Bezirksregierung
Arnsberg

Aufzeichnungspflicht

Fahrer*innen von Kraftfahrzeugen mit mehr als 2,8 Tonnen zulässiger Gesamtmasse (Gesamtgewicht) müssen ihre Lenk- und Ruhezeiten grundsätzlich lückenlos aufzeichnen.

Für die Aufzeichnungen müssen Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen, die mehr als 3,5 Tonnen zulässige Gesamtmasse oder mehr als 9 Personen (einschließlich des Fahrers/der Fahrerin) befördern, mit einem digitalen Kontrollgerät ausgestattet sein. Bei Fahrzeugen oder Fahrzeugkombinationen, die mehr als 2,8, aber nicht mehr als 3,5 Tonnen zulässige Gesamtmasse haben oder maximal 9 Personen (einschließlich der*des Fahrer*in) befördern, reichen Aufzeichnungen in sogenannten Tageskontrollblättern; ist im Fahrzeug allerdings ein digitales oder analoges Kontrollgerät eingebaut, muss dieses verwendet werden.

Von der Pflicht zur Aufzeichnung der Lenk- und Ruhezeiten gibt es zahlreiche Ausnahmen, unter anderem für Handwerker*innen. Sie sind von der Aufzeichnungspflicht freigestellt, wenn sie Materialien, Ausrüstungen oder Maschinen transportieren, die sie für ihre berufliche Tätigkeit benötigen, und der Transport nicht den Hauptbestandteil der Arbeit ausmacht, aber auch nur dann, wenn das Fahrzeug

  • nicht mehr als 3,5 Tonnen zulässige Gesamtmasse hat oder
  • nicht mehr als 7,5 Tonnen zulässige Gesamtmasse hat und die Fahrt innerhalb eines Umkreises von bis zu 100 km vom Standort des Unternehmens stattfindet.

Ausnahmeregelungen gibt es auch für Privatfahrten mit Kraftfahrzeugen von maximal 7,5 Tonnen zulässiger Gesamtmasse.

Fragen und Antworten zur "Handwerkerregelung" und weiteren Ausnahmeregelungen finden sich im Internetportal des Kompetenznetzes (KomNet) "Moderne Arbeit", an dem sich Arbeitsschutzexpert*innen aus Wirtschaft, Wissenschaft und Behörden beteiligen.