Bezirksregierung
Arnsberg

Erneutes Anhörungsverfahren zur Meldung des Europäischen Vogelschutzgebietes „Diemel- und Hoppecketal mit Wäldern bei Brilon und Marsberg“ an die EU-Kommission

Aktuelle Offenlage vom 27.02.2023 bis zum 27.03.2023

Mit Schreiben vom 17.01.2023 wurde die höhere Naturschutzbehörde vom Umweltministerium NRW (MUNV) aufgefordert, eine erneute Offenlage der als Ergebnis der Auswertung und Prüfung der Einwendungen angepassten Kulisse vorzunehmen.

Das Gebiet befindet sich sowohl im Bereich des Hochsauerlandkreises als auch im Bereich des Kreises Paderborn. Hierbei liegen die Städte Brilon, Marsberg, Bad Wünnenberg und Büren sowie geringe Flächenanteile in der Stadt Olsberg in der Kulisse des Vogelschutzgebietes.

Der Bezirksregierung Arnsberg wurde vom Umweltministerium NRW die Zuständigkeit im Rahmen des Anhörungsverfahrens auch für den Bereich des Regierungsbezirkes Detmold übertragen.

Bitte beachten Sie: Die erneute Offenlage bezieht sich ausschließlich auf die von den Kulissenänderungen Betroffenen.

Historie des Verfahrens

Mit Schreiben vom 09.11.2020 wurde die höhere Naturschutzbehörde der Bezirksregierung Arnsberg vom Umweltministerium NRW (MULNV) aufgefordert das Anhörungsverfahren über das Bundesumweltministerium an die Europäische Kommission zu meldende EU-Vogelschutzgebiet (VSG) durchzuführen.

Das in Rede stehende Gebiet befand sich hauptsächlich im Bereich des Hochsauerlandkreises und hier den Städten Brilon und Marsberg. In geringerem Umfang lagen auch der Städte Olsberg im Hochsauerlandkreis sowie Bad Wünnenberg und Büren im Kreis Paderborn (Regierungsbezirk Detmold) in der Kulisse.

Hintergrund

Dem Land Nordrhein-Westfalen wurden im Jahr 2019 umfangreiche, mehrjährige Kartierungen des ehrenamtlichen Naturschutzes zur Verfügung gestellt. Diese Daten wurden durch die Vogelschutzwarte des Landes Nordrhein-Westfalen beim Landesamt für Natur-, Umwelt- und Verbraucherschutz NRW eingehend geprüft. Als Ergebnis dieser Prüfung ist festzustellen, dass es sich gemäß EU-Vogelschutzrichtlinie um ein Vogelschutzgebiet handelt, welches an die EU-Kommission zu melden ist. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) muss ein Mitgliedstaat die „geeignetsten Gebiete“ als Vogelschutzgebiet melden (vgl. EuGH, Urteil v. 2.8.1993, C-355/90). Diesen Sachverhalt hat die Europäische Kommission gegenüber dem Bundesumweltministerium und dem NRW-Umweltministerium am 25.10.2022 im Rahmen eines Gesprächs im Hinblick auf eine geforderte Nachmeldung des Vogelschutzgebietes „Diemel- und Hoppecketal mit Wäldern bei Brilon und Marsberg“ mit Nachdruck bekräftig. Damit handelt es sich bei dem betreffenden Gebiet derzeit um ein faktisches Vogelschutzgebiet.

Nach Abschluss des förmlichen Meldeverfahrens kann im Rahmen von Zulassungsentscheidungen durch Vorhabenträgerinnen und Vorhabenträger nachgewiesen werden, dass ein Projekt oder ein Plan mit den Erhaltungszielen des Vogelschutzgebietes verträglich ist und anschließend aus naturschutzrechtlicher Sicht eine Genehmigung erteilt werden.

Solange ein faktisches Vogelschutzgebiet besteht, ist es nach europäischer Rechtsprechung nicht möglich die Verträglichkeit im Rahmen einer FFH-Verträglichkeitsprüfung nachzuweisen. Genehmigungen können im Zweifel nicht erteilt werden, Planungen nicht umgesetzt werden.

Aus diesem Grunde ist es der Bezirksregierung Arnsberg ein Anliegen das Anhörungsverfahren so schnell wie möglich durchzuführen, um die Grundlage für einen zügigen Abschluss des Meldeverfahrens zu schaffen.

