Bezirksregierung
Arnsberg
Eine Wasserstofftankstelle in der Totalen

Wer kann einen Antrag auf Förderung stellen?

  • Unternehmen (juristische Person)
  • Sonstige juristische Personen des Privatrechts einschließlich Parteien und Hochschulen (private Stiftungen, Vereine, Verbände, Genossenschaften)
  • Freiberuflich Tätige
  • Juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich Hochschulen (Kammern, Anstalten, Stiftungen)
  • Gemeinden / Zweckverbände / Gemeindeverbände
  • Einzelunternehmen (Gewerbetreibende)
  • Kommunaler Betrieb (nicht wirtschaftlich tätig)
  • Kommunaler Betrieb (wirtschaftlich tätig)
  • Kommunen

Was wird gefördert?

Beschaffung und Errichtung von öffentlich zugänglicher stationärer Wasserstofftankinfrastruktur für schwere Nutzfahrzeuge (Lastkraftwagen, Busse und Sonderfahrzeuge)

Zuwendungsfähig sind Ausgaben für:

  • die technische Tankinfrastruktur selbst, einschließlich Baumaßnahmen wie Fundamente, Schutzmauern, etc.,
  • die einschlägige technische Ausrüstung und zugehörige Installationsausgaben, wie insbesondere:
    • Kompressoren / Verdichter
    • Wasserstoffspeicher (ND, (MD/HD))
    • Dispenser
    • Kühlanlage / Vorkühlung
    • Trailer-Plätze
    • maximal zwei Trailer, soweit sie direkt zum Betankungsprozess beziehungsweise als mobile Speicher an der Tankstelle eingesetzt werden,
    • Netzanschluss inklusive Transformator sowie
  • die Einholung von Genehmigungen.

Nicht zuwendungsfähig sind beispielsweise Ausgaben für:

  • Erwerb von Grundstücken
  • eigene Personalausgaben des Zuwendungsempfängers
  • Eigenleistungen des Zuwendungsempfängers
  • Material aus dem eigenen Lagerbestand, welches vor Beginn der Vorhabenlaufzeit angeschafft wurde
  • Planungsleistungen, zum Beispiel Anwaltskosten oder Ausgaben für Ingenieursleistungen
  • Baumaßnahmen, die nicht unmittelbar der Tankstellentechnik dienen, wie Shop-Gebäude, Zuwegungen etc.
  • Werbemaßnahmen, zum Beispiel kundenindividuelle Folierung, Werbeschilder
  • Elektrolyseure zur Erzeugung von Wasserstoff
  • laufende Betriebsausgaben, zum Beispiel für regelmäßige Wartungen oder Garantieverlängerungen
  • Entfernen oder Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern am Standort

Wie viel Förderung gibt es?

Die Förderung erfolgt als Anteilfinanzierung:

  • bis zu 70 Prozent der zuwendungsfähigen Investitionsausgaben.

Antragstellende können von dieser Förderquote nach unten abweichen, um eine bessere Rankingplatzierung zu erzielen und die Chance auf Förderung zu erhöhen (zum Ranking siehe auch „Wie läuft das Förderverfahren ab?“).

Die Gesamtinvestitionsausgaben sind anhand von Angeboten beziehungsweise plausiblen Preiskalkulationen nachzuweisen. Die im Antrag angegebene Höhe der benötigten Fördermittel ist verbindlich und kann nicht nachträglich erhöht werden.

Auf die zuwendungsfähigen Ausgaben erhobene Mehrwertsteuer wird bei der Ermittlung der Förderintensität und der zuwendungsfähigen Ausgaben nicht berücksichtigt.

Die Mittelausstattung dieses Förderaufrufs beträgt maximal 20 Millionen Euro. Bemessen am Gesamtvolumen werden maximal 40 Prozent der Mittel an einen Antragstellenden vergeben.

Es erfolgt eine regionale Verteilung; für jeden Regierungsbezirk sind jeweils vier Millionen Euro als Förderkontingent vorgesehen.

Unter welchen Voraussetzungen wird gefördert? Was sind die Kriterien?

Wasserstofftankinfrastrukturen für die Versorgung von wasserstoffbetriebenen Fahrzeugen mit Wasserstoff können nur unter den Voraussetzungen des Artikels 36a AGVO gefördert werden. Zuwendungen werden im Rahmen eines wettbewerblichen Förderaufrufs, der neben den in Artikel 2 Nummer 38 genannten Bedingungen alle Voraussetzungen gemäß Artikel 36a Absatz 4 AGVO erfüllt, anhand eindeutiger, transparenter und diskriminierungsfreier Kriterien gewährt.

