Bezirksregierung
Arnsberg

Förderung einer hausärztlichen Hauptbetriebsstätte

Die Landesregierung fördert insbesondere Niederlassungen und Anstellungen für Hausärzte in ländlichen Regionen, um punktuellen Engpässen in der hausärztlichen Versorgung präventiv entgegen zu wirken.

Wer kann einen Antrag auf Förderung stellen?

Ärztinnen und Ärzte sowie Medizinische Versorgungszentren, die sich in einem Fördergebiet (Anlagen 1) niederlassen wollen, können einen Antrag auf Förderung stellen. Dies gilt für die Gründung oder Übernahme einer hausärztlichen Hauptbetriebsstätte sowie für die Errichtung eines zusätzlichen Vertragsarztsitzes in einer bestehenden hausärztlichen Hauptbetriebsstätte, sofern für den jeweiligen Standort eine vertragsärztliche Zulassung erteilt wird.

  • Die Förderung ist nur einmalig pro Standort möglich 
    (angerechnet werden Förderungen ab dem 01.01.2026).

Wer hat keinen Anspruch auf Förderung?

  • Eine Förderung ist nicht möglich, wenn sich der Antragsteller verpflichten muss, den bisherigen Praxisumfang nicht wesentlich zu überschreiten.
  • Wenn der Antragsteller älter als 60 Jahre ist.
  • Ärzte die im Fördergebiet bereits mit einem zulassungsrechtlichen Status an der hausärztlichen Versorgung teilgenommen haben oder teilnehmen.
  • Zulassungen oder Anstellungen gemäß § 101 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) – in der jeweils geltenden Fassung.

Was wird gefördert?

Die Ärztinnen und Ärzte können für die Niederlassung in einer Förderregion eine Förderung beantragen. Dabei ist sowohl die Errichtung einer neuen Praxis, die Übernahme einer Praxis als auch die Gründung einer Gemeinschaftspraxis beziehungsweise Praxisgemeinschaft förderfähig. 

MVZ können bei Neugründung die Anstellung eines Arztes fördern lassen.

Der Standort der ambulanten hausärztlichen Versorgung muss in einer Förderregion (siehe Anlage 1) liegen.

Wie viel Förderung gibt es?

Die finanzielle Unterstützung beträgt 60.000 Euro bei vertragsärztlicher Zulassung in einem Gebiet nach Anlage 1.

Ärztin und Arzt
Die Höhe der Zuwendung ist an den jeweiligen Versorgungsauftrag gekoppelt. Bei anteiligem Versorgungsauftrag, reduzieren sich sowohl die Zuwendungshöhe wie auch die Verpflichtungszeiträume entsprechend.

MVZ
Bei einer vertraglich vereinbarten Arbeitszeit des angestellten Arztes/Ärztin
größer 30 Stunden 100 Prozent
20-30 Stunden – 75 Prozent
10-20 Stunden – 50 Prozent
kleiner 10 Stunden – 25 Prozent

Unter welchen Voraussetzungen wird gefördert? Was sind die Kriterien?

Generell gilt, rein zulassungsrechtliche Statusveränderungen innerhalb des Fördergebiets grundsätzlich nicht förderfähig sind, davon ausgenommen ist, wenn die Hausärztin/ der Hausarzt von der Anstellung in die Niederlassung geht.

Der Arzt, die Ärztin oder das Medizinische Versorgungszentrum verpflichten sich, bei Anstellung in einer Praxis in einem Fördergebiet nach Anlage 1 mindestens 10 Jahre die hausärztliche Versorgung durch in dem jeweiligen Fördergebiet sicherzustellen.

Die Ärztin/der angestellte Arzt muss innerhalb von sechs Monaten nach der zulassungsrechtlichen Entscheidung die Tätigkeit aufzunehmen. 

Wird die Tätigkeit unterbrochen, verlängert sich der Zeitraum um die Dauer der Unterbrechung. Die Dauer der Unterbrechung darf zwölf Monate nicht überschreiten.

Wie läuft das Förderverfahren ab?

Der Arzt, die Ärztin oder das Medizinische Versorgungszentrum stellt online einen Antrag.
Eventuell notwendige Vordrucke werden unter Downloads bereit gestellt.

Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen. 

  • Bestätigung der zuständigen Stelle (Zulassungsausschuss beziehungsweise Kassenärztliche Vereinigung) über den Zugang des Antrags auf Zulassung beziehungsweise Genehmigung sowie eine Kopie des Antrages, wenn noch keine Entscheidung getroffen wurde
  • eine schriftliche Erklärung, dass die Ärztin/der Arzt, die/der der Förderung zugrunde liegt, nicht älter als 60 Jahre ist
  • das Datum der geplanten Aufnahme der vertragsärztlichen Tätigkeit.

Folgende Unterlagen können auch nachgereicht werden:

  • der Bescheid über die vertragsärztliche Zulassung
  • die Zulassung beziehungsweise Genehmigung für die Ärztin oder den Arzt, die oder der die Tätigkeit aufnimmt,
  • die Selbstverpflichtung
  • der Entwurf des für die Gründung oder Übernahme einer hausärztlichen Hauptbetriebsstätte maßgeblichen Vertrages sowie bei Anstellungen nach Nummer B.1.2.2 Buchstabe b der Entwurf des Anstellungsvertrages. In Fällen, in denen ein vorzeitiger Maßnahmebeginn ausnahmsweise als genehmigt gilt, sind diese im Original vorzulegen.
  • De-minimis-Erklärung (Anlage 12) (Informationen finden Sie in Anlage 10)

Eine abschließende Bearbeitung des Antrags kann erst erfolgen, wenn alle notwendigen Unterlagen vorliegen. 

