Bezirksregierung
Arnsberg

Antragsverfahren

Die Erklärung der Zulässigkeit der noch auszusprechenden Kündigung muss der Arbeitgeber schriftlich bei der zuständigen Behörde beantragen.

Der formlose Antrag muss enthalten:

  • Name und Anschrift der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers
  • Beschäftigungsort, Tätigkeit
  • Dauer der Pflegezeit
  • Gründe, die Anlass zur Kündigung sind
  • Name und Anschrift des Betriebsratsvorsitzenden

Je nach Antragsbegründung können folgende Nachweise erforderlich werden:

bei Stilllegung, Teilstilllegung, Insolvenz etc.

  • Kopie des Arbeits-/Angestelltenvertrages
  • Gesellschafterbeschluss über die Betriebs(teil)stilllegung
  • Gerichtsbeschluss über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens
  • Interessenausgleich einschließlich Namensliste (Sozialauswahl)
  • Abmeldung aus dem Gewerberegister
  • Handelsregisterauszug
  • Kündigung des Mietvertrages und deren Bestätigung
  • Stellungnahme der Personalvertretung zur beabsichtigten Kündigung
  • evtl. anwaltliche Vertretungsvollmacht

bei Verletzung der Arbeitnehmerpflichten

  • Kopie des Arbeits-/Angestelltenvertrages
  • schriftliche Zeugenaussagen
  • evtl. polizeiliche Anzeige über die in der Antragsbegründung dargestellten Verfehlungen
  • Stellungnahme der Personalvertretung zur beabsichtigten Kündigung
  • evtl. anwaltliche Vertretungsvollmacht

bei Existenzgefährdung

  • Kopie des Arbeits-/Angestelltenvertrages
  • Kopie der Kündigung (sofern diese ausgesprochen wurde)
  • Bilanzen nebst Gewinn- und Verlustrechnungen der letzten drei Jahre
  • betriebswirtschaftliche Auswertung (BWA) des laufenden Jahres
  • Angabe des Güterstandes
  • Stellungnahme der Personalvertretung zur beabsichtigten Kündigung
  • evtl. anwaltliche Vertretungsvollmacht

Im Rahmen der durchzuführenden Ermittlungen wird von der Bezirksregierung sowohl dem Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmerin ein Ermittlungsbogen übersandt. Die Ermittlungsbögen dienen dazu, die Umstände der beabsichtigten Kündigung darzustellen und den evtl. vorliegenden besonderen Fall von beiden Seiten zu bewerten.

Nach der Sachverhaltsermittlung wird geprüft, ob ein besonderer Fall vorliegt und nach pflichtgemäßem Ermessen entschieden. Es ergeht dann an die Arbeitgeberseite ein kostenpflichtiger Bescheid (Gebührenrahmen 20,00 – 2.000,00 €).

Der Arbeitnehmerseite wird eine Durchschrift der Entscheidung (kostenfrei) zugestellt.

Durch den Wegfall des Widerspruchsverfahrens steht beiden Parteien nunmehr der direkte Klageweg vor dem Verwaltungsgericht offen.