Bezirksregierung
Arnsberg

CoronaVorsorge2022 - mobile Luftreinigungsgeräte

Die vorliegende Förderung bezieht sich auf die Richtlinie zur Förderung von Ausgaben zur Verbesserung des Infektionsschutzes durch technische Maßnahmen in Einrichtungen für Kinder unter 12 Jahren (RL-FitU12). 

Hinweise zum Antragsverfahren

Bitte nutzen Sie zur Antragstellung den folgenden Link: 
http://www.frl-luft.foerderung.nrw.de

Wer wird gefördert?

  • Kommunale Schulträgerinnen und Schulträger von Schulen in öffentlicher Trägerschaft in Nordrhein-Westfalen mit Ausnahme der beruflichen Schulen und Schulen der Erwachsenenbildung.
  • Trägerinnen und Träger von staatlich genehmigten und anerkannten Ersatzschulen in Nordrhein-Westfalen mit Ausnahme der beruflichen Schulen und Schulen der Erwachsenenbildung.
  • Schulen gemäß § 124 Absatz 4 SchulG sowie staatliche Schulen.
  • Kindertageseinrichtungen, Horte, Kindertagespflegestellen im Sinne von §33 Nummer 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes in öffentlicher oder freier Trägerschaft.

Was wird gefördert?

  • Beschaffung (Kauf, Miete und Leasing) von mobilen Luftreinigungsgeräten zum ergänzenden Schutz vor einer Ansteckung mit SARS-CoV-2 für Räume der Kategorie 2.
  • Für jedes geförderte mobile Luftreinigungsgerät wird pauschal ein einmaliger Zuschuss in Höhe von 500 Euro für Betrieb und Wartung gewährt.

Was wird nicht gefördert?

  • Maßnahmen festinstallierter RLT-Anlagen betreffend.
  • Personal- und Verwaltungskosten werden im Rahmen der Richtlinie nicht gefördert. 
  • Ebenso nicht zuwendungsfähig sind mobile Luftreinigungsgeräte, die Viren mittels Ozon aktivieren.

Wie hoch ist die Förderung?

  • Höchstbetrag bei der Anschaffung der Geräte bis zu 100 Prozent, aber bis höchstens 4.000 Euro je beschafften Gerät. 
  • Zusätzlich wird für jedes geförderte mobile Luftreinigungsgerät pauschal ein einmaliger Zuschuss in Höhe von 500 Euro für Betrieb und Wartung gewährt. 

Wie funktioniert das Verfahren?

Das gesamte Verwaltungsverfahren wird entsprechend des E-Government-Gesetzes NRW elektronisch durchgeführt.

  • Anträge auf die Gewährung von Zuwendungen nach dieser Richtlinie und die erforderlichen Anlagen hierzu sind bis zum 30.11.2022 unter folgendem Link zu stellen:
    https://www.frl-luft.foerderung.nrw.de
  • Der Verwendungsnachweis ist bis zum 31. März 2023 zu führen.

Weitere Informationen erhalten Sie auf der Homepage des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen.