Bezirksregierung
Arnsberg
Abgebildet ist ein Dorf in ländlicher Umgebung.

LEADER für ländliche Gebiete

LEADER ist eine Gemeinschaftsinitiative der Europäischen Union, die durch eine intensive Bürger*innenbeteiligung und die Vernetzung lokaler Akteur*innen die ländlichen Regionen stärken soll. Das Förderprogramm unterstützt die LEADER-Regionen bei der Umsetzung ihrer regionalen Entwicklungsstrategie (RES).

Wer wird gefördert?

Städte, Gemeinden, Körperschaften des öffentlichen Rechts, juristische Personen die den Status der Gemeinnützigkeit erfüllen, natürliche Personen und Personengesellschaften, sowie die Lokalen Aktionsgruppen (LAG)

Was wird gefördert?

  • Projekte zur Umsetzung der lokalen Entwicklungsstrategie
  • Gebietsübergreifende oder transnationale Zusammenarbeit zwischen LAGs oder anderen Projektträgern
  • LAG-Management

Wie viel Förderung gibt es?

Maximal kann ein Projekt mit 70 Prozent der förderfähigen Ausgaben bezuschusst werden, abhängig von den Beschlüssen der LAG.

Die Höchstgrenze der Förderung liegt bei 250.000 Euro.

Unter welchen Voraussetzungen wird gefördert? Was sind die Kriterien?

Förderfähig sind Projekte, die einer LEADER-Region zugeordnet werden können. Welche Kommune Bestandteil einer LEADER-Region ist, können Sie der Übersichtskarte der LEADER-Regionen im Regierungsbezirks Arnsberg entnehmen.

Wie läuft das Förderverfahren ab?

Die Entwicklung der LEADER-Regionen wird von lokalen Aktionsgruppen getragen. Sie beschließen, welche Projekte gefördert werden, und steuern die Umsetzung des regionalen Entwicklungskonzeptes. Die Regionalmanager*innen beraten die Antragsteller im Vorfeld zu allen Fragen des Förderverfahrens.

Wo kann der Antrag eingereicht werden?

Anträge können nur über die Regionalmanagements der LEADER-Regionen eingereicht werden. Die Kontaktdaten der einzelnen LEADER-Regionen finden sie unter Kontakte.

Was sind die rechtlichen Grundlagen?

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Umsetzung regionaler Entwicklungsstrategien nach LEADER in der Fassung vom 08.03.2016