Bezirksregierung
Arnsberg
14.12.2021

Allgemeinverfügung der Bezirksregierung Arnsberg

Durchführung des Arbeitszeitgesetzes im Pandemiefall

Ausnahmebewilligung zur Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gemäß § 15 Abs. 2 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) im Zusammenhang mit der Ausbreitung des Corona-Virus (SARS CoV-2) sowie der dadurch hervorgerufenen Erkrankung COVID-19 in Deutschland.

Die Allgemeinverfügung für Ausnahmen zur Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gemäß § 15 Abs. 2 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) zur Durchführung von Impfungen, insbesondere von sogenannten Booster-Impfungen, und Testungen sowie damit im Zusammenhang stehende Produktionen und Dienstleistungen steht zur Verfügung.