Nach Abschluss der Maßnahme ist ein Nachweis über die Verwendung der Gelder zu erbringen. 

Wann kann ein Förderantrag gestellt werden?

Ein Antrag kann maximal 9 Monate vor dem geplanten Beginn der Maßnahme gestellt werden. 

Der Beginn der Maßnahme muss vor dem 31.12.2027 liegen.

Wichtig ist, dass die Maßnahme noch nicht begonnen wurde. 
Eine Förderung darf nur gewährt werden, wenn die Maßnahme noch nicht begonnen wurde. Als Beginn wird jeglicher Vertragsabschluss gewertet, nicht der Tag der Tätigkeitsaufnahme. Das bedeutet, dass keine Verträge (zum Beispiel Beschäftigungsvertrag, Kauf- oder Übernahmevertrag, Kaufvertrag/Bestellungen) abgeschlossen/unterzeichnet werden dürfen. Dies darf erst erfolgen, wenn eine schriftliche Entscheidung über den Förderantrag vorliegt (Zuwendungsbescheid / Ablehnungsbescheid). Gegebenenfalls kann eine Ausnahme nach VV Nr. 1.3.1 zu § 44 Landeshaushaltsordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (LHO NRW) genehmigt werden. Hierzu ist zusätzlich zwingend ein formloser Antrag auf Genehmigung eines vorzeitigen Maßnahmebeginns notwendig. Die Entscheidung über den Antrag ist abzuwarten.
Eine nachträgliche Genehmigung eines vorzeitigen Maßnahmbeginns wird durch die Richtlinie explizit ausgeschlossen.

   

Achtung!!!  Wichtig!!!

Es gibt Ausnahmen zu dieser Regel.

Diese gelten nicht alle im Bereich der Bezirksregierung Arnsberg, da in unserem Bereich die Kassenärztliche Vereinigung Westfalen Lippe zuständig ist. Einige Regelungen gelten nur für die Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein.

Ein vorzeitiger Maßnahmebeginn vor Antragstellung gilt ausnahmsweise als genehmigt, wenn es sich um den Tatbestand der Unterzeichnung eines Praxiskaufvertrages, Praxisübernahmevertrages oder Angestelltenvertrages handelt, wenn dem zuständige Zulassungsausschuss dieser zwingend gemeinsam mit der Beantragung der Zulassung bzw. Genehmigung vorgelegt werden muss. Dies gilt nur für Unterlagen bei der KV eingereicht werden müssen. Dass die Einreichung zwingend notwendig war, muss belegt werden und zusätzlich sind die Originalunterlagen einzureichen.

  

Durch die Gewährung eines vorzeitigen Maßnahmebeginns wird kein Anspruch auf die Gewährung der späteren Förderung erteilt, sondern einzig die Erlaubnis gewährt innerhalb der Maßnahme schon Verträge abzuschließen ohne die Förderung zu gefährden.

Wo kann der Antrag eingereicht werden?

Die Antragstellung soll ab 01.01.2026 online erfolgen. Die Umsetzung erfolgt über Gesundheit.web, über die Verlinkung auf https://www.nordrhein-westfalen-foerdert.nrw/ gelangen die Antragsteller auf das Portal. Dort werden die wesentlichen Informationen enthalten sein. Die einzelnen Fördermaßnahmen (Standortförderung, Lehrpraxenförderung usw.) stellen ein eigenes Förderprogramm dar. 

Die MAGS Internetseite dient der Information: Auf https://mags.nrw/hausarztaktionsprogramm werden die Anlagen zur Richtline beziehungsweise die Verlinkungen zu den einzelnen Förderprogrammen hinterlegt.

Was sind die rechtlichen Grundlagen?

Die Förderung erfolgt nach den Regelungen der Richtlinien zur Förderung der Allgemeinmedizin in Gemeinden, in denen in Zukunft die hausärztliche Versorgung durch das Ausscheiden von Hausärztinnen und Hausärzten gefährdet sein kann (Förderrichtlinie für Hausärztinnen und Hausärzte) und der Landeshaushaltsordnung des Landes Nordrhein-Westfalen.

Weitere Informationen

Im Rahmen der Hausärzteförderung werden auch folgende Förderungen gewährt

  1. Förderung einer hausärztlichen Hauptbetriebsstätte,
  2. die Errichtung von Lehrpraxen
  3. die Beschäftigung von Fachärztinnen und Fachärzten im Rahmen des Qualifizierungsjahres
  4. die Beschäftigung von Fachärztinnen und Fachärzten im Rahmen des Quereinstiegs und
  5. den Erwerb von Zusatzqualifikationen von nicht-ärztlichem Praxispersonal im Sinne der Delegations-Vereinbarung (Anlage 8 des Bundes-mantelvertrag-Ärzte)

Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite zur jeweiligen Förderung.