Förderung von seismischen Messungen für mitteltiefe und tiefe hydrothermale Geothermie
Wer kann einen Antrag auf Förderung stellen?
- Unternehmen, einschließlich Einzelunternehmerinnen und Einzelunternehmer und kommunale Unternehmen,
- kommunale Gebietskörperschaften, Gemeinde- und Zweckverbände und rechtlich unselbständige Eigenbetriebe von kommunalen Gebietskörperschaften,
- Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, zum Beispiel Hochschulen, Kammern, Verbände oder Stiftungen.
Was wird gefördert?
- Seismische Messungen zur Exploration mitteltiefer und tiefer hydrothermaler Geothermie, mit denen Daten über den Untergrund generiert beziehungsweise verdichtet werden.
Wie viel Förderung gibt es?
Für Unternehmen sowie Städte, Gemeinden und Kreise sowie deren Zusammenschlüsse und Zweckverbände, wenn diese wirtschaftlich tätig im Sinne des europäischen Beihilfenrechts sind, beträgt die Förderhöhe zunächst:
- maximal 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.
Bei Projekten im Auftrag kleiner Unternehmen kann die Beihilfeintensität um bis zu 20 Prozentpunkte, bei Projekten im Auftrag mittlerer Unternehmen um bis zu 10 Prozentpunkte erhöht werden.
Die Förderhöchstgrenze für 2D-seismische Messungen (Linienseismik) beträgt 300.000 Euro beziehungsweise 500.000 Euro, wenn die seismischen Messungen einen interkommunalen Ansatz verfolgen.
Die Förderhöchstgrenze für 3D-seismische Messungen (Flächenseismik) beträgt 2.500.000 Euro beziehungsweise 3.500.000 Euro, wenn die seismischen Messungen einen interkommunalen Ansatz verfolgen.
Unter welchen Voraussetzungen wird gefördert? Was sind die Kriterien?
Grundsätzlich sind alle vorbereitenden Arbeiten, Arbeiten zur Durchführung der seismischen Untersuchungen und die Auswertung der Messungen förderfähig.
Voraussetzung für eine Förderung ist das Vorliegen der Mindestinhalte der Vorstudie sowie das Vorliegen der Mindestinhalte der Machbarkeitsstudie aus dem Förderprogramm der Klimaschutztechnik.
Grundsätzlich darf der Projektzeitraum 24 Monate nicht überschreiten. Das Messgebiet muss überwiegend in Nordrhein-Westfalen liegen.
Die Auswahl der Projekte und die Festlegung des Umfangs der Förderung erfolgen nach Vorlage einer detaillierten Projektbeschreibung im Rahmen einer Einzelfallentscheidung durch ein Auswahlgremium.
Die Förderung wird je Antragstellerin oder Antragssteller nur einmal gewährt.
Wie läuft das Förderverfahren ab?
- Kostenvoranschlag bzw. Angebot einholen.
- Online-Antragsformular ausfüllen und Kostenvoranschlag bzw. Angebot hochladen. Über den Button „PIN-Code anfordern“ wird an die angegebene E-Mail-Adresse ein PIN-Code versandt. Diesen PIN-Code tragen Sie bitte in das vorgesehene Feld ein. Beachten Sie die Groß- und Kleinschreibung (Anzeige im html-Format!).
- Die E-Mail kommt bei Ihnen nicht an?
Es lässt sich leider nicht vermeiden, dass E-Mails von progres[at]bra.nrw.de im Spam-Ordner oder Junk-Mail-Ordner Ihres E-Mail-Dienstes landen können. Kontrollieren Sie diesen daher, falls die E-Mail ausstehend ist. Wenn Sie einmal die E-Mail progres[at]bra.nrw.de als „Kein Spam“ deklariert haben, sollten unsere E-Mails künftig im normalen Posteingang ankommen. - Jeder PIN-Code wird einem Formular zugeordnet und muss innerhalb von 30 Minuten eingegeben werden. Anschließend sind die „wahrheitsgemäßen Angaben“ zu bestätigen. Danach wird eine E-Mail zur Bestätigung versandt.
- Nach positiver Prüfung des Antrages erhalten Sie den Zuwendungsbescheid. Jetzt können Sie die Maßnahme beauftragen.
- Nach Durchführung der Maßnahme kann über den Link im Zuwendungsbescheid „Verwendungsnachweis und Auszahlungsantrag“ die Zuwendung abgerufen werden.
- Nach positiver Prüfung des Auszahlungsantrages wird die Zuwendung überwiesen.
- Bitte senden Sie unaufgefordert keine Unterlagen per Post ein!
Wann kann ein Förderantrag gestellt werden?
Vor Antragstellung ist eine Projektskizze bei der Bewilligungsbehörde einzureichen. Nutzen Sie hierzu den hier hinterlegten Vordruck zur Einreichung der Projektskizze und senden Sie diese per Mail an progres[at]bra.nrw.de.
Die eingereichten Unterlagen werden von der Bewilligungsbehörde einem Fachgremium (Geologischer Dienst, Bezirksregierung Arnsberg Abteilung 6 und MWIKE) zur Bewertung vorgelegt. Dieses Gremium wird i.d.R. innerhalb von vier Wochen der Bewilligungsbehörde ein Votum übermitteln, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen die geplante Maßnahme zur Antragstellung zugelassen wird.
Die Bewilligungsbehörde wird sich daraufhin mit dem Projekteinreicher in Verbindung setzen.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Maßnahme erst beauftragt werden darf, wenn über den Förderantrag entschieden ist. Der Antrag sollte daher rechtzeitig gestellt werden.
Bei Fragen können Sie sich an unser Servicecenter NRW direkt wenden:
Telefon 0211 837-1927 (montags bis freitags von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr)
Was sind die rechtlichen Grundlagen?
Die Richtlinie tritt mit Wirkung vom 30. Juni 2024 außer Kraft.
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