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Weiterbildungsstätte für Intensivpflege und Anästhesie
Staatliche Anerkennung als Weiterbildungsstätte für die Intensivpflege und Anästhesie
Die staatlich anerkannten Weiterbildungsstätten im Regierungsbezirk Arnsberg können Sie dem Downloadbereich entnehmen.
Die staatliche Anerkennung wird von der Bezirksregierung erteilt, wenn die Weiterbildungsstätte
- mit Krankenhäusern verbunden ist, an denen nach dem geltenden Krankenhausplan NRW mindestens sechs fachgebundene oder acht interdisziplinäre Intensivbetten, ferner mindestens drei hauptamtliche operative Fachdisziplinen zugelassen sind und betrieben werden,
- von einem*einer Gesundheits- und Krankenpfleger*in/Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger*in mit abgeschlossener Aus- oder Weiterbildung zur Unterrichtserteilung oder mit einer vergleichbaren berufspädagogischen Hochschulqualifikation geleitet wird,
- für bis zu 30 Teilnehmende für die theoretische Weiterbildung mindestens eine hauptberufliche Lehrkraft mit nachgewiesener Qualifikation als Fachgesundheits- und Krankenpfleger*in oder Fachgesundheits- und Kinderkrankenpfleger*in für Intensivpflege und Anästhesie sowie mit abgeschlossener Aus- bzw. Weiterbildung zur Unterrichtserteilung oder mit einer vergleichbaren berufspädagogischen Hochschulqualifikation beschäftigt,
- über die erforderliche Anzahl von geeigneten Lehrkräften für den Unterricht verfügt,
- für bis zu 30 Teilnehmende über mindestens 15 Weiterbildungsplätze unter Anleitung für die praktische Weiterbildung gemäß Curriculum verfügt; für Weiterbildungsstätten im Verbundsystem muss in jeder Betriebsstelle die Praxisanleitung nachgewiesen werden,
- alle Module anbietet und eine enge Verbindung der theoretischen und praktischen Weiterbildung in einer Lehrgangsplanung nachweist und
- über die für die Weiterbildung erforderlichen Räume, Einrichtungen, eine Handbibliothek, Internetzugang und die sonstigen für eine ordnungsgemäße Weiterbildung erforderlichen Unterrichtsmittel verfügt.
Qualifikationsanforderungen an die Lehrkräfte
- Fachgesundheits- und (Kinder-)Krankenpfleger*in für Intensivpflege und Anästhesie
und - abgeschlossene Aus- bzw. Weiterbildung zur Unterrichtserteilung
oder
eine vergleichbare berufspädagogische Hochschulqualifikation.
Gesetzliche Bestimmungen
Die einschlägigen Rechtsgrundlagen finden Sie hier.
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