Offizielle Anhörungsunterlagen vom 27.02.2023 bis zum 27.03.2023

6 Fragen zum Vogelschutzgebiet „Diemel- und Hoppecketal mit Wäldern bei Brilon und Marsberg“ an das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW (LANUV) Stand 2020

Video

Informationsvideo (Stand 2020)

08:28 Minuten

Häufig gestellte Fragen (FAQ) Zusammenstellung von Informationen zu besonders häufig gestellten Fragen zur Meldung eines europäischen Vogelschutzgebietes

Überarbeitung

Die letzten vier Fragen wurden mit der erneuten Offenlage ergänzt.

Die melderelevanten Arten im VSG „Diemel- und Hoppecketal mit Wäldern bei Brilon und Marsberg“ finden Sie in der Slideshow, oben auf dieser Seite.

Hierunter werden Gebiete verstanden, die nicht als Vogelschutzgebiet an die EU-Kommission gemeldet wurden, obwohl sie aufgrund der Datenlage hätten gemeldet werden müssen, weil sie zu den für den Vogelschutz „geeignetsten Gebieten“ gehören.

Faktische Vogelschutzgebiete erfüllen die EU-Kriterien eines Vogelschutzgebietes, sind aber bislang noch nicht offiziell an die EU-Kommission gemeldet worden.

Zum Zeitpunkt der ursprünglichen VSG-Meldungen an die EU-Kommission vor dem Jahr 2004 lagen dem LANUV keine hinreichenden vogelkundlichen Bestandsdaten für das jetzt zu meldende Vogelschutzgebiet vor. Gemäß der nun für diesen Bereich vorliegenden und durch das LANUV geprüften Daten erfüllt das vorgeschlagene Gebiet die Kriterien eines Vogelschutzgebietes. Damit ist es ein faktisches Vogelschutzgebiet.

Im Anhang I der EU-Vogelschutzrichtlinie (Richtlinie 79/409/EWG) sind besonders bedrohte Vogelarten aufgeführt. Alle EU-Mitgliedsstaaten haben sich dazu bereit erklärt, die zur Erhaltung dieser Anhang I-Arten zahlen- und flächenmäßig geeignetsten Gebiete als Vogelschutzgebiete benennen. Eine Verpflichtung zur Meldung von Schutzgebieten gilt darüber hinaus auch für die nicht im Anhang I der Vogelschutzrichtlinie aufgeführten europäischen Zugvogelarten, deren Vermehrungs-, Mauser- und Überwinterungsgebiete sowie Rastplätze in den Wanderungsgebieten berücksichtigt werden müssen (nach Artikel 4 Abs. 2 der EU-Vogelschutzrichtlinie).

Die Vogelschutzgebiete in ganz Europa bilden im Zusammenschluss ein Netzwerk von Schutzgebieten zur Sicherung der notwendigen Lebensräume für überlebensfähige Populationen der europäischen Vogelarten. Sie dienen damit unmittelbar dem Erhalt der Biologischen Vielfalt in Europa.

Zusammen mit den Fauna-Flora-Habitat Gebieten (FFH-Gebiete) bilden sie das zusammenhängende Schutzgebietsnetz Natura 2000 in Europa. Die beiden Richtlinien verfolgen das Ziel die Arten in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet in der EU wieder in einen günstigen Erhaltungszustand zu bringen bzw. einen günstigen Erhaltungszustand zu erhalten und so das europäische Naturerbe auch für künftige Generationen zu bewahren.

Die EU-Vogelschutzrichtlinie (VS-RL) benennt im Anhang I zahlreiche Arten besonders bedrohter Vogelarten für deren Erhaltung in Europa die zahlenmäßig geeignetsten Gebiete zu sichern sind. Ebenso gilt dies für die nicht in Anhang I aufgeführten, aber regelmäßig vorkommenden Zugvogelarten bezüglich ihrer Vermehrungs-, Mauser- und Überwinterungsgebiete sowie der Rastplätze in ihren Wanderungsgebieten.

Die in NRW angewendeten Kriterien für die Auswahl der geeignetsten Gebiete im Sinne der VS-RL wurden im Jahr 1999 veröffentlicht. Für die Auswahl eines Vogelschutzgebietes reicht die Erfüllung eines Kriteriums. Die genauen Kriterien sind dem Downloaddokument „Zusammenfassendes Kurzdokument“ zu entnehmen. Für das „VSG Diemel-Hoppecketal mit Wäldern bei Brilon und Marsberg“ ist beispielsweise das Kriterium 1 % der Population in Deutschland einer Art nach Art. 4 Abs. 2 VS-RL für den Raubwürger erfüllt. Das bedeutet, dass sogar über 32 % der gesamten Brutpopulation des Raubwürgers in NRW derzeit ihren Lebensraum in diesem Gebiet haben.

