Bezirksregierung
Arnsberg

Bescheinigung von Tätigkeiten im Kraftverkehr

Wenn Berufskraftfahrer*innen nicht für alle zurückliegenden 28 Tage Aufzeichnungen über ihre Fahrtätigkeit vorlegen können, weil sie

  • Fahrzeuge gelenkt haben, für die keine Aufzeichnungspflicht besteht,
  • erkrankt waren,
  • im Urlaub waren oder
  • aus anderen Gründen kein gewerblich genutztes Fahrzeug gelenkt haben,

müssen sie eine Bescheinigung des Unternehmens mit sich führen, die Auskunft über die Gründe gibt.

Die Bescheinigung

  • darf nicht handschriftlich ausgefüllt sein.
  • muss von der*dem Unternehmer*in oder einer von ihm beauftragten Person (die aber nicht der*die Fahrer*in selbst sein darf) und von der*dem Fahrer*in unterschrieben sein.
  • muss der*dem betroffenen Fahrer*in vor Fahrtantritt ausgehändigt werden.
  • muss nach dem Ablauf der Mitführungspflicht unverzüglich wieder im Unternehmen abgegeben werden.

Für grenzüberschreitende Fahrten ist eine von der Kommission der Europäischen Union entwickelte Bescheinigung zwingend vorgeschrieben. Das Formular steht ebenfalls zum Download zur Verfügung.

Für innerdeutsche Fahrten reicht eine formlose Bescheinigung, die den Vorgaben des § 20 Fahrpersonalverordnung entspricht. Es wird jedoch empfohlen, auch bei innerdeutschen Fahrten das Formular der Europäischen Union zu verwenden.