
Investitionsfonds Kulturelle Infrastruktur (IkI)
Das Land Nordrhein-Westfalen investiert in die Zukunft der Spielstätten. Digitaler Wandel, zeitgemäße Standards bei Barrierefreiheit, aber auch die Anschaffung klimafreundlicher Technik soll durch eine Förderung von acht Millionen Euro für Spielstätten der Freien Darstellenden Künste, Privattheater, Bespieltheater, Freilichtbühnen und Amateurtheater mit fester Spielstätte vorangetrieben und ermöglicht werden. Mit dem Investitionsfonds werden Spielstätten damit nicht nur technisch und ökologisch für die Zukunft gerüstet, sondern auch für alle Besucher*innen zugänglich gemacht.
Wer kann einen Antrag auf Förderung stellen?
Alle nordrhein-westfälischen Spielstätten in den Bereichen:
- Freie Darstellende Künste (nur professionelle Theater / Einrichtungen mit regelmäßigem Spielplan),
- Privattheater (nur professionelle, selbstproduzierende Einrichtungen mit regelmäßigem Spielplan und festem Ensemble),
- Bespieltheater, die
- einen klar erkennbaren Schwerpunkt des Programms in der Darstellenden Kunst (Schauspiel, Musiktheater, Tanz, Kinder- und Jugendtheater) haben,
- und / oder mit den Landestheatern in NRW oder mit freien Theatergruppen regelmäßig zusammenarbeiten,
- bzw. Mitglied in einem der NRW-Kultursekretariate und/oder in der Interessengemeinschaft der Städte mit Theatergastspielen (INTHEGA) sind.
- Freilichtbühnen,
- Amateurtheater mit fester Spielstätte.
Nicht antragsberechtigt sind die bereits im Rahmen des Theater- und Orchesterpakts geförderten Kommunaltheater, die nordrhein-westfälischen Landestheater sowie Amateurtheaterensembles ohne feste Spielstätte.
Was wird gefördert?
Gefördert werden:
- Erstausstattung, Erneuerung oder Erweiterung von technischer Ausstattung im Zusammenhang mit Digitalisierung vor, auf und hinter der Bühne.
- Erstausstattung, Erneuerung oder Erweiterung von technischer Ausstattung im Zusammenhang mit einer Verbesserung der Betriebsökologie, z.B. Energieeffizienz.
- Maßnahmen zur Verbesserung einer umfassenden Barrierefreiheit. Dies kann durch den Einsatz von digitalen und nicht-digitalen Mitteln erfolgen, die das Erleben von Angeboten unterschiedlicher Art der im Sinne einer inklusiven Gesellschaft unterstützen sollen.
Beispiele für förderungswürdige Maßnahmen (die nachstehende Aufzählung ist nicht kumulativ, keine Rangfolge, nicht abschließend):
- Maßnahmen zur Verbesserung der digitalen Ausstattung
- Beschaffung geeigneter Hard- und Software,
- (barrierefreie) Gestaltung und Umsetzung einer Website einschließlich der Verknüpfung mit Datenbanken,
- Einrichtung von frei zugänglichem WLAN (z.B. im Foyer o.ä.),
- Technik zur Unterstützung von digitalen Proben- und Kommunikationsprozessen,
- Entwicklung und Unterstützung von Apps / barrierefreien Apps mit spezieller inklusiver Programmierung,
- Gestaltung und Umsetzung einer Social Media- und Online-Kommunikation.
- Maßnahmen zur Verbesserung der Vor-Ort Begehbarkeit sowie der virtuellen Begehbarkeit z.B.:
- Anpassungen der Architektur ohne Eingriff in die Bausubstanz (z.B. Türantriebe, mobile Rampen, zusätzliche Rollstuhlplätze, Sitzgelegenheiten, die für Menschen mit körperlicher Einschränkung geeignet/notwendig sind),
- auditives VR (virtual-reality-Brille mit Lautsprechern), Life-Streaming von Theaterveranstaltungen,
- Schaffung von Möglichkeiten zur digitalen Interaktion,
- technische Geräte zur Produktion digitaler Angebote (z.B. Kameras),
- Maßnahmen zur Verbesserung der Verständlichkeit / Begreifbarkeit, der Lesbarkeit und Hörbarkeit, z.B. durch Einrichtung von Plätzen oder mobilen Systemen mit multifunktionalen Tablets bzw. Monitoren mit Gebärdensprachvideos, Audiodeskriptionen,
- Induktionsschleifen,
- Einrichtung der Infrastruktur für Gebärdenübersetzung und Audiodeskription,
- digitale Informationssysteme über die entsprechenden Angebote zur besseren Verbreitung neuer Angebote.
- Maßnahmen zur Verbesserung der Orientierung und der Besucher*innenansprache z.B.:
- Einrichtung von visuellen, haptischen und anderen Leitsystemen sowie Orientierungssystemen auf Smartphone-Basis,
- Verbesserung bestehender Leitsysteme durch inklusive Erweiterungen (z.B. Leitsysteme für Rollstuhlfahrer vom Parkplatz bis zum Zuschauerraum, Ergänzung von Beschriftungen wie „Zuschauerraum rechts/links“ in Blindenschrift),
- Steigerung der Aufenthaltsqualität z.B. im Foyer.