Mit der Übersendung der neuen erhobenen Daten durch den ehrenamtlichen Naturschutz wurde auch eine Gebietsabgrenzung übermittelt, die aus Sicht des ehrenamtlichen Naturschutzes die erforderlichen Brut- und umfängliche Aktionsräume enthielt. Ebenfalls enthalten waren auch kurzlebige Brutplätze (Vorwaldstadien). Das Landesamt für Natur- Umwelt und Verbraucherschutz NRW (LANUV) ist nach den naturschutzrechtlichen Vorschriften für die Ermittlung von Vogelschutzgebieten in NRW zuständig und hat diesen Abgrenzungsvorschlag kritisch geprüft und mit den Erhebungsdaten abgeglichen. Die nun vorgesehene Kulisse basiert auf der fachlichen Einschätzung des LANUV.

Bei den bestehenden Schutzgebieten handelt es sich zu einem großen Teil um FFH-Gebiete die wiederum national als Naturschutzgebiete gesichert sind. Diese dienen dem Schutz von Lebensraumtypen und bestimmten anderen europäisch bedeutsamen Tierarten (zum Beispiel Säugetieren, Amphibien) nicht jedoch den europäischen Vogelarten.

Sicherlich sind FFH-Gebiete immer auch wichtiger Lebensraum für Vogelarten, jedoch nicht in allen Fällen und an den oben genannten Kriterien gemessen auch so bedeutsam, dass sie als Vogelschutzgebiete gemeldet werden müssen. Bei Vögeln handelt es sich um sehr mobile Arten mit zum Teil sehr spezifischen Lebensraumansprüchen, das heißt es kommen auch andere wichtige Bestandteile der Lebensräume (Brut- und Aktionsräume) hinzu, die im Sinne der FFH-RL nicht von solch hoher Bedeutung sind. Hieraus ergeben sich im direkten Vergleich zwischen FFH-Gebieten und Vogelschutzgebieten notwendigerweise unterschiedliche Kulissen und Erhaltungsziele.

Zur Sicherung des Schutzgebietes ist es nach Abschluss des Meldeverfahrens in Nordrhein-Westfalen gängige Praxis eine freiwillige Vereinbarung zwischen den Hauptakteur*innen innerhalb des Schutzgebietes (z.B. Kommunen, Vertretungen Landwirtschaft/Forstwirtschaft/Naturschutz) zu schließen. Die Verhandlungen würden in diesem Falle von der Bezirksregierung Arnsberg als höherer Naturschutzbehörde moderiert. Diese dann verbindliche Vereinbarung kann eine Schutzgebietsausweisung spezifisch für das Vogelschutzgebiet nach geltendem Recht ersetzen.

Aufnahme Ministerialblatt

Parallel dazu wird das Vogelschutzgebiet durch Aufnahme in die Liste der nordrhein-westfälischen Vogelschutzgebiete in das Ministerialblatt NRW dem gesetzlichen Schutz nach § 52 Absatz 1 Landesnaturschutzgesetz NRW (LNatSchG NRW) unterstellt.

Durchführung von Naturschutzmaßnahmen

Die EU-Kommission, der Bund und das Land Nordrhein-Westfalen haben in der Vergangenheit zum Erhalt der Schutzgebiete Fördermittel zur Durchführung von freiwilligen Maßnahmen erfolgreich zur Verfügung gestellt. Dies soll auch zukünftig nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel gewährleistet werden. Hierzu gehört zum Beispiel der Vertragsnaturschutz für Landwirt*innen oder die Forstwirtschaft oder auch die Richtlinien des investiven Naturschutzes gem. ELER-Richtlinie, das EU LIFE Natur- und Biodiversitäts-Programm oder auch der Einsatz von Mitteln der Förderrichtlinie Naturschutz NRW. Auf Bundesebene besteht beispielsweise die Möglichkeit zur Beantragung von Projekten im Rahmen des Bundesprogrammes Biologische Vielfalt oder auch chance.natur.

