Bezirksregierung
Arnsberg

Förderung der Anstellung eines Hausarzt oder Hausärztin

Die Landesregierung fördert insbesondere Niederlassungen und Anstellungen für Hausärzte in ländlichen Regionen, um punktuellen Engpässen in der hausärztlichen Versorgung präventiv entgegen zu wirken.

Wer kann einen Antrag auf Förderung stellen?

Ärzt*innen und Medizinische Versorgungszentren, die in einem Fördergebiet (Anlagen 1 und 2) in Nordrhein-Westfalen eine Ärztin oder einen Arzt für eine vertragsärztliche Tätigkeit als Hausärztin oder Hausarzt anstellen, können eine finanzielle Förderung erhalten. 

Wer hat keinen Anspruch auf Förderung?

  • Eine Förderung ist nicht möglich, wenn sich der Antragsteller verpflichten muss, den bisherigen Praxisumfang nicht wesentlich zu überschreiten.
  • Wenn der Antragsteller älter als 60 Jahre ist.
  • Ärzt*innen und Medizinische Versorgungszentren die eine Ärztin oder einen Arzt einstellen, der bereits mit dem Status eines angestellten Ärzt*innen an der häuslichen Versorgung teilgenommen haben.

Was wird gefördert?

Ärzt*innen und Medizinische Versorgungszentren können für die Anstellung einer Ärztin/eines Arztes eine Förderung beantragen, sofern ihre Praxis beziehungsweise Zweigpraxis in einer der Förderregionen liegt. Gefördert wird im Rahmen einer Anteilsfinanzierung die Praxisausstattung, die aufgrund der Anstellung für die Versorgung der Patient*innen notwendig ist.

Ein Zuschuss kann z. Bsp. für folgende Ausgaben gewährt werden:

  • für die Errichtung einer Praxis (dazu zählen Renovierungs- und Umbaukosten)
  • für die übliche Ausstattung einer Praxis (med. Geräte, EDV-Ausstattung, Mobiliar)

Nicht zuwendungsfähig sind Betriebs- und Personalkosten.

Wie viel Förderung gibt es?

Die finanzielle Unterstützung beträgt 

80 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, jedoch maximal bis zu 60.000 Euro bei einer Niederlassung in einem Gebiet, in dem die Gefährdung der hausärztlichen Versorgung droht (Anlage 1)

oder

80 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, jedoch maximal bis zu 30.000 Euro bei Niederlassung in einem Gebiet, in dem die hausärztliche Versorgung auf mittlere Sicht gefährdet erscheint (Anlage 2).

 

Die Höhe der Zuwendung ist an den jeweiligen Versorgungsauftrag gekoppelt. Bei anteiligem Versorgungsauftrag, reduzieren sich sowohl die Zuwendungshöhe wie auch die Verpflichtungszeiträume entsprechend.

Bei einer vertraglich vereinbarten Arbeitszeit 

Größer 30 Stunden 100 Prozent
20-30 Stunden 75 Prozent
10-20 Stunden 50 Prozent
Kleiner 10 Stunden 25 Prozent 

Unter welchen Voraussetzungen wird gefördert? Was sind die Kriterien?

Generell gilt, rein zulassungsrechtliche Statusveränderungen innerhalb des Fördergebiets sind grundsätzlich nicht förderfähig. 

Der Arzt, die Ärztin oder das Medizinische Versorgungszentrum verpflichten sich, bei Anstellung in einer Praxis in einem Fördergebiet nach Anlage 1 mindestens 10 Jahre beziehungsweise bei einer Anstellung in einer Praxis in einem Fördergebiet nach Anlage 2 mindestens 5 Jahre, die hausärztliche Versorgung durch eine angestellte Ärztin oder einen angestellten Arzt in dem jeweiligen Fördergebiet sicherzustellen.

Die angestellte Ärztin/der angestellte Arzt muss innerhalb von sechs Monaten nach der zulassungsrechtlichen Entscheidung die Tätigkeit aufzunehmen. 

Wird die Tätigkeit unterbrochen, verlängert sich der Zeitraum um die Dauer der Unterbrechung. Die Dauer der Unterbrechung darf zwölf Monate nicht überschreiten.

Wie läuft das Förderverfahren ab?

Der/die Ärzt*in stellen einen Antrag mit dem unter Downloads bereit gestellten Antragsvordruck (Anlage 3). 

Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen. Alle Unterlagen können auch nachgereicht werden:

  • eine Kopie der rechtlichen Entscheidung über die Genehmigung auf Anstellung)
    oder
    die Genehmigung zur Errichtung einer Zweigpraxis sowie die Genehmigung auf Anstellung
    oder 
    eine Kopie des Zulassungsantrags und eine Kopie der Eingangsbestätigung, dass der Zulassungsantrag beim Zulassungsausschuss oder der Kassenärztlichen Vereinigung eingegangen ist
  • einen Finanzierungsplan über die geplanten Investitionen und der Angabe wofür die Fördermittel eingesetzt werden sollen (siehe auch Muster unter Downloads)
  • ggfs. eine Kopie der Bewilligung einer Förderung nach § 105 Abs. 1a SGB V von der Kassenärztlichen Vereinigung
  • Angebote zu den geplanten Investitionen
  • Selbstverpflichtung (Anlage 12)

Eine abschließende Bearbeitung des Antrags kann erst erfolgen, wenn alle notwendigen Unterlagen vorliegen. 

Wann kann ein Förderantrag gestellt werden?

Ein Antrag kann maximal 6 Monate vor dem geplanten Beginn der Maßnahme gestellt werden. 

Der Beginn der Maßnahme muss vor dem 31.12.2027 liegen.

Wichtig ist, dass die Maßnahme noch nicht begonnen wurde. 
Eine Förderung darf nur gewährt werden, wenn die Maßnahme noch nicht begonnen wurde. Als Beginn wird jeglicher Vertragsabschluss gewertet, nicht der Tag der Tätigkeitsaufnahme. Das bedeutet, dass keine Verträge (z.B. Beschäftigungsvertrag, Kauf- oder Übernahmevertrag, Kaufvertrag/Bestellungen) abgeschlossen/unterzeichnet werden dürfen. Dies darf erst erfolgen, wenn eine schriftliche Entscheidung über den Förderantrag vorliegt (Zuwendungsbescheid / Ablehnungsbescheid). Gegebenenfalls kann eine Ausnahme nach VV Nr. 1.3.1 zu § 44 Landeshaushaltsordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (LHO NRW) genehmigt werden. Hierzu ist zusätzlich zwingend ein formloser Antrag auf Genehmigung eines vorzeitigen Maßnahmebeginns notwendig.

Eine nachträgliche Genehmigung eines vorzeitigen Maßnahmbeginns wird durch die Richtlinie explizit ausgeschlossen.

 

Durch die Gewährung eines vorzeitigen Maßnahmebeginns wird kein Anspruch auf die Gewährung der späteren Förderung erteilt, sondern einzig die Erlaubnis gewährt innerhalb der Maßnahme schon Verträge abzuschließen ohne die Förderung zu gefährden.

Wo kann der Antrag eingereicht werden?

Der Antrag kann schriftlich an folgende Adresse gesendet werden:

Bezirksregierung Arnsberg
Dezernat 24
Seibertzstraße 1
59821 Arnsberg

Was sind die rechtlichen Grundlagen?

Die Förderung erfolgt nach den Regelungen der Richtlinien zur Förderung der Allgemeinmedizin in Gemeinden, in denen in Zukunft die hausärztliche Versorgung durch das Ausscheiden von Hausärztinnen und Hausärzten gefährdet sein kann (Förderrichtlinie für Hausärztinnen und Hausärzte) und der Landeshaushaltsordnung des Landes Nordrhein-Westfalen.

Weitere Informationen

Im Rahmen der Hausärzteförderung werden auch folgende Förderungen gewährt

  1. eine Niederlassung von Ärztinnen und Ärzten,
  2. die Errichtung von Lehrpraxen,
  3. die Beschäftigung von Weiterbildungsassistentinnen und Weiterbildungsassistenten,
  4. die Beschäftigung von Fachärztinnen und Fachärzten im Rahmen des Qualifizierungsjahres,
  5. die Beschäftigung von Fachärztinnen und Fachärzten im Rahmen des Quereinstiegs und
  6. den Erwerb von Zusatzqualifikationen von nicht-ärztlichem Praxispersonal im Sinne der Delegations-Vereinbarung (Anlage 8 des Bundes-mantelvertrag-Ärzte).

Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite zur jeweiligen Förderung.