Förderung von nicht öffentlich zugänglicher Ladeinfrastruktur an Mietgebäuden mit mindestens zwei Wohneinheiten und an Wohnungseigentumsanlagen
Wer kann einen Antrag auf Förderung stellen?
- Natürliche Personen mit Eigentum in Garagen- und Stellplatzkomplexen, als Mitglied einer Wohnungseigentümergemeinschaft und als Vermietende oder Mietende von Wohnimmobilien, Wohnungseigentümergemeinschaften
- Natürliche Personen als freiberuflich Tätige und Einzelunternehmen
- Personengesellschaften
- Juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts
Hinweis für natürliche Personen (Privatpersonen):
Natürliche Personen sind nur antragsberechtigt, wenn sie
- Vermietende oder Mietende einer Wohnimmobilie mit mindestens zwei Wohneinheiten,
- Eigentümerin oder Eigentümer einer Eigentumswohnung innerhalb einer Wohnungseigentümergemeinschaft nach dem WEG-Gesetz oder
- Eigentümerin oder Eigentümer an einem Stellplatz- oder Garagenkomplex mit maximal fünf Stellplätzen, der sich an einer der obengenannten Gebäude beziehungsweise Anlagen befindet,
sind.
Natürliche Personen, die Eigentümerinnen und Eigentümer eines selbst bewohnten Einfamilienhauses, Reihenhauses und so weiter sind, sind dagegen nicht antragsberechtigt.
Ebenso besteht keine Antragsberechtigung bei lebenslangem Wohnrecht oder bei Nießbrauchskonstellationen sowie für gewerblich vermietete Immobilien.
Hinweis für größere Wohnungseigentümergemeinschaften:
Bei Wohnungseigentumsanlagen mit mehreren Wohngebäuden ist bei der Antragstellung die Anzahl der einemjeweiligen Wohngebäude zugeordneten Stellplätze zu berücksichtigen.
Hinweis für Einzelunternehmen (Gewerbetreibende):
Ein Gewerbeschein zum Betrieb einer Erneuerbare-Energie-Anlage (zum Beispiel Photovoltaik-Anlage) ist als Nachweis für die Antragsberechtigung nicht ausreichend.
Was wird gefördert?
Erwerb, Errichtung und Netzanschluss von stationärer, steuerbarer, fabrikneuer nicht öffentlicher Ladeinfrastruktur mit einem oder mehreren Ladepunkten an Wohngebäuden für Mietende mit mindestens zwei Wohneinheiten und maximal fünf Stellplätzen und an Wohnungseigentumsanlagen
Zuwendungsfähig sind Ausgaben für:
- Ladeeinrichtungen, angeschlagenes Kabel, Leistungselektronik, Authentifizierungs- und Bezahlsysteme
- Lastmanagement bei mehreren Ladepunkten
- Energiemanagementsysteme
- dazugehörige Kommunikationssysteme,
- Tiefbau, Fundament, Wiederherstellung der Oberfläche
- Montage und Inbetriebnahme
- Netzanschluss
- Ertüchtigung eines bestehenden Netzanschlusses
- Strominfrastruktur bis zum Stellplatz inklusive Stromzähler und Sicherungselemente
Wie viel Förderung gibt es?
Die Förderung beträgt:
- maximal 40 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben bis zu 1.500 Euro je Ladepunkt
- bei großen Unternehmen maximal 20 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben bis zu 1.500 Euro je Ladepunkt
Zuwendungen unterhalb einer Bagatellgrenze von 500 Euro werden nicht bewilligt.
Unter welchen Voraussetzungen wird gefördert? Was sind die Kriterien?
Die Ladeinfrastruktur ist nur an Stellplätzen für Mietende von Wohngebäuden mit mindestens zwei Wohneinheiten oder an Wohneigentumsanlagen förderfähig.
Das Wohngebäude darf nicht über mehr als fünf Stellplätze verfügen.
