Bezirksregierung
Arnsberg

Förderung von Endgeräten für Schulen (2021)

Die Richtlinie wird bis zum 31.07.2023 verlängert. Es können Anträge auf Verlängerung bis zum 31.07.2023 gestellt werden.

Die vorliegende Förderung bezieht sich auf die Richtlinie über die Förderung von Endgeräten für Schulen in Nordrhein-Westfalen im Rahmen der Digitalen Ausstattungsoffensive für Schulen in NRW. Dabei handelt es sich nicht um die Sofortausstattungsprogramme, sondern um eine neue Förderrichtlinie

Wer wird gefördert?

Öffentliche Schulträger*innen und Ersatzschulträger*innen von Förderschulen und allgemeinbildenden Schulen an sozial benachteiligten Standorten gemäß Anlage 1

Was wird gefördert?

Beschaffung von schulgebundenen mobilen Endgeräten (Laptops, Notebooks und Tablets mit Ausnahme von Smartphones) für Schülerinnen und Schüler einschließlich der Ausgaben für die Inbetriebnahme und des für den Einsatz erforderlichen Zubehörs.

Unter welchen Voraussetzungen wird gefördert?

  • Eine Förderung mobiler Endgeräte kann unter folgenden Voraussetzungen erfolgen: Beschaffung schulgebundener mobiler Endgeräte einschließlich der Inbetriebnahme sowie des für den Einsatz erforderlichen Zubehörs (Laptops, Notebooks und Tablets mit Ausnahme von Smartphones), um diese den Schülerinnen und Schülern unentgeltlich als Leihgabe zur Verfügung zu stellen.
  • Ausnahme vom vorzeitigen Maßnahmenbeginn: Abweichend von Nummer 1.3 VV/VVG zu § 44 LHO steht ausnahmsweise einer Förderung von Vorhaben nichts entgegen, die bereits (seit 18. März 2021) begonnen worden sind.
  • Eine Doppelförderung sowie eine Förderung, die zu einer Ausstattung von über 100 Prozent führt (Überförderung), sind unzulässig. Hierzu legt der Zuwendungsempfänger eine Erklärung gemäß Anlage 5a der Bewilligungsbehörde vor. 
  • Es gilt der Höchstbetrag von 500 Euro je mobilem Endgerät (einschließlich Nebenausgaben). Ist das Gerät teurer sind die weiteren Kosten vom Antragsteller zu tragen.
  • Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, dass die personalisierten und technisch schulgebundenen mobilen Endgeräte ausgeliehen werden können und in die schulische Infrastruktur integriert werden müssen sowie für die sofortige Verwendung zur Verfügung stehen.
  • Der Zuwendungsempfänger verpflichtet sich zu einer zentralen Geräteverwaltung. Dazu können bestehende Strukturen genutzt werden. Sollten diese nicht oder nicht im ausreichenden Maße vorhanden sein, verpflichtet sich der Zuwendungsempfänger, diese spätestens innerhalb von 24 Monaten zu schaffen. Darüber hinaus stellt der Schulträger die Wartung und den Support für die beschafften digitalen Endgeräte innerhalb der Zweckbindungsfrist sicher.
  • Die Geräte sind unentgeltlich zu verleihen.
  • Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, die Mittel ausschließlich zur Förderung der gemäß Anlage 1 genannten förderfähigen Schulen zu verwenden.

Wie hoch ist die Förderung?

Förderfähig sind Sachausgaben für die Beschaffung von schulgebundenen mobilen Endgeräten für Schülerinnen und Schüler (Laptops, Notebooks und Tablets mit Ausnahme von Smartphones) einschließlich der Inbetriebnahme sowie für den Einsatz des erforderlichen Zubehörs bis zu einem Höchstbetrag in Höhe von 500 Euro je mobilem Endgerät (einschließlich Nebenausgaben).

Dabei wird eine Vollfinanzierung gewährt.

Budgetverfahren

Den Zuwendungsempfängern können Zuwendungen als Schulträgerbudget für die Ausstattung von Schulen an sozial benachteiligten Standorten bis zur Höhe gemäß Anlage 1 als Höchstbetrag bewilligt werden.