Damit kann ein Vogelschutzgebiet auch eine Chance für die Regionalentwicklung für Kommunen im ländlichen Raum sein.

Die Naturschutzbehörden stehen für eine Förderberatung gerne zur Verfügung.

Alle zukünftig durchzuführenden Naturschutzmaßnahmen im Vogelschutzgebiet sollen der Stabilisierung und der Entwicklung der gemeldeten Vogelarten dienen und werden in enger Abstimmung mit den Grundstückseigentümer*innen und auf freiwilliger Basis durchgeführt werden.

Zulassungsverfahren

Projekte und Pläne, wie zum Beispiel Baumaßnahmen, sind vor ihrer Zulassung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen der betroffenen Natura 2000-Gebiete also auch Vogelschutzgebieten zu prüfen. Ergibt diese Verträglichkeitsprüfung, dass erhebliche Beeinträchtigungen ausgeschlossen werden können, so ist das Projekt/der Plan zulässig. Wenn es hingegen zu erheblichen Beeinträchtigungen führen kann und keine Maßnahmen möglich sind, diese Beeinträchtigungen auszuschließen, dann ist das Projekt/der Plan nur im Zuge einer Ausnahme möglich. Eine Ausnahme kann zu bestimmten Bedingungen gemäß § 34 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) erteilt werden, wenn zum Beispiel Gefahren abgewehrt werden oder ein überwiegendes öffentliches Interesse der Allgemeinheit besteht.

Je nach Auswirkung des Projektes oder des Planes sind also Prüfschritte verschiedener Tiefe erforderlich.

Die Prüfschritte richten sich nach der Verwaltungsvorschrift Habitatschutz (VV-Habitatschutz). Hierin sind die europäischen Regelungen für Nordrhein-Westfalen umgesetzt worden. Die Verwaltungsvorschrift ist auf der Homepage des LANUV im Downloadbereich zu finden.

Die Regelungen ergeben sich direkt aus dem § 52 Landesnaturschutzgesetz NRW (LNatSchG NRW).

Es sind alle Veränderungen und Störungen verboten, die zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Schutzgebietes in den für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen (hier: 12 Vogelarten und s.o. „Zulassungsverfahren“) führen können.

Insbesondere verboten ist daher:

  • bauliche Anlagen zu errichten, von denen ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko ausgeht,
  • erhebliche Störungen zu verursachen, durch die sich der Erhaltungszustand der lokalen Population verschlechtert,
  • Fortpflanzungs- oder Ruhestätten sowie essenzielle Nahrungshabitate und Flugkorridore zu beeinträchtigen, so dass ihre ökologische Funktion gefährdet ist,
  • Horst- und Höhlenbäume zu fällen und
  • während der Brutzeit vom 1. März bis 31. Juli Hunde unangeleint zu lassen, ausgenommen sind Gebrauchshunde in Verwendung.

Nach Prüfung des Gebietsvorschlags durch das Landesamt für Natur-, Umwelt- und Verbraucherschutz NRW (LANUV) hat die höhere Naturschutzbehörde der Bezirksregierung Arnsberg für die vom LANUV ermittelten Gebiete eine Beteiligung der betroffenen Behörden und Stellen sowie eine Anhörung der Eigentümer*innen und sonstigen Berechtigten durchzuführen (vorgegebene Frist mindestens ein Monat). Es ist auch die Öffentlichkeit über die vorgesehene Gebietsmeldung zu unterrichten (siehe auch „Anhörungsverfahren unter Pandemiebedingungen“). Nach einer Prüfung der Ergebnisse des Anhörungsverfahrens durch die oberste Naturschutzbehörde des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Naturschutz und Verbraucherschutz NRW (MULNV) führt diese einen Beschluss der Landesregierung herbei. Die von der Landesregierung zur Meldung beschlossenen Vogelschutzgebiete sind dann von der obersten Naturschutzbehörde dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMU) zur Benehmensherstellung (§ 32 Abs. 1 S. 2 BNatSchG) und zur Weiterleitung an die Europäische Kommission zu übermitteln.

Aufgrund der aktuellen besonderen coronabedingten Umstände und der Bitte unter anderem von kommunalen Planungsträgern wurde die Frist für die Äußerung von Anregungen und Bedenken bis zum 30.09.2021 verlängert.

Nach Auswertung der Einwendungen und Bedenken und weiterer Kartierergebnisse ist die Kulisse durch das LANUV NRW überarbeitet worden.