Der für den Ladevorgang erforderliche Strom muss aus erneuerbaren Energien (Grünstrom-Liefervertrag) oder zumindest teilweise aus vor Ort eigenerzeugtem regenerativem Strom (zum Beispiel Photovoltaik-Anlage) stammen beziehungsweise muss die Stromerzeugungsanlage eine Mindestnennleistung aufweisen.
Die Installation und der Aufbau der Ladeinfrastruktur hat durch ein Fachunternehmen unter Beachtung der Ladesäulenverordnung zu erfolgen.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Förderung nicht erfolgen kann, wenn der Aufbau der Ladeinfrastruktur nur zur Erfüllung von öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen, wie zum Beispiel der Vorgaben des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes –GEIG–, dient. Weitere Hinweise zu den Vorgaben des GEIG finden Sie hier.
Weitere Voraussetzungen finden Sie gegebenenfalls in der Richtlinie.
Wie läuft das Förderverfahren ab?
Das Förderverfahren läuft grundsätzlich komplett digital ab:
- Kostenvoranschlag / Angebot einholen
- Förderantrag online ausfüllen und Kostenvoranschlag / Angebot hochladen; weitere erforderliche Unterlagen entnehmen Sie bitte vorab dem Antragsformular.
- Achtung: Bei einigen Förderanträgen müssen Sie keine Kostenvoranschläge / Angebote mehr hochladen! Bitte achten Sie hierfür auf die jeweiligen Vorgaben im Antragsformular!
- Sämtliche Kommunikation erfolgt elektronisch! Die im Antrag angegebene E-Mail-Adresse wird zu diesen Kommunikationszwecken genutzt.
- Erhalt der automatischen Bearbeitungsbestätigung beziehungsweise wenn alle Fördervoraussetzungen erfüllt sind: Erhalt des Zuwendungsbescheides (Förderzusage)
- Beauftragung der Umsetzung
- Nach Abschluss der Umsetzung: Ausfüllen und Versenden des Auszahlungsantrages/Verwendungsnachweises (Link im Zuwendungsbescheid)
- Prüfung durch die Bezirksregierung Arnsberg: gegebenenfalls Anforderung von weiteren Unterlagen, wie zum Beispiel Auftragsbestätigungen und Rechnungen
- Nach positiver Prüfung des Auszahlungsantrages: Überweisung des Förderbetrages auf das angegebene Konto
Es lässt sich leider nicht vermeiden, dass E-Mails im Spam-Ordner oder Junk-Mail-Ordner Ihres E-Mail-Dienstes landen können. Kontrollieren Sie diesen daher, falls die E-Mail ausstehend ist. Wenn Sie die E-Mailadressen progres [at] bra [dot] nrw [dot] de (progres@bra [dot] nrw [dot] de) beziehungsweise progres [dot] emob [at] bra [dot] nrw [dot] de (progres [dot] emob@bra [dot] nrw [dot] de) als „Kein Spam“ deklariert haben, sollten diese E-Mails künftig im normalen Posteingang ankommen.
Bitte senden Sie unaufgefordert keine Unterlagen per Post ein!
Wann kann ein Förderantrag gestellt werden?
Aktuell können Förderanträge im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel gestellt werden; die Richtlinie tritt mit Wirkung vom 30. Juni 2027 außer Kraft. Bitte beachten Sie, dass die Richtlinie jederzeit vor diesem Datum angepasst werden kann, um aktuellen rechtlichen, finanziellen oder inhaltlichen Anforderungen gerecht zu werden. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Maßnahme erst beauftragt werden darf, wenn über den Förderantrag entschieden wurde. Der Antrag sollte daher rechtzeitig gestellt werden.
Wo kann der Antrag eingereicht werden?
Die Antragstellung ist grundsätzlich nur über das elektronische Antragsformular möglich:
Zum AntragsformularBei Fragen können Sie sich an unser Servicecenter NRW direkt wenden:
Telefonnummer: 0211 837-1928 (montags bis freitags von 8 bis 18 Uhr)