Kommunalaufsicht fordert OB zur Überprüfung rechtlicher Voraussetzungen auf
Nach § 2 des LPVG arbeiten Dienststelle und Personalvertretung zur Erfüllung der dienstlichen Aufgaben und zum Wohle der Beschäftigten im Rahmen der Gesetze und Tarifverträge vertrauensvoll zusammen. Diese Zusammenarbeit unterliegt seitens der Dienststelle dem Dienststellenleiter, im vorliegenden Fall folglich dem Oberbürgermeister, wobei es sich bei der Tätigkeit der Personalvertretung nicht um eine weisungsgebundene und nicht der Rechtsaufsicht des Dienststellenleiters unterliegende Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben handelt.
Der Oberbürgermeister hat im Rahmen seiner Organisationshoheit in Zusammenarbeit mit dem Personalrat vielfältige Entscheidungen zu treffen, die nicht nur die Beteiligungsrechte bei originären Entscheidungen nach dem LPVG, sondern auch organisatorischen Maßnahmen wie etwa das Zurverfügungstellen von Büroräumlichkeiten oder technischem Equipment, die Terminierung von Personalversammlungen oder vieles mehr betreffen. Eingriffe in die Organisationshoheit des Oberbürgermeisters sind der Kommunalaufsicht jedoch nicht gestattet.
Es könnte fraglich sein, ob die Durchführung des „Kandidaten-Zooms“ durch den Personalrat der Stadt Dortmund von dem im Personalvertretungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landespersonalvertretungsgesetz – LPVG) geregelten Aufgabenumfang umfasst ist, vgl. § 64 LPVG.
Darüber hinaus könnte durch die ausdrückliche Ausladung eines einzelnen Kandidaten ein Verstoß gegen das Verbot der parteipolitischen Betätigung gem. § 3 Abs. 1 LPVG vorliegen.
In diesem Zusammenhang wurde Oberbürgermeister Thomas Westphal im Hinblick auf das Neutralitätsgebot seiner Dienstelle sowie seine eigene Verpflichtung zur Neutralität als Oberbürgermeister der Stadt Dortmund darauf hingewiesen, dass die von seiner Dienststelle im Rahmen Ihrer Organisationshoheit zur Verfügung gestellten Ressourcen – hier konkret der Zoom-Account sowie ggf. Räumlichkeiten der Stadt Dortmund – dem Personalrat nur insoweit zur Verfügung stehen dürfen, wie sie im Rahmen der gesetzlich vorgesehenen Aufgabenerfüllung genutzt werden.
Er ist insoweit aufgefordert worden, die Angelegenheit in eigener Zuständigkeit zu prüfen, sie ggf. mit dem Personalrat zu erörtern sowie eine rechtmäßige Entscheidung über die Durchführung der oben genannten Veranstaltung zu treffen.