Bezirksregierung
Arnsberg
Ladesäule mit eingestecktem Elektroauto

Förderung von öffentlich zugänglicher Schnellladeinfrastruktur - Aufruf zur Antragseinreichung Herbst 2023

Aktuelle Hinweise

26.09.2023

Das Antragsformular wird voraussichtlich am 29.09.2023 freigeschaltet.

Wer kann einen Antrag auf Förderung stellen?

  • Unternehmen (juristische Person)
  • Freiberuflich Tätige
  • Einzelunternehmen (Gewerbetreibende)
  • Kommunale Betriebe (wirtschaftlich tätig)
  • Kommunen

Was wird gefördert?

Beschaffung und Errichtung fabrikneuer öffentlich zugänglicher stationärer Schnell-Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge mit mindestens zwei Schnell-Ladepunkten einschließlich des dafür erforderlichen Netzanschlusses an das Nieder- oder Mittelspannungsnetz

Neben der Ladeinfrastruktur können auch der zugehörige Netzanschluss an das Nieder- und Mittelspannungsnetz, zugehörige Pufferspeicher sowie die Kombination aus Netzanschluss und Pufferspeicher, wenn diese zur Versorgung der Ladepunkte dienen, gefördert werden.

Wie viel Förderung gibt es?

Die Förderung erfolgt als Anteilfinanzierung und unterliegt den Bestimmungen der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO).

Schnelladepunkte

  • Ladepunkte > 50 Kilowatt maximal 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, bis maximal 15.000 Euro pro Ladepunkt
  • Die Förderhöchstgrenze erhöht sich bei Ladeeinrichtungen mit integriertem Pufferspeicher auf 50.000 Euro je Ladepunkt, sofern diese jeweils mindestens eine Kapazität von 80 Kilowattstunden aufweisen.

Netzanschlüsse und Pufferspeicher nur in Verbindung mit der Errichtung einer Ladeeinrichtung pro Standort

  • Niederspannungsnetz:
    maximal 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, höchstens 10.000 Euro
  • Mittelspannungsnetz und Vorhaben mit externem Pufferspeicher:
    maximal 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, höchstens 100.000 Euro für den Mittelspannungsanschluss, den oder die externen Pufferspeicher oder die Kombination aus externem Pufferspeicher und den Anschluss an das Nieder- oder Mittelspannungsstromnetz.

Beispiele der zuwendungsfähigen Ausgaben für Schnell-Ladepunkte sowie für die Netzanschlüsse finden Sie im Anhang des Aufrufes.

Unter welchen Voraussetzungen wird gefördert? Was sind die Kriterien?

Die Ladepunkte müssen eine Ladeleistung von mindestens 50 Kilowatt aufweisen. Bei Ladeeinrichtungen mit mehr als einem Ladepunkt muss jeder Gleichstromladepunkt die vorgenannte Mindestladeleistung von 50 Kilowatt, auch bei Belegung aller Ladepunkte, erreichen.

Ein integrierter oder externer Pufferspeicher muss mindestens eine Kapazität von 80 Kilowattstunden je Ladeeinrichtung aufweisen.

Der vorhandene, zu errichtende oder zu ertüchtigende Stromnetzanschluss des Standorts muss mindestens eine Leistung von 100 Kilowatt oder eine Leistung von mindestens 40 Prozent der Gesamtladeleistung der Ladeeinrichtungen aufweisen. Es gilt der höhere Wert. Die Gesamtladeleistung ist die Summe der Gleichstromausgangsleistungen (auch DC-Ausgangsleistung genannt) der beantragten Ladeeinrichtungen in Kilowatt. Weitere Hinweise (unter anderem Beispiele) können den Excel-Tabellen Berechnung Netzanschluss inklusive Pufferspeicher beziehungsweise Berechnung Netzanschluss ohne Pufferspeicher entnommen werden.

Verwendung von Strom aus erneuerbaren Energien

Der für den Ladevorgang erforderliche Strom muss aus erneuerbaren Energien stammen (Stromliefervertrag beziehungsweise Eigenerzeugung).

Durchführungszeitraum

Der Durchführungszeitraum der Maßnahme bis zur Inbetriebnahme soll nicht länger als 18 Monate betragen.

Technische Anforderungen

Die technischen Mindestanforderungen an die geförderte Ladeinfrastruktur richten sich nach der aktuellen Ladesäulenverordnung – LSV.

Die zu fördernde Ladeinfrastruktur muss über einen aktuellen offenen Standard wie zum Beispiel Open Charge Point Protocol, auch OCPP genannt, an ein IT-Backend, eine sogenannte Online-Anbindung der Ladeinfrastruktur, angebunden und remotefähig sein.

Es ist mittels Roaming für alle Kundinnen und Kunden sicherzustellen, dass Vertragskundinnen und Vertragskunden von anderen Anbieterinnen und Anbietern von Fahrstrom und zusätzlichen Servicedienstleistungen (Electric Mobility Provider, auch EMP genannt) den jeweiligen Standort auffinden, den dynamischen Belegungsstatus einsehen, Ladevorgänge starten und bezahlen können.

Die zu fördernde Ladeinfrastruktur muss den aktuellen Vorgaben des Mess- und Eichgesetzes entsprechen.

