Bezirksregierung
Arnsberg

Sonderprogramm "Neustart miteinander"

Die Landesregierung hat 2021 das Landesprogramm „Neustart miteinander“ aufgelegt. Damit sollen eingetragene Vereine finanziell unterstützt werden, um den gesellschaftlichen Zusammenhalt weiter zu festigen und mit neuem Leben zu erfüllen. Die Organisation und Durchführung einer ehrenamtlich getragenen Veranstaltung, die das Gemeinwesen stärkt, kann mit einem Zuschuss in Höhe von 50 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben unterstützt werden. Seit der letzten Anpassung der Förderrichtlinie vom 02.03.2022 können pro Verein nunmehr bis zu zwei Veranstaltungen gefördert werden, wobei der Höchstbetrag pro Veranstaltung auf 10.000 Euro erhöht wurde.

Die Antragsfrist endet am 30. September 2022. Die Veranstaltung, für die eine Förderung beantragt wird, ist bis zum 15. November 2022 durchzuführen.

Wer kann einen Antrag auf Förderung stellen?

Antragsberechtigt sind eingetragene Vereine mit Sitz in Nordrhein-Westfalen. Auch eingetragene Vereine, die Mitglied im Landessportbund Nordrhein-Westfalen sind, können einen Antrag stellen. 

Was wird gefördert?

Gegenstand der Förderung ist eine Zuwendung an eingetragene Vereine als Beitrag zur Deckung von Ausgaben zur Durchführung von Veranstaltungen unter Einhaltung der jeweils geltenden Corona-Schutzmaßnahmen. Voraussetzung ist, dass die Veranstaltung ohne eine Förderung nicht kostendeckend durchgeführt werden könnte.

Wie viel Förderung gibt es?

Die Förderung erfolgt als Festbetragsfinanzierung in Form eines zweckgebundenen Zuschusses. Die Höhe beträgt grundsätzlich 50 Prozent der förderfähigen Gesamtausgaben. Dabei darf die Zuwendung nicht höher sein als die Differenz der förderfähigen Ausgaben abzüglich der projektbezogenen Einnahmen. Der Festbetrag darf dabei jedoch grundsätzlich 10.000 Euro nicht über- und 500 Euro nicht unterschreiten.

Unter welchen Voraussetzungen wird gefördert? Was sind die Kriterien?

  • Der Sitz des eingetragenen Vereins sowie der Durchführungsort der Veranstaltung muss in Nordrhein-Westfalen liegen.
  • Pro eingetragenem Verein können bis zu zwei Veranstaltungen gefördert werden, die dazu beitragen, den gesellschaftlichen Zusammenhalt und das Gemeinwesen vor Ort zu stärken.
  • Die Veranstaltung ist bis zum 15. November 2022 durchzuführen. Nach diesem Datum durchgeführte Veranstaltungen können nicht gefördert werden.
  • Dem Antrag ist verpflichtend eine Zustimmung der Gemeinde zur geplanten Veranstaltung nach dem im Online-Förderportal bereitgestellten Muster beizufügen.
  • Ebenso ist ein aktueller Auszug aus dem Vereinsregister beizufügen. Das Auszug soll nicht älter als zwei Jahre sein.
  • Eine Aufstellung der erwarteten Gesamtkosten der Veranstaltung sowie der erwarteten Einnahmen (z.B. aus dem Verkauf von Eintrittskarten, Speisen und Getränken) ist ebenfalls erforderlich. Im Falle einer bestehenden Vorsteuerabzugsberechtigung sind die förderfähigen Gesamtausgaben ohne Umsatzsteuer auszusetzen.
  • Eine Förderung nach dieser Richtlinie entfällt, wenn für die Maßnahme andere Mittel der Europäischen Union, des Bundes oder des Landes Nordrhein-Westfalen in Anspruch genommen werden.

Wie läuft das Förderverfahren ab?

Der Antrag ist ausschließlich elektronisch im Online-Förderportal auf Basis des dort bereitgestellten Online-Antrages an die zuständige Bezirksregierung zu richten. Die Zuordnung zu der für Sie zuständigen Bezirksregierung erfolgt automatisch über das Online-Antragsportal. 

Erfüllt der Antrag alle Voraussetzungen für die Gewährung eines Zuschusses, werden nach Versand des Zuwendungsbescheides 75 Prozent auf Basis der Ausgaben-/Einnahmen Prognose auf das Vereinskonto überwiesen. Die verbleibenden 25 Prozent werden nach Vorlage und Prüfung der Schlussabrechnung im Anschluss an die Veranstaltung ausgezahlt. 

Hinweis:
Zweck der Förderung ist es, die Veranstaltung finanziell zu ermöglichen. Sollte durch Einnahmen (z.B. durch den Verkauf von Speisen und Getränken oder durch Spenden) und die Zuwendung ein finanzieller Überschuss erzielt werden, wird die Zuwendung um die Höhe dieses Überschusses reduziert. 

Wann kann ein Förderantrag gestellt werden?

Anträge können ab sofort und bis zum 30. September 2022 gestellt werden.

Wo kann der Antrag eingereicht werden?

Was sind die rechtlichen Grundlagen?

Das Land Nordrhein-Westfalen gewährt Zuwendungen für die Umsetzung des Förderprogramms „Neustart miteinander“ nach

  1. Maßgabe dieser Richtlinie,
  2. den §§ 23, 44 der Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158) in der jeweils geltenden Fassung,
  3. dem Runderlass des Ministeriums der Finanzen „Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung“ vom 10. Juni 2020 (MBl. NRW. S. 309) in der jeweils geltenden Fassung,
  4. den „Anwendungshinweisen insbesondere zu den Verwaltungsvorschriften zu den §§ 23, 44 und 53 Landeshaushaltsordnung im Zusammenhang mit der Bewältigung der Corona-Krise und weitere Hinweise - Corona-Erlass III -“ vom 1. Januar 2022 in der jeweils geltenden Fassung.

Ein Anspruch auf Gewährung einer Förderung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.