- Beschaffung von technischen Geräten, die Energiesparmaßnahmen ermöglichen (z.B. energieeffiziente Lichttechnik, insbesondere Umrüstung auf LED-Beleuchtung, sonstige Veranstaltungstechnik, Solartechnik).
Um die Effizienz und Sinnhaftigkeit der geplanten Maßnahmen sicherzustellen, wird eine professionelle Beratung empfohlen. Im Falle einer positiven Juryentscheidung für die geplante Maßnahme sind die Kosten für die professionelle Beratung ebenfalls förderfähig.
Wie viel Förderung gibt es?
Die Förderung erfolgt i.d.R. über eine Anteilsfinanzierung.
Die maximale Förderhöhe beträgt
a) 80% der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben bei Gemeinden und Gemeindeverbänden,
b) 90% der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben bei privaten Antragstellern.
Unter welchen Voraussetzungen wird gefördert? Was sind die Kriterien?
Von jeder antragsberechtigten Einrichtung können maximal drei unterschiedliche Anträge eingereicht werden, die ein Fördervolumen von 15.000,-€ pro Antrag möglichst nicht unterschreiten sollen.
Die Förderung setzt einen angemessenen Eigenanteil an der Finanzierung der Maßnahme voraus:
20% bei Gemeinden und Gemeindeverbänden
10% bei privaten Antragstellern
Im Antrag ist darzulegen, welche Ziele mit der beabsichtigten Maßnahme erreicht werden sollen. Die Ziele sind in Zielindikatoren zu konkretisieren und möglichst so durch quantitative und qualitative Kennzahlen messbar zu machen, dass sie als Prüfkriterium für eine abschließende Erfolgskontrolle des Projektes dienen. Die Kennzahlen können dabei als Zahlenwerte oder prozentual ausgewiesen werden. Beispiele für Kennzahlen sind
Allgemein:
- Anzahl der angestrebten Maßnahmen zur verbesserten Zugänglichkeit und Nutzbarkeit der Angebote,
- angestrebte Steigerung der analogen und virtuellen Besucher*innenzahlen (Einnahmesteigerung),
- angestrebte Steigerung der Besucher*innenzahlen von Menschen mit körperlichen Einschränkungen.
Digitalisierung:
- geplante Angebotshäufigkeit digitaler Veranstaltungen,
- angestrebte Steigerung der Nutzung des digitalen Angebots (gesamt),
- Steigerung der digitalen Erreichbarkeit von Menschen mit körperlichen Einschränkungen (Nettoreichweite?).
Nachhaltigkeit:
- Einsparpotentiale Energieverbrauch (Soll-Ist-Vergleich),
- Anzahl der Maßnahmen für einen nachhaltigen Veranstaltungsbetrieb.
Öffentlichkeitsarbeit
- Angaben zu geplanten Publikationen (Programmhefte, Flyer etc.),
- Anzahl der Presseveröffentlichungen analog / digital / elektronisch,
- Steigerung der Zugriffszahlen / Reichweite auf das Online-Angebot der eigenen Website und in Social Media,
- ggf. Steigerung der Engagement-Rate.
Wie läuft das Förderverfahren ab?
Für die Antragstellung ist die Verwendung eines speziellen Antragsvordrucks vorgeschrieben.
Zusätzlich ist dem Formantrag ein kurzes Projektdatenblatt beizufügen, aus dem hervorgeht, was angeschafft werden soll und welcher Nutzen für die jeweilige Einrichtung damit verbunden ist (Digitalisierung, Nachhaltigkeit, Inklusion).
Grundlage für die Antragstellung und Förderung sind die Förderkriterien.
Die Projektauswahl wird durch eine Fachjury erfolgen.
Abschließend prüfen die zuständigen Bezirksregierungen, ob und in welcher Höhe die Bewilligung einer Landeszuwendung erfolgt.
Wann kann ein Förderantrag gestellt werden?
Die Antragstellung muss spätestens bis zum 30. April 2021 erfolgen.
Bitte beachten Sie, dass die angegebene Antragsfrist eine Ausschlussfrist ist, d. h. dass der Antrag vollständig und unterschrieben spätestens zu diesem Zeitpunkt bei der Bezirksregierung vorliegen muss (nicht der Poststempel entscheidet).
Wo kann der Antrag eingereicht werden?
Bitte senden Sie den Antrag an:
Bezirksregierung Arnsberg
Dezernat 48.07
-Investitionsfonds kulturelle Infrastruktur-
Laurentiusstraße 1
59821 Arnsberg
Ab sofort können Anträge auch in elektronischer Form gestellt werden:
Was sind die rechtlichen Grundlagen?
Die Förderung erfolgt auf Grundlage der Landeshaushaltsordnung (LHO) des Landes Nordrhein-Westfalen und den Förderkriterien für die Gewährung von Zuwendungen aus dem Investitionsfonds zur Ertüchtigung der kulturellen Infrastruktur durch das Land Nordrhein-Westfalen.
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