Regionalplan Südwestfalen – Regionalrat beschließt die Einleitung des Verfahrens
„Der Gesamtplan ist ein wichtiger Schritt in Richtung Einheitlichkeit. Gemeinsame Datengrundlagen und gesamträumliche Konzepte werden viele Planungen nachvollziehbarer machen. Eine Region – ein Plan. So stärken wir die regionalen Belange in Südwestfalen“, betont Hermann-Josef Droege, Vorsitzender des Regionalrats Arnsberg. Durch die erstmalige Gesamtplanung können Synergien genutzt und schnellere Abläufe ermöglicht werden. „Zwei Teilpläne mit unterschiedlicher Darstellungslogik und unterschiedlichen Datengrundlagen sind nicht mehr zeitgemäß. Ein Plan für Südwestfalen ist letztlich auch ein Beitrag für weniger Bürokratie'“, so Hermann-Josef Droege weiter. Ein weiterer Vorteil dieses Schritts ist die Nutzung des neuen Planzeichenverzeichnisses für die einheitliche zeichnerische Abbildung sowie die erhöhte Planungssicherheit für alle Beteiligen durch die zeitnahe Übernahme von geplanten Änderungen im Landesentwicklungsplan NRW.
Der 2025 in Kraft getretene Regionalplan MK/OE/SI ist die konzeptionelle Blaupause für den Regionalplan Südwestfalen. Er wird nicht ersetzt, sondern weiterentwickelt und in einen gesamtregionalen Zusammenhang gestellt. Zusätzlich bietet sich nun die Möglichkeit, in Absprache mit den Kommunen erste Änderungen auch in diesen Landkreisen vorzunehmen.
„Zunächst erfolgt jetzt der Einleitungsbeschluss zum Regionalplan Südwestfalen, das heißt der formelle Startschuss und der Auftrag an die Bezirksregierung, einen Regionalplan zu erarbeiten. Erst der für das Jahr 2028 geplante Aufstellungsbeschluss entfaltet dann erste Bindungswirkungen für die Kommunen hinsichtlich der Ziele im Regionalplan und löst das weitere Beteiligungsverfahren für die Öffentlichkeit und die Behörden aus. Bis dahin haben alle Kommunen auf der Grundlage der rechtswirksamen Teilpläne Handlungs- und Gestaltungsspielräume, um ihre kommunale Entwicklung voran zu treiben“, erklärt Regionalplaner und Abteilungsleiter Thomas Sommer. Ziel ist es, im Jahr 2031 einen fertigen Gesamtplan vorzuweisen. Eine Region – ein Plan.
Der aktuelle Verfahrensstand ist jederzeit öffentlich auf einer digitalen Plattform unter https://url.nrw/RegionalplanSWF einsehbar.
Zum Regionalplan
Ein Regionalplan nach § 1 Raumordnungsgesetz (ROG) dient dazu, die Nutzung von Land, Infrastruktur und natürlichen Ressourcen auf regionaler Ebene zu koordinieren und Konflikte zwischen verschiedenen Nutzungen zu vermeiden. Welche Bereiche in Südwestfalen können künftig als Wald, Acker, Gewerbegebiet, Windpark oder Wohnsiedlung genutzt werden? Diese Frage beantwortet der Regionalplan. Er legt die regionalen Ziele der Raumordnung für die Entwicklung der Region sowie für alle raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen fest. Er konkretisiert die Vorgaben des Landesentwicklungsplans Nordrhein-Westfalen und berücksichtigt dabei die kommunalen Entwicklungsabsichten.
Festlegungen im Regionalplan werden textlich und zeichnerisch vorgenommen. Hierbei wird zwischen „Zielen“ und „Grundsätzen“ der Raumordnung unterschieden. Bei räumlichen Planungen müssen die als Ziele gekennzeichneten zeichnerischen und textlichen Festlegungen von den nachgeordneten Planungsträgern zwingend beachtet werden. Die als „Grundsätze“ gekennzeichneten zeichnerischen und textlichen Festlegungen hingegen müssen im Rahmen der Abwägung berücksichtigt werden und entfalten daher eine weniger strikte Bindung. Neben den eigentlichen Zielen und Grundsätzen der Raumordnung beinhaltet der Regionalplan weitergehende Erläuterungen. Neben der Funktion als Raumordnungsplan ist der Regionalplan in Nordrhein-Westfalen auf Grund fachgesetzlicher Regelungen zudem Landschafts- und forstlicher Rahmenplan. Aus diesem Grund ist er nicht nur für Kommunen, sondern auch für die Landschaftsbehörden und die Forstbehörden von besonderer Bedeutung – und damit in erster Linie behördenverbindlich.