Bezirksregierung
Arnsberg
Abgebildet ist eine Tafel, auf der "Erfolg durch Weiterbildung!" steht.

Ab dem 1. Februar 2026 steht die neue Förderung, finanziert aus Mitteln des Landes Nordrhein-Westfalen sowie des Europäischen Sozialfonds, zur Verfügung. Mit dieser Förderung unterstützt die Landesregierung Nordrhein-Westfalens die berufliche Weiterbildung von Personen mit Wohnsitz in Nordrhein-Westfalen. Der Bildungsscheck 2.0 kann pro Person einmal im Kalenderjahr beantragt werden.

Wer kann einen Antrag auf Förderung stellen?

Antragsberechtigt sind alle natürlichen Personen mit Wohnsitz in Nordrhein-Westfalen und einem zu versteuernden Jahreseinkommen von maximal 50.000 Euro (bei zusammen veranlagten Ehepaaren maximal 100.000 Euro).

Was wird gefördert?

Gefördert werden die Ausgaben für die berufsbezogene Weiterbildung von Einzelpersonen, die der beruflichen Kompetenzentwicklung dient (ein Mal pro Kalenderjahr).

Wie viel Förderung gibt es?

Die Förderung beträgt 50 Prozent der in der Rechnung ausgewiesenen Gesamtausgaben der beruflichen Weiterbildung, maximal 500 Euro. Der Antragsteller ist der Rechnungsempfänger. Ausgaben für eventuell anfallende Fahrten und Unterbringung sind nicht förderfähig.

Unter welchen Voraussetzungen wird gefördert? Was sind die Kriterien?

  1. Sie möchten an einer Weiterbildung teilnehmen, die der beruflichen Kompetenzentwicklung dient. Ein beruflicher Zusammenhang ist in der Regel gegeben, wenn die geplante Weiterbildung im Kontext der aktuellen oder zukünftigen Tätigkeit steht.
  2. Die Weiterbildung umfasst nicht den Erwerb von Führerscheinen für PKW sowie Motorrad und es besteht kein Anspruch auf eine andere finanzielle Förderung.
  3. Ihr zu versteuerndes Jahreseinkommen beträgt maximal 50.000 Euro (bei zusammen veranlagten Ehepaaren maximal 100.000 Euro). Dieses ist durch einen Einkommensteuerbescheid, der zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als zwei Jahre alt sein darf, nachzuweisen. Andere Einkommensnachweise sind nicht zugelassen.
  4. Sie haben einen aktuellen Wohnsitz in Nordrhein-Westfalen.
  5. Sie haben im laufenden Kalenderjahr noch keinen Bildungsscheck 2.0 erhalten.
  6. Sie sind der Rechnungsempfänger der Rechnung der Weiterbildung.

Weitere Informationen zu den Fördervoraussetzungen entnehmen Sie dem Informationsblatt „Bildungsscheck 2.0“.

Prüfen Sie mit dem Schnelltest die Voraussetzung, um Ihre Weiterbildung fördern zu lassen. 

Wie läuft das Förderverfahren ab?

Der Antrag kann ausschließlich digital über das ESF-Antragsportal beantragt werden.

  1. Registrieren:
    Gehen Sie zum ESF-Onlineportal. Registrieren Sie sich dort und bestätigen Sie Ihre Registrierung mit dem Code, den Sie per E-Mail vom ESF-Onlineportal erhalten haben.
  2. Anmelden:
    Melden Sie im Portal Ihre Weiterbildung unter „Bildungsscheck 2.0“ – spätestens am Tag vor Kursbeginn an. Geben sie Ihre persönlichen Daten an und machen Sie Angaben zur geplanten Weiterbildung (Bezeichnung, Weiterbildungsinstitut, geplanter Zeitraum).
  3. Teilnehmen:
    Nehmen Sie an Ihrer Weiterbildung teil. Bitten Sie den Weiterbildungsanbieter, die Teilnahmebestätigung (zu verwendender Vordruck wird bei Anmeldung im Portal zur Verfügung gestellt) auszufüllen und eine Rechnung auszustellen.
  4. Unterlagen hochladen und Antrag stellen:
    Nach Abschluss der Weiterbildung laden Sie im Portal
    1. die vollständig ausgefüllte Teilnahmebestätigung (wird bei der Anmeldung im Portal zur Verfügung gestellt),
    2. die Rechnung der Weiterbildung (muss auf den Antragsteller ausgestellt sein),
    3. und Ihren vollständigen Einkommensteuerbescheid (Datum nicht älter als 2 Jahre) hoch.
  5. Förderbetrag erhalten:
    Die zuständige Bezirksregierung prüft den Antrag. Bei einer positiven Förderentscheidung wird der Zuschuss direkt auf das Konto überwiesen.

Wann kann ein Förderantrag gestellt werden?

Ab dem 1. Februar 2026. 

Die Antragstellung beginnt mit der Anmeldung der Weiterbildung über das ESF-Onlineportal mindestens einen Tag vor Beginn der Weiterbildung.

Wo kann der Antrag eingereicht werden?

Ausschließlich online über das ESF-Onlineportal.

Bearbeitet werden die Anträge von der örtlich jeweils zuständigen Bezirksregierung.

Was sind die rechtlichen Grundlagen?

Die Förderung erfolgt auf Grundlage der Landeshaushaltsordnung NRW und den dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften sowie der ESF-Förderrichtlinie in der derzeit gültigen Fassung.