Förderung von öffentlich zugänglicher Schnellladeinfrastruktur
Wer kann einen Antrag auf Förderung stellen?
- Einzelunternehmen (Gewerbetreibende)
- Freiberuflich Tätige
- Juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich Hochschulen (Kammern, Anstalten, Stiftungen)
- Kirchen einschl. deren Untergliederungen
- Kommunaler Betrieb (wirtschaftlich tätig)
- Privatpersonen
- Sonstige Juristische Personen des Privatrechts einschließlich Parteien und Hochschulen (private Stiftungen, Vereine, Verbände, Genossenschaften)
- Unternehmen (Juristische Person)
Was wird gefördert?
- fabrikneue öffentlich zugängliche Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge in Nordrhein-Westfalen
- mindestens 2 festinstallierte Ladepunkte
- Leistungskategorie SLP1 mit ≥50 kW und <100 kW oder
- Leistungskategorie SLP2 mit ≥100 kW
- Netzanschluss anteilig i.V. mit Ladeinfrastruktur
- Batteriespeicher anteilig i. V. mit Ladeinfrastruktur
- Weitere zuwendungsfähige Ausgaben im Anhang 1 des 2. Aufrufes
Wie viel Förderung gibt es?
- Bemessen am Gesamtvolumen des Förderprogramms dürfen über die Programmlaufzeit maximal 20 Prozent der Mittel an einen Antragstellenden vergeben werden.
Ladepunkte:
- a) für Ladepunkte der Kategorie SLP1 höchstens 10.000 Euro pro Ladepunkt, jedoch mit einem prozentualen Anteil von maximal 60 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben und
- b) für Ladepunkte der Kategorie SLP2 höchstens 20.000 Euro pro Ladepunkt, jedoch mit einem prozentualen Anteil von maximal 60 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.
Netzanschluss/Batteriespeicher:
- a) bis höchstens 10.000 Euro mit einem prozentualen Anteil an den zuwendungsfähigen Ausgaben von maximal 60 Prozent für den Anschluss an das Niederspannungsnetz und
- b) bis höchstens 100.000 Euro mit einem prozentualen Anteil an den zuwendungsfähigen Ausgaben von maximal 60 Prozent für den Anschluss an das Mittelspannungsnetz.
- Die Kombination aus Netzanschluss und Pufferspeicher wird mit höchstens 100.000 Euro gefördert, wenn vom Antragstellenden nachgewiesen werden kann, dass ohne den Einsatz eines Pufferspeichers ein Mittelspannungsanschluss notwendig gewesen wäre.
Unter welchen Voraussetzungen wird gefördert? Was sind die Kriterien?
- Der für den Ladevorgang erforderliche regenerative Strom wird durch einen Grünstrom-Liefervertrag bezogen, der folgende Kriterien erfüllt:
1. Der Strom muss zu 100 Prozent aus erneuerbaren Energien stammen.
2. Es muss eine entsprechende Ausweisung gemäß Energiewirtschaftsgesetz als Stromlieferung aus erneuerbaren Energien erfolgen. Dafür müssen Herkunftsnachweise für Strom aus erneuerbaren Energien aus dem Herkunftsnachweisregister des Umweltbundesamtes verwendet und entwertet werden.
Das Verbot der Doppelvermarktung nach § 80 EEG bzw. nach EU-Richtlinie 2009/28/EG ist zu beachten.
oder
- Der für den Ladevorgang erforderliche regenerative Strom wird mit einer bereits vorhandenen Erneuerbaren-Energie-Anlage (EE-Anlage) vor Ort erzeugt. (Die EE-Anlage muss sich im Besitz des Antragstellers befinden.) Der / die Ladepunkt/e wird/werden zumindest teilweise mit Strom aus dieser Anlage versorgt. Für den aus dem Netz bezogenen Strom besteht ein Grünstrom Liefervertrag mit den oben aufgeführten Anforderungen.
