Förderung von Gebäudenetzen
Wer kann einen Antrag auf Förderung stellen?
- Voraussetzung ist, dass eine Bewilligung für die Förderung für „Innovative Heizungstechnik auf Basis erneuerbarer Energien“ nach Nr. 5.3 Satz 3 Buchstabe (g) der „Bundesförderung für effiziente Gebäude“ – Einzelmaßnahmen (BEG EM) vorliegt.
- Privatpersonen und Wohnungseigentümergemeinschaften
- Freiberufliche Tätige und Einzelunternehmen
- juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts, zum Beispiel Bürgerenergiegenossenschaften, Hochschulen oder Verbände
- kommunale Gebietskörperschaften, Gemeinde- und Zweckverbände und rechtlich unselbständige Eigenbetriebe von kommunalen Gebietskörperschaften
Ausgeschlossen sind Antragstellende, die im Rahmen der BEG EM einen Anspruch auf einen Klimageschwindigkeits- oder Einkommensbonus haben.
Was wird gefördert?
- Errichtung, Erweiterung und Transformation von Gebäudenetzen (Netz zur ausschließlichen Versorgung mit Wärme und Kälte von mindestens zwei und bis zu 16 Gebäuden und bis zu 100 Wohneinheiten) zur Versorgung von Gebäuden mit erneuerbarer Wärme oder unvermeidbarer Abwärme in Form eines Aufschlags auf die „Bundesförderung für effiziente Gebäude“ –Einzelmaßnahmen (BEG EM).
- Wärmeverteilung auch außerhalb der Grundstücke angeschlossener Gebäude, Wärmespeicherung, Steuer-, Mess- und Regelungstechnik und Wärmübergabestationen sowie Ausgaben für die Installation, Inbetriebnahme und Umfeldmaßnahmen, sofern sie im BAFA-Bescheid eindeutig dem Gebäudenetz im Sinne von Nummer 5.3 Satz 3 Buchstabe (g) BEG EM zugeordnet sind.
- Die Maßnahmen müssen den technischen Mindestanforderungen zum Programm BEG EM des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie in der zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Fassung genügen. Die förderfähigen Kosten richten sich nach dem jeweils aktuellen „Infoblatt zu den förderfähigen Kosten – BEG EM – Zuschuss“ des BAFA sowie den jeweils geltenden technischen Mindestanforderungen und relevanten Förderbestimmungen der BEG EM.
Wärmeerzeugungsanlagen sind von der Förderung ausgeschlossen.
Wie viel Förderung gibt es?
Die Förderung erfolgt als Anteilfinanzierung.
Gebäudenetze mit erneuerbarer Wärme
Gefördert werden Gebäudenetze, die mit einer Wärmeerzeugung betrieben werden, die zu mindestens 50 % aus erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme gespeist wird. Förderfähig sind ausschließlich Sachinvestitionsmaßnahmen mit einem Investitionsvolumen von mindestens 50 000 Euro. Die Förderhöhe beträgt bis zu 10 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben für mittlere Unternehmen sowie bis zu 20 Prozent für kleine Unternehmen und ist auf eine Förderhöchstgrenze von 600 000 Euro je Vorhaben begrenzt.
Gebäudenetze mit vollständig erneuerbarer Wärme
Gefördert werden Gebäudenetze, die ausschließlich aus erneuerbaren Energien gespeist werden. Der ausschließliche Einsatz erneuerbarer Energien, einschließlich erneuerbaren Stroms für Wärmepumpen, ist auf Nachfrage durch geeignete Nachweise, zum Beispiel Herkunftsnachweise oder die Eigennutzung selbst erzeugten Stroms, zu belegen.
Die Förderhöhe beträgt bis zu 15 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben für große Unternehmen, bis zu 25 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben für mittlere Unternehmen sowie bis zu 30 Prozent für kleine Unternehmen und ist auf eine Förderhöchstgrenze von 600 000 Euro je Vorhaben begrenzt.
Die Förderung erfolgt bis zu einem maximalen Zuwendungsbetrag < 3.000.000 Euro in Kumulation mit der Bundesförderung (BEG EM).
Unter welchen Voraussetzungen wird gefördert? Was sind die Kriterien?
Für dieselbe Maßnahme muss eine vorherige Bewilligung im Rahmen der BEG EM vorliegen.
- Der ausschließliche Einsatz erneuerbarer Energien, einschließlich erneuerbaren Stroms für Wärmepumpen, ist auf Nachfrage durch geeignete Nachweise, zum Beispiel Herkunftsnachweise oder die Eigennutzung selbst erzeugten erneuerbaren Stroms, zu belegen.
- Ein vorzeitiger Maßnahmebeginn wird unter Maßgabe der Nr. 9.2.1 der Richtlinie für die Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM) in der jeweils geltenden Fassung zugelassen. Diese Ausnahme gilt für Verträge, die nach dem Inkrafttreten der Förderrichtlinie progres.nrw – Klimaschutztechnik vom 20. August 2026 geschlossen wurden.
- Es gelten die für die Bundesförderung maßgeblichen Vergabebestimmungen des Bundes in der jeweils geltenden Fassung, insbesondere Nr. 2 der Richtlinie für die Bundesförderung effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM). Entgegenstehende Vergaberegelungen der Förderrichtlinie progres.nrw – Klimaschutztechnik vom 20. August 2026 sowie sonstige landesrechtliche Vergabebestimmungen finden insoweit keine Anwendung.
Weitere Voraussetzungen finden Sie gegebenenfalls in der Richtlinie.
Wie läuft das Förderverfahren ab?
Nach Erhalt des BAFA-Bewilligungsbescheids ist die digitale Antragstellung über NRW-Plan.Web möglich:
- Förderantrag ausfüllen und zusammen mit den geforderten Unterlagen hochladen
- Prüfung durch die Bezirksregierung Arnsberg (Bewilligungsbehörde)
- Erhalt des Zuwendungsbescheides (Förderzusage)
- Umsetzung der Maßnahme
- Nach Abschluss der Umsetzung: Ausfüllen des Auszahlungsantrages/Verwendungsnachweises
Prüfung durch die Bezirksregierung Arnsberg: gegebenenfalls Anforderung von Auftragsbestätigungen und Rechnungen
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Bitte senden Sie unaufgefordert keine Unterlagen per Post ein!
Wann kann ein Förderantrag gestellt werden?
Aktuell können Förderanträge im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel gestellt werden; die Richtlinie tritt mit Wirkung vom 30. Juni 2027 außer Kraft. Bitte beachten Sie, dass die Richtlinie jederzeit vor diesem Datum angepasst werden kann, um aktuellen rechtlichen, finanziellen oder inhaltlichen Anforderungen gerecht zu werden. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht.
Wo kann der Antrag eingereicht werden?
Die Antragstellung ist grundsätzlich jeweils nur über die elektronischen Antragsformulare über NRW-Plan.web möglich:
Gebäudenetze mit erneuerbarer Wärme oder unvermeidbarer Abwärme
Bei Fragen können Sie sich an unser Servicecenter NRW direkt wenden:
Telefon 02 11/8 37-1927 (montags bis freitags von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr)
Was sind die rechtlichen Grundlagen?
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vom 20. August 2026