Förderpause in den progres-Förderprogrammen Klimaschutztechnik und Emissionsarme Mobilität
Die Förderprogramme progres.nrw-Klimaschutztechnik und Emissionsarme Mobilität pausieren ab dem 10.12.2025. Ab diesem Zeitpunkt können vorerst keine neuen Förderanträge mehr gestellt werden.
Die Antragspause über den Jahreswechsel wird genutzt, um die bis zum 9.12.2025 (23:59 Uhr) eingegangenen Anträge zu bearbeiten und die Förderung für das Jahr 2026 neu zu konzipieren. Voraussichtlich im Februar 2026 wird die Antragsstellung wieder über die Webseite der Bezirksregierung Arnsberg möglich sein.
Bereits eingegangene Anträge, die vollständig vorliegen, werden weiterhin nach den geltenden Richtlinien geprüft und beschieden; die Antragspause hat keine Auswirkung auf diese Anträge.
progres.nrw bündelt die förderpolitischen Aktivitäten zur Energiepolitik im Land Nordrhein-Westfalen. Im Jahr 2025 wurden bereits über 107 Millionen Euro über die beiden Förderrichtlinien bewilligt, davon allein knapp 50 Millionen Euro für Freiflächen- und Agri-Photovoltaikanlagen. Zudem hat das Land den Erwerb emissionsarmer Fahrzeuge und den Aufbau von rund 7.000 Ladepunkten mit etwa 20 Millionen Euro unterstützt. Mit 37 Millionen Euro wurden Maßnahmen im Bereich Klimaschutztechnik gefördert, darunter Lüftungsanlagen mit Wärmerückgewinnung, die Nutzung oberflächennaher Geothermie oder Wärmepumpen-Fortbildungen.
Nach Überarbeitung der beiden Förderrichtlinien wird die Landesregierung auch im nächsten Jahr die Unterstützung klimafreundlicher Mobilität durch die Förderung von Ladeinfrastruktur und emissionsarmen Fahrzeugen fortführen und die Verbreitung energieeffizienter Technologien zur Nutzung erneuerbarer Energie und Wärme für die Versorgung von Gebäuden und der Industrie anreizen.
Hinweis:
Bitte beachten Sie, dass mit zu fördernden Maßnahmen nicht vor Erhalt des Zuwendungsbescheides begonnen werden darf. Als Maßnahmenbeginn gilt dabei jede verbindliche Bestellung und jeder Vertrag (Lieferungs- oder Leistungsvertrag) über den Kauf und/oder die Installation.
Ein unzulässiger vorzeitiger Maßnahmenbeginn liegt vor, sobald eine verbindliche Bestellung abgegeben oder ein Vertrag über den Kauf und/oder die Installation einer zu fördernden Anlage geschlossen wurde (Lieferungs- und Leistungsvertrag) und der vorzeitig geschlossene Vertrag für den Antragsteller kein eindeutig schriftlich vereinbartes Rücktrittsrecht für den Fall einer Versagung der beantragten Zuwendung der progres-Förderung enthält und er deshalb eine unbedingte rechtliche Verpflichtung eingegangen ist.
Rückfragen richten Sie bitte an
NRW.direkt
- Tel. 0211/837-1927 bzw. -1928
- E-Mail: progres [at] bra [dot] nrw [dot] de (progres@bra [dot] nrw [dot] de)