Wie läuft das Förderverfahren ab?
- Kostenvoranschlag bzw. Angebot einholen.
- Online-Antragsformular ausfüllen und Kostenvoranschlag bzw. Angebot hochladen. Über den Button „PIN-Code anfordern“ wird an die angegebene E-Mail-Adresse ein PIN-Code versandt. Diesen PIN-Code tragen Sie bitte in das vorgesehene Feld ein. Beachten Sie die Groß- und Kleinschreibung (Anzeige im html-Format!).
- Die E-Mail kommt bei Ihnen nicht an?
Es lässt sich leider nicht vermeiden, dass life2[at]bra.nrw.de (E-Mails von der Bewilligungsbehörde) (Bezirksregierung Arnsberg) im Spam-Ordner oder Junk-Mail-Ordner Ihres E-Mail-Dienstes eingehen können. Kontrollieren Sie diesen daher, falls die E-Mail ausstehend ist. Wenn Sie einmal die E-Mail der Bezirksregierung Arnsberg als „Kein Spam“ deklariert haben, sollten unsere E-Mails künftig im normalen Posteingang ankommen. - Jeder PIN-Code wird einem Formular zugeordnet und muss innerhalb von 30 Minuten eingegeben werden. Anschließend sind die „wahrheitsgemäßen Angaben“ zu bestätigen. Danach wird eine E-Mail zur Bestätigung versandt.
- Nach positiver Prüfung des Antrages erhalten Sie den Zuwendungsbescheid. Jetzt können Sie die Maßnahme beauftragen.
- Nach Durchführung der Maßnahme kann über den Link im Zuwendungsbescheid „Verwendungsnachweis und Auszahlungsantrag“ die Zuwendung abgerufen werden.
- Nach positiver Prüfung des Auszahlungsantrages wird die Zuwendung überwiesen.
- Bitte senden Sie unaufgefordert keine Unterlagen per Post ein!
Wann kann ein Förderantrag gestellt werden?
- Anträge können in der Zeit vom 02.03.2023 bis zum 30.04.2023 gestellt werden.
- Auf Grundlage des Aspektes der Wirtschaftlichkeit aus Sicht des Landeshaushaltes wird für die Errichtung neuer Ladeinfrastruktur ein Auswahlverfahren durchgeführt (Rankingbildung). Nach Ablauf der Antragseinreichungsfrist wird die Bewilligungsbehörde, unter Berücksichtigung aller fristgerecht und vollständig eingereichten Anträge, je Leistungskategorie und je Regierungsbezirk ein Ranking bilden. Die Anträge werden im Rahmen der verfügbaren Wirtschaftsmittel in der Reihenfolge der geringsten Förderausgaben pro Kilowatt Gesamtladeleistung bewilligt. Die Gesamtladeleistung ist die Summe aus den Einzelladeleistungen der beantragten Ladepunkte in Kilowatt. Die Netzanschlusskosten sind für die Betrachtung des Aspektes der Wirtschaftlichkeit nicht relevant.
- Es wird darauf hingewiesen, dass die Maßnahme erst beauftragt werden darf, wenn über den Förderantrag positiv entschieden wurde, d.h. der Abschluss des Rankingverfahrens und der Erhalt des Zuwendungsbescheides sind abzuwarten.
Wo kann der Antrag eingereicht werden?
Die Antragstellung ist nur über das elektronische Antragsformular möglich:
Bei Fragen können Sie sich per E-Mail an unser Funktionspostfach life2[at]bra.nrw.de wenden.
Was sind die rechtlichen Grundlagen?
- Zweiter Aufruf zur Antragseinreichung vom 02.03.2023 gemäß der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zum Ausbau von öffentlich zugänglicher Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge in Nordrhein-Westfalen des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen
- Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zum Ausbau von öffentlich zugänglicher Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge in Nordrhein-Westfalen; Runderlass des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie vom 21. April 2022
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