Die erneute Offenlage im Auftrag des Umweltministeriums NRW findet vom 27.2.2023 bis 27.3.2023 statt.

Es sollten alle Betroffenen die Möglichkeit haben Anregungen und Bedenken in Bezug auf die Meldung vorzubringen. Nach Ablauf der Einwendungsfrist ist es die Pflicht der Anhörungsbehörde die rechtzeitig gegen den Plan erhobenen Einwendungen zusammenzufassen, zu prüfen und die Ergebnisse in die Stellungnahme an die oberste Naturschutzbehörde einfließen zu lassen.

Berechtigte sind Personen, die eine persönliche Betroffenheit nachweisen können, Vertreter*innen der Umweltverbände sowie Vertreter*innen der Träger öffentlicher Belange. Es können nur Einwendungen von Berechtigten berücksichtigt werden, die rechtzeitig während der Einwendungsfrist eine schriftliche Äußerung abgegeben haben. Die Äußerung muss Angaben zu der persönlichen Betroffenheit enthalten.

Äußerungen werden bis zum 27.03.2023 schriftlich unter folgender Adresse angenommen:

Bezirksregierung Arnsberg
Abteilung für Umwelt und Arbeitsschutz
höhere Naturschutzbehörde
Seibertzstraße 1
59821 Arnsberg

Einwendungen können jedoch auch per E-Mail an AnhoerungVogelschutzgebiet [at] bra.nrw.de gesendet werden.

Äußerungen der betroffenen Einwender*innen, der Träger öffentlicher Belange oder anerkannter Naturschutzverbände dienen als zusätzliche Erkenntnisquelle für das Umweltministerium NRW zur Vorbereitung des EU-MeldeverfahrensSie werden von der Bezirksregierung Arnsberg gesammelt und ausgewertet und dann an das Umweltministerium NRW (MULNV) zur Entscheidung übergeben. Sie verbleiben in der Verfahrensakte.

Das LANUV hat die geprüften avifaunistischen Daten für das Vogelschutzgebiet Diemel- und Hoppecketal mit Wäldern bei Brilon und Marsberg aufbereitet und nunmehr in das NRW-weite Fundortkataster @LINFOS überführt. Die Daten stehen für Jedermann zur Verfügung.

Der Zugang über das Internet findet sich hier (@linfos-Landschaftsinformationssammlung):

http://linfos.api.naturschutzinformationen.nrw.de/atlinfos/de/atlinfos

Hinweise zur Bedienung:

Oben an der Suchzeile bei dem Rädchen (Anklicken) Adress- und Ortssuche auswählen und dann den Ort in der Suchzeile angeben.

Am unteren linken Bildschirmrand findet sich ganz links der Button „Karteninhalt“ (Anklicken). Darüber erscheint eine grüne Leiste. Diese nach rechts bewegen und unter 6/8 befindet sich der Layer „Fundorte“ (Anklicken). Hier dann z.B. „Fundorte Tiere (FT)“ angeben (Häkchen).

Mit dem Infobutton können die Detailinfos zu den jeweiligen Daten abgerufen werden (Werkzeuge, Mitte unter dem Globus). Hierzu gehören u.a.: Art, Bearbeitungshinweise, Literaturangabe

Am 10.2.2021 wurde der Kabinettsbeschluss zum „Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes“ veröffentlicht. Vogelschutzgebiete sind nicht Regelungsbestandteil der Vorgaben zu Bioziden. Es werden auch keine anderweitig weiteren Regelungen zu Vogelschutzgebieten hierin getroffen.

FAQs zu rechtlichen Fragestellungen zum ‚Insektenschutzgesetz‘ finden sich hier:

https://www.bmu.de/faqs/die-rechtliche-umsetzung-des-aktionsprogramms-insektenschutz/

 

