
Förderung einer mitteltiefen Dublette
Wer kann einen Antrag auf Förderung stellen?
- Wohnungseigentümergemeinschaften, Gesellschaften bürgerlichen Rechts (soweit rechtsfähig) und Sozietäten
- freiberuflich Tätige
- Unternehmen, einschließlich Einzelunternehmerinnen und Einzelunternehmer und kommunale Unternehmen
- kommunale Gebietskörperschaften, Gemeinde- und Zweckverbände und rechtlich unselbständige Eigenbetriebe von kommunalen Gebietskörperschaften
- Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, zum Beispiel Hochschulen, Kammern, Verbände oder Stiftungen
- gemeinnützige Organisationen, einschließlich Kirchen
- juristische Personen des Privatrechts, einschließlich Vereine, Parteien und Genossenschaften
Was wird gefördert?
- maximal zwei Bohrungen für eine geothermische Dublette.
Wie viel Förderung gibt es?
Die Förderung erfolgt als Festbetrag.
- 400 Euro pro Meter bis maximal 1.500 Meter Tiefe je Bohrung
Unter welchen Voraussetzungen wird gefördert? Was sind die Kriterien?
Die mitteltiefe Dublette muss zwingend für die Erschließung eines hydrothermalen Reservoirs ausgelegt sein.
Die Auswahl der Projekte und die Festlegung des Umfangs der Förderung erfolgen nach Vorlage einer detaillierten Projektbeschreibung im Rahmen einer Einzelfallentscheidung durch ein Auswahlgremium.
Die Förderung wird je Antragstellerin oder Antragsteller nur einmal gewährt.
Weitere Voraussetzungen finden Sie gegebenenfalls in der Richtlinie.
Wie läuft das Förderverfahren ab?
Vor Antragstellung ist eine Projektskizze bei der Bewilligungsbehörde einzureichen. Nutzen Sie hierzu den hier hinterlegten Vordruck zur Einreichung der Projektskizze und senden Sie diese per Mail an progres[at]bra[dot]nrw[dot]de (progres@bra[dot]nrw[dot]de).
Die eingereichten Unterlagen werden von der Bewilligungsbehörde einem Fachgremium (Geologischer Dienst, Bezirksregierung Arnsberg Abteilung 6 und MWIKE) zur Bewertung vorgelegt. Dieses Gremium wird i.d.R. innerhalb von vier Wochen der Bewilligungsbehörde ein Votum übermitteln, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen die geplante Maßnahme zur Antragstellung zugelassen wird.
Die Bewilligungsbehörde wird sich daraufhin mit dem Projekteinreicher in Verbindung setzen.
Wann kann ein Förderantrag gestellt werden?
Ein Antrag kann bis zum 30.06.2024 gestellt werden; die Richtlinie tritt mit Wirkung vom 30. Juni 2024 außer Kraft.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Maßnahme erst beauftragt werden darf, wenn über den Förderantrag entschieden ist. Der Antrag sollte daher rechtzeitig gestellt werden.
Bei Fragen können Sie sich an unser Servicecenter NRW direkt wenden:
Telefon 0211 837-1927 (montags bis freitags von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr)
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