Die Erforderlichkeit von Beihilfen für Investitionen in Wasserstofftankinfrastruktur der Art, wie sie mit der staatlichen Beihilfe gefördert werden soll, wird anhand einer vorab durchgeführten öffentlichen Konsultation oder einer unabhängigen Marktstudie geprüft, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Beihilfemaßnahme nicht älter als ein Jahr sein darf. Insbesondere muss festgestellt werden, dass innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten der Beihilfemaßnahme voraussichtlich keine solchen Investitionen zu Marktbedingungen vorgenommen würden. Davon abweichend ist von der Erforderlichkeit der Förderung von Wasserstofftankinfrastruktur auszugehen, wenn mit Wasserstoff betriebene Fahrzeuge weniger als drei Prozent der in der in Deutschland insgesamt zugelassenen Fahrzeuge der jeweiligen Fahrzeugklasse ausmachen.

Werden Dritte mittels Konzession oder Betrauung mit dem Betrieb der geförderten Wasserstofftankinfrastruktur beauftragt, so erfolgt dies auf der Grundlage eines offenen, transparenten und diskriminierungsfreien Verfahrens unter Einhaltung der geltenden Vergabevorschriften. Es muss gewährleistet sein, dass öffentlich zugängliche Wasserstofftankinfrastruktur den Nutzenden einen diskriminierungsfreien Zugang, auch in Bezug auf die Gebühren, die Authentifizierungs- und Zahlungsmethoden sowie die sonstigen Nutzungsbedingungen, bietet.

Darüber hinaus sind für eine Beantragung und anschließende Berücksichtigung im weiteren Verfahren folgende Anforderungen an die Wasserstofftankinfrastruktur zu erfüllen:

  • Die Wasserstofftankinfrastruktur muss für schwere Nutzfahrzeuge benutzbar sein; optional kann ergänzend eine Betankung für PKW und leichte Nutzfahrzeuge vorgesehen werden.
  • Es muss eine Betankung mit gasförmigem Wasserstoff (GH2) bei 350 und 700 bar von schweren Nutzfahrzeuge möglich sein. Optional kann zusätzlich eine Betankung mit flüssigem Wasserstoff (LH2) vorgesehen werden.
  • Es muss eine tägliche Betankungskapazität von mindestens 1.000 kg gewährleistet werden. Eine zukünftige Erweiterungsmöglichkeit der täglichen Betankungskapazitäten auf mindestens 2.000 kg muss vorgesehen werden.
  • Mit der Antragstellung muss ein konkreter Standort mit Adresse in einem Regierungsbezirk Nordrhein-Westfalens (Arnsberg, Detmold, Düsseldorf, Köln und Münster) festgelegt werden.

 

  • Die Versorgung der Wasserstofftankinfrastruktur muss spätestens ab dem 01.01.2027 zu 50 Prozent mit erneuerbarem Wasserstoff und spätestens ab dem 01.01.2029 mit ausschließlich erneuerbarem Wasserstoff erfolgen. Eine frühere Versorgung mit erneuerbaren Wasserstoff ist möglich und ausdrücklich erwünscht.

 

  • Durch den Betreiber der Wasserstofftankinfrastruktur ist der Anteil erneuerbaren Wasserstoffs an der insgesamt verkauften Wasserstoffmenge sicherzustellen und aufzuzeigen beziehungsweise nach Aufforderung nachzuweisen.

 

  • Zudem muss gewährleistet sein, dass die Wasserstofftankinfrastruktur den Nutzenden einen diskriminierungsfreien Zugang zu Marktpreisen, auch in Bezug auf die Gebühren, die Authentifizierungs- und Zahlungsmethoden sowie die sonstigen Nutzungsbedingungen, bietet.

 

  • Die Wasserstofftankinfrastruktur muss dem Stand der Technik entsprechen und die technischen Anforderungen des Anhangs II der Richtlinie 2014/94/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe in der jeweils geltenden Fassung erfüllen.

 

  • Die geförderte Wasserstofftankinfrastruktur muss den geltenden Vorgaben des Mess- und Eichgesetzes entsprechen.

