EU-Methanverordnung
Im Land Nordrhein-Westfalen sind die zuständigen Behörden für die Umsetzung der EU-Methanverordnung noch nicht bestimmt.
Um Meldefristen der Verordnung einzuhalten steht für Unternehmen in Nordrhein-Westfalen, die unter Artikel 1, Abs. 2 a), b), c) „Untergrundspeicherung“ und d) EU-Methanverordnung fallen, die Funktionsadresse:
EU-MethanVO-Bergbau [at] bra [dot] nrw [dot] de (EU-MethanVO-Bergbau@bra [dot] nrw [dot] de)
und für Unternehmen der Energieinfrastruktur, die unter Artikel 1, Abs. 2 c) „Fernleitung und Verteilung von Erdgas“ fallen, die Funktionsadresse:
EU-MethanVO-Energieinfrastruktur [at] bra [dot] nrw [dot] de (EU-MethanVO-Energieinfrastruktur@bra [dot] nrw [dot] de)
zur Verfügung.
Die Bereitstellung der oben genannten Postfächer dient bis auf Weiteres der Entgegennahme von Unterlagen zur fristgerechten Erfüllung der Melde- und Berichtspflichten aus der EU-Methanverordnung.
Dabei handelt die Bezirksregierung Arnsberg, Abteilung Bergbau und Energie Nordrhein-Westfalen, jedoch ausdrücklich nicht als zuständige Behörde zur Umsetzung der EU-Methanverordnung, deren Festlegung alsbald erfolgen wird.