Bezirksregierung
Arnsberg
Zwei Personen schütteln sich vor dem Holzmodell einer Stadt die Hände.

Förderung neuer interkommunaler Kooperation

Wer kann einen Antrag auf Förderung stellen?

Antragsberechtigt sind die nordrhein-westfälischen Gebietskörperschaften und deren Zusammenschlüsse in der Rechtsform einer juristischen Person des öffentlichen Rechts sowie die von ihnen geführten Unternehmen und Einrichtungen in einer Rechtsform des privaten Rechts oder des öffentlichen Rechts mit Sitz in Nordrhein-Westfalen. Der Antrag ist von einem Beteiligten zu stellen. 

Was wird gefördert?

Gegenstand der Förderung sind neue Projekte in interkommunaler Zusammenarbeit (interkommunale Kooperationsprojekte) 

  • auf der Grundlage des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (insbesondere öffentlich-rechtliche Vereinbarungen und Zweckverbände),
  • auf der Grundlage von öffentlich-rechtlichen Verträgen oder auch 
  • in Rechtsformen des Privatrechts. 

Die Förderung kann sich auf die Phasen der Kooperationsanbahnung, -vorbereitung, -einrichtung und -durchführung, und damit auch auf die Anlaufphase, erstrecken. 
Die Förderung wird in Form der Festbetragsfinanzierung gewährt.

Wie viel Förderung gibt es?

Bei Kooperationen mit zwei nordrhein-westfälischen Beteiligten beträgt die Förderung 175.000 Euro, jedoch maximal 90 v. H. der zuwendungsfähigen Ausgaben; für jeden weiteren nordrhein-westfälischen Beteiligten erhöht sie sich um jeweils 35.000 Euro. 

Unter welchen Voraussetzungen wird gefördert?

Ein interkommunales Kooperationsprojekt kann gefördert werden, wenn in dem konkreten Aufgabenbereich bei Antragstellung noch keine Kooperation der Beteiligten besteht. Die Zusammenarbeit darf sich nicht nur auf unwesentliche Beiträge zur Aufgabenerfüllung beschränken.
Sie soll Vorbildcharakter für das Handlungspotential interkommunaler Zusammenarbeit haben.
Die interkommunale Kooperation muss auf Dauer, mindestens jedoch auf den Bestand von fünf Jahren eingerichtet werden. 
Durch die Kooperation soll eine Einsparung der personellen und sächlichen Aufwendungen in den kooperierenden Aufgabenbereichen von mindestens 15 Prozent pro Jahr erzielt werden (Effizienzgewinn). Auf die Darstellung des Effizienzgewinns kann verzichtet werden, wenn die Kooperation einen sonstigen gewichtigen Mehrwert erzielt, indem sie eine wesentliche Verbesserung des öffentlichen Leistungsangebotes erreicht oder die gemeinsame Bewältigung einer kommunalen Aufgabenstellung ermöglicht, die auf örtlicher Ebene nicht gleichwertig gelöst werden kann. 
Es müssen entsprechende Beschlüsse der Entscheidungsgremien der Beteiligten vorliegen.

Wie läuft das Förderverfahren ab?

Anträge sind von einem der antragsberechtigten Beteiligten für das jeweilige Kooperationsprojekt zu stellen. Der Antrag ist bei der zuständigen Bewilligungsbehörde (Bezirksregierung, in deren Bezirk die Antragstellerin ihren Sitz hat) schriftlich einzureichen. Hierbei ist der anliegende Antragsvordruck zu verwenden. 
Der Antrag muss eine Projektbeschreibung und einen Kosten- und Finanzierungsplan enthalten sowie die Erfüllung der Zuwendungsvoraussetzungen in der zum Zeitpunkt der Antragstellung möglichen Genauigkeit schlüssig darstellen. 

Wann kann ein Förderantrag gestellt werden?

Förderanträge können fortlaufend gestellt werden. Die Förderrichtlinie ist am 2. Oktober 2021 in Kraft getreten und ist bis zum 31. Dezember 2026 befristet. 

Wo kann der Antrag eingereicht werden?

Bezirksregierung Arnsberg – Dez. 31 – Seibertzstraße 2, 59821 Arnsberg. Es empfiehlt sich eine vorherige telefonische Kontaktaufnahme. 

Was sind die rechtlichen Grundlagen?

Richtlinie für Zuwendungen des Landes Nordrhein-Westfalen zur Förderung der interkommunalen Zusammenarbeit und §§ 23, 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO NRW)