Bezirksregierung
Arnsberg
Abgebildet ist ein in die Höhe ausgestreckter Arm. Der Hintergrund ist sehr unscharf. Zu erahnen ist aber, dass die Menschen im Hintergrund ebenfalls die Arme heben.

Frühe Öffentlichkeitsbeteiligung

Mit dem Gesetz zur Verbesserung der Öffentlichkeitsbeteiligung und Vereinheitlichung von Planfeststellungsverfahren (PlVereinhG) vom 31. Mai 2013 sind eine Reihe von Änderungen am Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes vorgenommen worden. Ziel ist die Vereinheitlichung des Planfeststellungsverfahrensrechts und eine Bereinigung der betroffenen Fachgesetze auf Bundesebene. Ein Schwerpunkt der Gesetzesnovelle ist in diesem Zusammenhang die erstmalige Einführung einer Regelung zur frühen Öffentlichkeitsbeteiligung in das Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes in § 25 Abs. 3 VwVfG. Das Land NRW diese Regelung inhaltsgleich umgesetzt.

Da die gesetzliche Neuregelung weitgehend unbestimmt ist, haben die Regierungspräsident*innen entschieden, von einer landesweiten Arbeitsgruppe einen Leitfaden entwickeln zu lassen, der bei allen Verfahren auf der Ebene der Mittelinstanz Anwendung finden soll.

Die Vorschrift im neuen § 25 Abs. 3 VwVfG NRW lautet:

„Die Behörde wirkt darauf hin, dass der Träger bei der Planung von Vorhaben, die nicht nur unwesentliche Auswirkungen auf die Belange einer größeren Zahl von Dritten haben können, die betroffene Öffentlichkeit frühzeitig über die Ziele des Vorhabens, die Mittel, es zu verwirklichen, und die voraussichtlichen Auswirkungen des Vorhabens unterrichtet (frühe Öffentlichkeitsbeteiligung). Die frühe Öffentlichkeitsbeteiligung soll möglichst bereits vor Stellung eines Antrags stattfinden. Der betroffenen Öffentlichkeit soll Gelegenheit zur Äußerung und zur Erörterung gegeben werden. Das Ergebnis der vor Antragstellung durchgeführten frühen Öffentlichkeitsbeteiligung soll der betroffenen Öffentlichkeit und der Behörde spätestens mit der Antragstellung, im Übrigen unverzüglich mitgeteilt werden. Satz 1 gilt nicht, soweit die betroffene Öffentlichkeit bereits nach anderen Rechtsvorschriften vor der Antragstellung zu beteiligen ist. Beteiligungsrechte nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.“