
ESF - Aktion 10.000 Perspektiven
Wer kann einen Antrag auf Förderung stellen?
Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften mit bis zu 50 Beschäftigten mit Sitz und/oder Betriebsstätte in Nordrhein-Westfalen.
Wie wird gefördert?
Betriebe erhalten eine einmalige Einarbeitungspauschale von 1.500 Euro pro sozialversicherungspflichtig neu eingestellter Person, die zuvor Leistungen nach dem SGB II bezogen hat oder langzeitarbeitslos war.
Was sind die Voraussetzungen?
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Die Neueinstellung der Person darf erst ab dem 01.09.2021 erfolgt sein.
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Es muss sich um ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis handeln.
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Die Einarbeitungspauschale kann sechs Monate nach einer Neueinstellung beantragt werden, wenn das Beschäftigungsverhältnis weiterbesteht.
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Die Einarbeitung darf einen Umfang von 50 Arbeitsstunden nicht unterschreiten.
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Das Beschäftigungsverhältnis muss weiter fortbestehen.
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Die eingestellte Person muss zuvor Leistungen nach dem SGB II bezogen haben oder langzeitarbeitslos im Sinne des §18 SGB III gewesen sein.
Wann ist der Antrag zu stellen?
Ein Antrag kann vom 01.03.2022 bis spätestens zum 31. Dezember 2022 gestellt werden.
Wo erhalte ich nähere Informationen zur Antragsstellung?
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Auf der Internetseite des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales
https://www.mags.nrw/esf-antrag
Wo kann der Antrag eingereicht werden?
Bezirksregierung Arnsberg
Seibertzstraße 1
59821 Arnsberg
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