungen dar, die unterschiedlichen Förderbedingungen unterliegen. Im Rahmen des Antragsverfahrens kann die Art der Beschaffung entsprechend gewählt werden. Bis zur Erteilung eines Zuwendungsbescheides ist der Wechsel von Leasing zu Kauf oder umgekehrt noch möglich. Nach Erteilung eines Zuwendungsbescheides ist der Wechsel ausgeschlossen.

Nach Erteilung eines Zuwendungsbescheides gelten ausschließlich der dort angegebene Zuwendungszweck und die bekannt gegebenen Auflagen und Bestimmungen einschließlich ANBest-EFRE.

Alle Änderungen/Abweichungen von der Bewilligung sind gemäß Ziffer 5 ANBest-EFRE der Bewilligungsbehörde vorab unverzüglich mitzuteilen und die Zustimmung ist abzuwarten.

Gegebenenfalls nutzen Sie bitte hierfür den auf unserer Internetseite Förderung emissionsfreier Nutzfahrzeuge im Downloadbereich eingestellten Änderungsantrag. Nach Eingang des vollständigen und unterschriebenen Änderungsantrages müssen Sie mit einer Bearbeitungszeit von ca. 4 Wochen rechnen.

Gemäß Ziffer 5.1 Abs. 2 der Richtlinie zur Förderung emissionsfreier Nutzfahrzeuge ergeben sich die zuwendungsfähigen Ausgaben aus dem Nettopreis der Erst- bzw. Originalherstellerfirma sowie den Umrüstungskosten auf Elektro- oder Brennstoffzellenantriebe jedoch ohne nachträgliche Auf- und Umbauten.

Die Ausgaben müssen notwendig, nachgewiesen und angemessen sein.

Als notwendig und angemessen können in der Regel ausschließlich die Netto-Grundausgaben für das Fahrzeug, ggf. zuzüglich Ausgaben für Umrüstung, jedoch ohne Extras, Zusatzeinbauten oder Sonderausstattungen anerkannt werden. Aus diesem Grunde wird, um die Gleichbehandlung aller Antragstellenden zu gewährleisten, grundsätzlich zur Ermittlung des Fahrzeuggrundpreises die Liste der zuwendungsfähigen Ausgaben des BAFA mit Stand vom 03.09.2021 herangezogen. Das gilt auch für Nachfolgemodelle.

Liegt der Angebots-Nettogrundpreis aufgrund anzurechnender Rabatte (z. B. Umweltbonus Herstelleranteil, Rabatte usw.) unter dem Listenpreis des BAFA, so ist regelmäßig der geringere Preis zur Berechnung zugrunde zu legen.

Eine Antragstellung ist nicht mehr möglich. Daher sind Antragserweiterungen aus Gründen der Gleichbehandlung aller Antragstellenden ausgeschlossen.

Ja, in diesem Fall muss 1/5 der Zuwendung zurückgezahlt werden. Der Bewilligungsbehörde muss gemäß ANBest-EFRE der Verkauf mit der Angabe des Zeitpunkts des Verkaufs mitgeteilt werden.
Sollte der Leasing-Vertrag vor Ablauf von fünf Jahren enden, gilt diese Regelung ebenfalls.

Ja, es gilt das Ausgabenerstattungsprinzip. Die Zuwendung wird nach Zahlung der Leasingsonderzahlung bzw. des Kaufpreises und Vorlage und Prüfung des vollständigen Mittelabrufs und Verwendungsnachweises ausgezahlt.

Die Zuwendung kann nur einem Betrag (nach Beschaffung aller Fahrzeuge) ausgezahlt werden. Teilauszahlungen sind leider nicht möglich.

Änderungen sind mitteilungspflichtig. Eine pauschale Aussage kann nicht getroffen werden. Vor der Beauftragung ist die Entscheidung der Bewilligungsbehörde abzuwarten.

Änderungen sind mitteilungspflichtig. Vor der Beauftragung eines alternativen Fahrzeugs ist die Entscheidung der Bewilligungsbehörde abzuwarten. Es gilt jedoch maximal die Fördersumme aus dem Zuwendungsbescheid.

Das Fahrzeug muss auf die/den Antragsteller*in / die Firma (identischer Name und Adresse) zugelassen sein.

Nein, das ist leider nicht möglich. Ein Verkauf der CO2-Zertifikate würde dem Ziel der Förderrichtlinie REACT-EU (nrw.de) Emissionen einzusparen zuwider laufen, da dann an anderer Stelle diese Emissionen zusätzlich ausgestoßen werden könnten.

Nein, die Nutzung des Fahrzeuges darf ausschließlich durch den/die Zuwendungsempfänger/-in erfolgen. Ebenso ist eine Weitergabe durch Leasing, Verpachtung oder Verleih ausgeschlossen.