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Breitbandversorgung ländlicher Räume (GAK)
Die Förderung basiert auf der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Breitbandversorgung ländlicher Räume. Eine Orientierungshilfe bietet der "Leitfaden zur Umsetzung der Breitbandförderung im ländlichen Raum". Die Mittel werden vom Bund und vom Land Nordrhein-Westfalen zur Verfügung gestellt.
Wer wird gefördert?
Kreise und Kommunen des ländlichen Raumes
Was wird gefördert?
- Förderfähig sind Zuschüsse von Gemeinden oder Kreisen an private oder kommunale Netzbetreiberinnen und -betreiber zur Schließung der Wirtschaftlichkeitslücke (Fehlbetrag zwischen Investitionskosten und Wirtschaftlichkeitsschwelle) bei Investitionen in leitungsgebundene oder funkbasierte Breitbandinfrastrukturen.
- Verlegung von Lehrrohren mit nutzer- und anbieterneutralem Standard
- Planungsarbeiten und Aufwendungen für die Vorbereitung und Begleitung der Maßnahme
Eine Förderung von reinen Gewerbegebieten ist nicht möglich.
Unter welchen Voraussetzungen wird gefördert?
- Die Bevölkerung muss Bedarf an einer besseren Breitbandversorgung haben
- Es darf sich kein(e) Netzbetreiber(in) finden, die/der bereit ist, die Versorgungslücke ohne Zuschüsse zu schließen (Markterkundungsverfahren ist erforderlich)
- Die Auswahl der Netzbetreiberin/des Netzbetreibers darf nicht davon abhängig gemacht werden, welche Übertragungstechnologie diese(r) einsetzt.
- Die Ortschaft muss in der „Gebietskulisse ländlicher Raum“ liegen und darf nicht mehr als 10.000 Einwohner*innen haben.
- in der Ortschaft liegt die Downstream-Rate bei weniger als 30 Mbit/s
Wie hoch ist die Förderung?
- 75 Prozent des aufgrund einer Wirtschaftlichkeitsberechnung festgestellten Teilbetrages; maximal 2.000.000 Euro/ Einzelmaßnahme
- 75 Prozent für die zuwendungsfähigen Kosten im Bereich Planungsarbeit und vorbereitende Arbeiten, max. 50.000 Euro
Wie funktioniert das Antragsverfahren?
- Gebiete mit Unterversorgung werden identifiziert
- Markterkundungsverfahren
- Diskriminierungsfreies, transparentes und technologieneutrales Auswahlverfahren
- Antragstellung bei der zuständigen Bezirksregierung nach Vorlage des Auswahlergebnisses
- Bewilligung der Maßnahme
- Kooperationsvertrag mit Netzbetreiber zum Ausbau
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