 

  • Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es der Zuwendungsempfängerin oder dem Zuwendungsempfänger obliegt, sicherzustellen, dass alle allgemeinen und technischen Anforderungen an die Wasserstofftankinfrastruktur eingehalten werden.

 

  • Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger stellt sicher, dass die geförderte Wasserstofftankinfrastruktur für mindestens sechs Jahre in Betrieb ist. Die Mindestbetriebsdauer gilt als Zweckbindungsfrist. Die Sicherstellung des Betriebs kann auch durch Dritte erfolgen. In dem Fall, dass die Zweckbindungsfrist teilweise unterschritten wird, ist die Zuwendung anteilig zurückzufordern.

 

  • Der Durchführungszeitraum bis zur Inbetriebnahme soll nicht länger als 24 Monate betragen. Eine Verlängerung des bewilligten Durchführungszeitraumes ist auf Antrag möglich.

Weitere Voraussetzungen finden Sie gegebenenfalls in der Richtlinie beziehungsweise im Aufruf zur Antragseinreichung.

Wie läuft das Förderverfahren ab?

  • Kostenvoranschläge beziehungsweise Angebote einholen.
  • Online-Antragsformular ausfüllen und Anlagen hochladen (maximal neun Anlagen; fassen Sie bitte bei mehr als neun Anlagen diese zu einer ZIP-Datei zusammen.)
  • Über den Button „PIN-Code anfordern“ wird an die angegebene E-Mail-Adresse ein PIN-Code versandt. Diesen PIN-Code tragen Sie bitte in das vorgesehene Feld ein. Beachten Sie die Groß- und Kleinschreibung (Anzeige im html-Format!).
    Die E-Mail kommt bei Ihnen nicht an?
    Es lässt sich leider nicht vermeiden, dass E-Mails von elwis [at] bra [dot] nrw [dot] de (elwis@bra [dot] nrw [dot] de) im Spam-Ordner oder Junk-Mail-Ordner Ihres E-Mail-Dienstes landen können. Kontrollieren Sie diesen daher, falls die E-Mail ausstehend ist. Wenn Sie einmal die E-Mail elwis [at] bra [dot] nrw [dot] de (elwis@bra [dot] nrw [dot] de) als „Kein Spam“ deklariert haben, sollten unsere E-Mails künftig im normalen Posteingang ankommen.
  • Jeder PIN-Code wird einem Formular zugeordnet und muss innerhalb von 30 Minuten eingegeben werden. Anschließend sind die „wahrheitsgemäßen Angaben“ zu bestätigen. Danach wird eine E-Mail zur Bestätigung versandt.
  • Auf Grundlage des Aspektes der Wirtschaftlichkeit aus Sicht des Landeshaushaltes wird für die Förderung neuer Wasserstofftankinfrastruktur ein Auswahlverfahren durchgeführt (Rankingbildung). Nach Ablauf der Antragseinreichungsfrist wird die Bewilligungsbehörde unter Berücksichtigung aller fristgerecht und vollständig eingereichten Anträge je Regierungsbezirk in Nordrhein-Westfalen ein Ranking bilden. Die Anträge werden im Rahmen der verfügbaren Wirtschaftsmittel maßgeblich in der Reihenfolge der geringsten Förderausgaben pro täglicher Betankungskapazität der Wasserstofftankinfrastruktur in Euro / kg bewilligt.
  • Nach Erhalt des Zuwendungsbescheides können Sie die Maßnahme beauftragen.

Wann kann ein Förderantrag gestellt werden?

Ein Antrag kann bis zum 30.09.3023, 23:59 Uhr, gestellt werden.

Es wird darauf hingewiesen, dass die Maßnahme erst beauftragt werden darf, wenn über den Förderantrag entschieden wurde. Der Antrag sollte daher rechtzeitig gestellt werden.

Was sind die rechtlichen Grundlagen?

  • Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zum Ausbau von Lade- und Wasserstofftankinfrastruktur sowie für den Erwerb von sauberen oder emissionsfreien Fahrzeugen in Nordrhein-Westfalen, Runderlass des Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie vom 14.08.2023
  • Aufruf zur Antragseinreichung für die Errichtung von Wasserstofftankinfrastruktur vom 14. August 2023 gemäß der vorgenannten Richtlinie
  • Änderung der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zum Ausbau von Lade- und Wasserstofftankinfrastruktur sowie für den Erwerb von sauberen oder emissionsfreien Fahrzeugen in Nordrhein-Westfalen Runderlass des Ministeriums für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie vom 12. September 2023