Zugänglichkeit

Die Ladeeinrichtung sollte grundsätzlich uneingeschränkt öffentlich zugänglich sein, 24 Stunden pro Tag an sieben Tagen der Woche. Wird die öffentliche Zugänglichkeit zwar zeitlich eingeschränkt, aber regelmäßig mindestens werktags (montags bis einschließlich samstags) für je zwölf Stunden sichergestellt, reduzieren sich die maximalen Förderquoten und -beträge jeweils um die Hälfte.

Zweckbindungsfrist

Die Mindestbetriebsdauer beträgt sechs Jahre.

  

Weitere Voraussetzungen finden Sie in der Richtlinie beziehungsweise im Aufruf zur Antragseinreichung.

Wie läuft das Förderverfahren ab?

  • Kostenvoranschläge beziehungsweise Angebote einholen.
  • Online-Antragsformular ausfüllen und Anlagen hochladen (maximal 9 Anlagen; fassen Sie bitte bei mehr als neun Anlagen diese zu einer ZIP-Datei zusammen).
  • Über den Button „PIN-Code anfordern“ wird an die angegebene E-Mail-Adresse ein PIN-Code versandt. Diesen PIN-Code tragen Sie bitte in das vorgesehene Feld ein. Beachten Sie die Groß- und Kleinschreibung (Anzeige im html-Format!).
    Die E-Mail kommt bei Ihnen nicht an?
    Es lässt sich leider nicht vermeiden, dass E-Mails von
    elwis-oelis[at]bra[dot]nrw[dot]de (elwis-oelis@bra[dot]nrw[dot]de) im Spam-Ordner oder Junk-Mail-Ordner Ihres E-Mail-Dienstes landen können. Kontrollieren Sie diesen daher, falls die E-Mail ausstehend ist. Wenn Sie einmal die E-Mail elwis-oelis[at]bra[dot]nrw[dot]de (elwis-oelis@bra[dot]nrw[dot]de) als „Kein Spam“ deklariert haben, sollten unsere E-Mails künftig im normalen Posteingang ankommen.
  • Jeder PIN-Code wird einem Formular zugeordnet und muss innerhalb von 30 Minuten eingegeben werden. Anschließend sind die „wahrheitsgemäßen Angaben“ zu bestätigen. Danach wird eine E-Mail zur Bestätigung versandt.
  • Auf Grundlage des Aspektes der Wirtschaftlichkeit aus Sicht des Landeshaushaltes wird für die Förderung neuer Ladeinfrastruktur ein Auswahlverfahren durchgeführt (Rankingbildung). Nach Ablauf der Antragseinreichungsfrist wird die Bewilligungsbehörde, unter Berücksichtigung aller fristgerecht und vollständig eingereichten Anträge je Regierungsbezirk in Nordrhein-Westfalen ein Ranking bilden. Die Anträge werden im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel in der Reihenfolge der geringsten Fördermittel pro Kilowatt Gesamtladeleistung bewilligt. Die Gesamtladeleistung ist die Summe aus den Gleichstromausgangsleistungen (DC-Ausgangsleistung) der beantragten Ladeeinrichtungen in Kilowatt. Im Sinne der Wirtschaftlichkeit darf das Verhältnis von Förderausgaben pro Gesamtladeleistung 1.300 Euro pro Kilowatt Ladeleistung nicht überschreiten.
  • Nach Erhalt des Zuwendungsbescheides können Sie die Maßnahme beauftragen.
  • Nach Abschluss der Maßnahme sowie vollständiger Vorlage und Prüfung des Verwendungsweises wird die Zuwendung ausgezahlt.

Wann kann ein Förderantrag gestellt werden?

Die Antragstellung ist in der Zeit vom 25. September 2023 bis zum 25. Oktober 2023, 23:59 Uhr, möglich.

Vorhabenbeginn

Vor Bewilligung darf mit dem Vorhaben nicht begonnen werden. Als Vorhabenbeginn ist grundsätzlich der Abschluss eines dem Projekt zuzuordnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages zu werten. Planung, Genehmigungsverfahren oder ähnliches gelten nicht als Beginn des Vorhabens.

Wo kann der Antrag eingereicht werden?

Die Antragstellung ist nur über das elektronische Antragsformular möglich. Das elektronische Antragsformular wird ab dem 25.09.2023 an dieser Stelle zur Verfügung stehen.
Fragen zur Förderung richten Sie bitte ausschließlich per E-Mail an: elwis-oelis[at]bra[dot]nrw[dot]de (elwis-oelis@bra[dot]nrw[dot]de)

Was sind die rechtlichen Grundlagen?

  • Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zum Ausbau von Lade- und Wasserstofftankinfrastruktur sowie für den Erwerb von sauberen oder emissionsfreien Fahrzeugen in Nordrhein-Westfalen, Runderlass des Ministeriums für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie vom 14.08.2023
  • Aufruf zur Antragseinreichung für die Errichtung von öffentlich zugänglicher Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge vom 11.09.2023 gemäß der vorgenannten Richtlinie
  • Änderung der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zum Ausbau von Lade- und Wasserstofftankinfrastruktur sowie für den Erwerb von sauberen oder emissionsfreien Fahrzeugen in Nordrhein-Westfalen Runderlass des Ministeriums für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie vom 12. September 2023