Bezirksregierung
Arnsberg

Förderung der Niederlassung als Hausarzt oder Hausärztin

Die Landesregierung fördert insbesondere Niederlassungen und Anstellungen für Hausärzte in ländlichen Regionen, um punktuellen Engpässen in der hausärztlichen Versorgung präventiv entgegen zu wirken.

Wer kann einen Antrag auf Förderung stellen?

Ärzt*innen, die nicht älter als 60 Jahre sind und die in einem Fördergebiet (Anlagen 1 und 2) in Nordrhein-Westfalen eine vertragsärztliche Tätigkeit als Hausärztin oder Hausarzt aufnehmen, können eine finanzielle Förderung erhalten. 

Was wird gefördert?

Die Ärzt*innen können für die Niederlassung in einer Förderregion eine Förderung beantragen. Dabei ist sowohl die Errichtung einer neuen Praxis, die Übernahme einer Praxis als auch die Gründung einer Gemeinschaftspraxis bzw. Praxisgemeinschaft förderfähig. 

Ein Zuschuss kann z. Bsp. für folgende Ausgaben gewährt werden:

  • für den Erwerb (einschließlich der Nebenerwerbskosten)
  • für die Errichtung einer Praxis (dazu zählen Renovierungs- und Umbaukosten)
  • für die übliche Ausstattung einer Praxis (med. Geräte, EDV-Ausstattung, Mobiliar)

Nicht zuwendungsfähig sind Betriebs- und Personalkosten.

Wie viel Förderung gibt es?

Die finanzielle Unterstützung beträgt 

80 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, jedoch maximal bis zu 60.000 Euro bei einer Niederlassung in einem Gebiet, in dem die Gefährdung der hausärztlichen Versorgung droht (Anlage 1)

oder

80 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, jedoch maximal bis zu 30.000 Euro bei Niederlassung in einem Gebiet, in dem die hausärztliche Versorgung auf mittlere Sicht gefährdet erscheint (Anlage 2).

 

Die Höhe der Zuwendung ist an den jeweiligen Versorgungsauftrag gekoppelt, bei anteiligem Versorgungsauftrag reduzieren sich die Zuwendungshöhe aber auch die Verpflichtungszeiträume entsprechend .

Unter welchen Voraussetzungen wird gefördert? Was sind die Kriterien?

Generell gilt rein zulassungsrechtliche Statusveränderungen innerhalb des Fördergebiets sind grundsätzlich nicht förderfähig. Davon ausgenommen ist allein diese Maßnahme auf Niederlassung, wenn der Antragsteller/ die Antragstellerin zum Zeitpunkt der Antragsstellung als angestellter Arzt/ angestellte Ärztin im Fördergebiet tätig ist.

Der*die Ärzt*in muss durch den zuständigen Zulassungsausschuss eine vertragsärztliche Zulassung erhalten und sich schriftlich verpflichten, eine vertragsärztliche Tätigkeit als Hausärztin oder Hausarzt – innerhalb von sechs Monaten nach der zulassungsrechtlichen Entscheidung aufzunehmen. 

Außerdem muss sich der*die Ärzt*in verpflichten, bei Niederlassung in einem Fördergebiet nach Anlage 1 mindestens 10 Jahre beziehungsweise bei einer Niederlassung in einem Fördergebiet nach Anlage 2 mindestens 5 Jahre, an der hausärztlichen Versorgung in dem jeweiligen Fördergebiet teilzunehmen.

Wie läuft das Förderverfahren ab?

Der/die Ärzt*in stellen einen Antrag mit dem unter Downloads bereit gestellten Antragsvordruck (Anlage 3). 

Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen. Alle Unterlagen können auch nachgereicht werden:

  • eine Kopie der rechtlichen Entscheidung über die Niederlassung (Zulassung, Genehmigung, Ermächtigung)
    oder
    eine Kopie des Zulassungsantrags und eine Kopie der Eingangsbestätigung, dass der Zulassungsantrag beim Zulassungsausschuss oder der Kassenärztlichen Vereinigung eingegangen ist
  • einen Finanzierungsplan über die geplanten Investitionen und der Angabe wofür die Fördermittel eingesetzt werden sollen (siehe auch Muster unter Downloads)
  • ggfs. eine Kopie der Bewilligung einer Förderung nach § 105 Abs. 1a SGB V von der Kassenärztlichen Vereinigung
  • einen Entwurf des Kaufvertrags/Übernahmevertrags
  • Angebote zu den geplanten Investitionen
  • Selbstverpflichtung (Anlage 12)

Eine abschließende Bearbeitung des Antrags kann erst erfolgen, wenn alle notwendigen Unterlagen vorliegen. 

Wann kann ein Förderantrag gestellt werden?

Ein Antrag kann maximal 6 Monate vor dem geplanten Beginn der Maßnahme gestellt werden. 

Der Beginn der Maßnahme muss vor dem 31.12.2027 liegen.

Wichtig ist, dass die Maßnahme noch nicht begonnen wurde. 
Eine Förderung darf nur gewährt werden, wenn die Maßnahme noch nicht begonnen wurde. Als Beginn wird jeglicher Vertragsabschluss gewertet, nicht der Tag der Tätigkeitsaufnahme. Das bedeutet, dass keine Verträge (z.B. Beschäftigungsvertrag, Kauf- oder Übernahmevertrag, Kaufvertrag/Bestellungen) abgeschlossen/unterzeichnet werden dürfen. Dies darf erst erfolgen, wenn eine schriftliche Entscheidung über den Förderantrag vorliegt (Zuwendungsbescheid / Ablehnungsbescheid). Gegebenenfalls kann eine Ausnahme nach VV Nr. 1.3.1 zu § 44 Landeshaushaltsordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (LHO NRW) genehmigt werden. Hierzu ist zusätzlich ein formloser Antrag auf Genehmigung eines vorzeitigen Maßnahmebeginns notwendig.

 

Durch die Gewährung eines vorzeitigen Maßnahmebeginns wird kein Anspruch auf die Gewährung der späteren Förderung erteilt, sondern einzig die Erlaubnis gewährt innerhalb der Maßnahme schon Verträge abzuschließen ohne die Förderung zu gefährden.

Wo kann der Antrag eingereicht werden?

Der Antrag kann schriftlich an folgende Adresse gesendet werden:

Bezirksregierung Arnsberg
Dezernat 24
Seibertzstraße 1
59821 Arnsberg

Was sind die rechtlichen Grundlagen?

Die Förderung erfolgt nach den Regelungen der Richtlinien zur Förderung der Allgemeinmedizin in Gemeinden, in denen in Zukunft die hausärztliche Versorgung durch das Ausscheiden von Hausärztinnen und Hausärzten gefährdet sein kann (Förderrichtlinie für Hausärztinnen und Hausärzte) und der Landeshaushaltsordnung des Landes Nordrhein-Westfalen.

Weitere Informationen

Im Rahmen der Hausärzteförderung werden auch folgende Förderungen gewährt

  1. eine Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung durch angestellte Ärztinnen und Ärzte,
  2. die Errichtung von Lehrpraxen,
  3.  die Beschäftigung von Weiterbildungsassistentinnen und Weiterbildungsassistenten,
  4. die Beschäftigung von Fachärztinnen und Fachärzten im Rahmen des Qualifizierungsjahres,
  5. die Beschäftigung von Fachärztinnen und Fachärzten im Rahmen des Quereinstiegs und
  6. den Erwerb von Zusatzqualifikationen von nicht-ärztlichem Praxispersonal im Sinne der Delegations-Vereinbarung (Anlage 8 des Bundes-mantelvertrag-Ärzte).

Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite zur jeweiligen Förderung.