Es gilt im gesamten VSG den günstigen Erhaltungszustand der wertgebenden Vogelarten zu erhalten (Verschlechterungsverbot). In den Zulassungsverfahren muss in einem gestuften Verfahren geklärt werden, ob das Vorhaben erhebliche negative Beeinträchtigungen hervorrufen kann. Es gibt eine Vielzahl von Vorhaben die im Rahmen einer Regelfallvermutung nicht unter die Prüfpflicht fallen. Die Liste findet sich in der Verwaltungsvorschrift Habitatschutz NRW und wird von den unteren und höheren Naturschutzbehörden angewendet. Bei diesen Vorhaben wird davon ausgegangen, dass sie im Regelfall keine erheblichen negativen Auswirkungen haben. Ist das Vorhaben nicht auf der Liste aufgeführt, so wird durch die Vorhabenträger*in eine FFH –Verträglichkeits-Vorprüfung durchgeführt (FFH-VP Stufe I) und geschaut, ob sich Auswirkungen überschlägig ausschließen lassen. Sollten in der Vorprüfung nicht oder für einige Arten nicht, erhebliche Auswirkungen überschlägig ausgeschlossen werden können, so wird geprüft, ob Maßnahmen ergriffen werden können, die verhindern, dass eine Erheblichkeit eintritt (Vermeidungsmaßnahmen) oder Maßnahmen, die den Schaden begrenzen (Schadensbegrenzungsmaßnahmen). Dies ist gängige Praxis in NRW und die Naturschutzbehörden sowie Planungsbüros haben hiermit einschlägige Erfahrung. Sollte auch dies nicht möglich sein, so wird ein einer dritten Stufe geprüft, ob eine Ausnahme zulässig ist.

Im Windernegieerlass NRW ist geregelt, dass Windenergieanlagen in Vogelschutzgebieten nicht errichtet werden dürfen. Dies gilt für derzeit nicht genehmigte Vorhaben.

Ein Repowering ist unter bestimmten Umständen und nach Maßgabe einer positiven FFH-VP und Artenschutzprüfung zulässig.

Ein naturschutzrechtliches Vorkaufsrecht besteht nicht für Vogelschutzgebiete.

Ein Vorkaufsrecht für das Land NRW besteht nach § 74 LNatschG nur für Naturschutzgebiete (NSG), FFH-Gebiete und Nationalparke. Vorrausetzung dafür ist allerdings, dass das Grundstück in einem Verzeichnis aufgeführt ist. Das Verzeichnis ist bisher nicht vorhanden, das Vorkaufsrecht kann deshalb auch für NSG und FFH-Gebiete nicht ausgeübt werden. Auch im Bundesnaturschutzgesetz ist kein Vorkaufsrecht in Vogelschutzgebieten vorgesehen.

Sowohl ergänzende Kartierungen des LANUV aus den Jahren 2021 und 2022 als auch fortlaufende Kartierungen des ehrenamtlichen Naturschutzes wurden vom LANUV geprüft und aufbereitet und in das NRW-weite Fundortkataster @LINFOS überführt. 

Eigentümerinnen und Eigentümer oder andere Berechtigte, bzw. Betroffene können bezüglich der neu in die Kulisse übernommenen Flächen (hinzugekommene Flächen) oder bezüglich der Kulissenanpassung (entfallende Flächen) Bedenken anbringen. Neue Stellungnahmen zu den seit der letzten Auslegung in der Kulisse verbliebenen Flächen sind nur beachtlich, soweit durch die Anpassung (hinzugekommene oder entfallene Flächen) eine neue Betroffenheit auf den verbliebenen Flächen ausgelöst wird. Bedenken und Anregungen, welche bereits in dem vorherigen Auslagezeitraum vorgetragen wurden oder hätten vorgetragen werden können, können im Rahmen der erneuten öffentlichen Auslegung keine Berücksichtigung finden.

Aufgrund der Auswertung der Einwendungen und weitergehenden Erkenntnisgewinn durch zusätzliche Kartierungen wurde ein angepasster Fachvorschlag der Kulisse durch das LANUV erarbeitet. Die angepasste Kulisse steht Ihnen auf dieser Seite zum Herunterladen oder zur Ansicht zur Verfügung. Ebenso können Sie sich die Flächen im Geoserver des Hochsauerlandkreises anzeigen lassen.

Das Verfahren hat keinen Anpassungsbedarf der melderelevanten Arten ergeben.
Die vorgenommenen räumlichen Veränderungen der Kulisse des VSG haben zu geringfügigen redaktionellen Veränderungen der Erhaltungsziele und –maßnahmen geführt. Im Standartdatenbogen sind Anpassungen in Bezug auf die Lage des Gebietes, der ökologischen Angaben und der Gebietsbeschreibung aufgrund der Kulissenänderung erforderlich geworden. 

Innerhalb der Kulisse des VSG befinden sich bereits 16 FFH-Gebiete (ca. 32 % der VSG Kulisse) und über 100 Naturschutzgebiete (ca. 56 % des VSG Kulisse).