Ensembleförderung
Wer kann einen Antrag auf Förderung stellen?
Das Programm richtet sich an die nordrhein-westfälischen freien professionellen Musikensembles,
- deren Sitz und Probenort überwiegend in Nordrhein-Westfalen ist und
- die seit mindestens zwei Jahren überwiegend in Nordrhein-Westfalen künstlerische Projekte durchführen, und die damit das Musikleben in ihrer Stadt oder Region in einer Stammbesetzung mit regelmäßigen Konzerten unterschiedlichster Formen gestalten.
Was wird gefördert?
Das Land verfolgt mit der Förderung das Ziel, künstlerisch sehr vielversprechende Ensembles landesweit künstlerisch und professionell in ihrer Vielfalt weiter zu entwickeln und zu präsentieren.
Wie viel Förderung gibt es?
Ensembles ab drei Mitgliedern können Fördermittel in einer Höhe von 20.000 Euro bis zu 100.000 Euro jährlich/je Spielzeit beantragen; als Richtschnur können Ensembles bis zu 7 Mitgliedern bis zu 50.000 Euro, bis zu 14 Mitgliedern bis zu 80.000 Euro und darüber hinaus bis zu 100.000 Euro Förderung (jeweils Mitglieder in der Stammbesetzung und Förderung pro Jahr, bei unterjährigem Beginn des Durchführungszeitraumes anteilsmäßig) beantragen.
Unter welchen Voraussetzungen wird gefördert? Was sind die Kriterien?
Gefördert werden insbesondere Maßnahmen, die
- eine besondere künstlerische Qualität haben und eine erfolgreiche künstlerische Entwicklung unter anderem durch neue Formate der Ensemblearbeit oder künstlerische Herausforderungen erwarten lassen,
- die Professionalität der Geschäftsführung stärken,
- die Präsenz des Ensembles in Nordrhein-Westfalen stärken,
- den dreijährigen Förderzeitraum auch für aufeinander aufbauende, überjährig angelegte Entwicklungsschritte nutzen,
- die Akquise und andere wirtschaftliche Prozesse der Ensembletätigkeit et cetera verbessern und
- zur Publikumsentwicklung beitragen, indem zum Beispiel gesellschaftsrelevante Themen berücksichtigt werden.
Nicht gefördert werden Gastspiele aus dem Ausland und Baumaßnahmen.
Grundsätzlich förderfähig sind insbesondere:
- Ausgaben, zum Beispiel für die Vorbereitung und Durchführung von Konzerten (zum Beispiel Musiker-, Dirigenten- und Solistenhonorare, KSK, GEMA, Mietkosten, et cetera), oder zum Beispiel für Kompositionen,
- Ausgaben für Planung, Organisation, Probenräume, Verwaltung, Werbung, Akquise, Öffentlichkeitsarbeit und künstlerische Leitung. Der Anteil der Ausgaben zu Nummer 2 darf insgesamt nicht 30 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben überschreiten.
Audioaufnahmen sind im Kosten- und Finanzierungsplan getrennt darzustellen. Wenn wesentliche Kosten für Audioaufnahmen anfallen, ist die Notwendigkeit für das Erreichen der Förderziele sorgfältig zu begründen. Einnahmen aus Audioaufnahmen während des Durchführungszeitraums sind als Leistungen Dritter anzugeben. Einnahmen aus Audioaufnahmen nach Beendigung des Durchführungszeitraums müssen für die weitere Entwicklung des Ensembles eingesetzt werden.
Liegt der zu fördernde Zweck auch im Interesse von Dritten, sollen diese sich angemessen an den zuwendungsfähigen Gesamtausgaben beteiligen.
Die Förderung setzt eine angemessene Eigenleistung voraus, die bei der Finanzierung in Höhe von 10 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben als solche auszuweisen ist.
Wie läuft das Förderverfahren ab?
Die Auswahl der zur Förderung empfohlenen Projekte erfolgt im landesweiten Vergleich durch eine Fachjury.
Kriterien für die Entscheidung sind insbesondere
- die künstlerische Qualität der Musizierenden,
- die künstlerische Qualität des Projekts,
- die mit der Maßnahme verbundene Professionalisierung sowie
- die besondere regionale Bedeutung und der Bezug zum Publikum.
Wann kann ein Förderantrag gestellt werden?
Der Antrag muss bis zum bis zum 28. Februar des laufenden Jahres eingehen. Die Ensembleförderung wird in der Regel ab dem 1. September des Antragsjahres gewährt und für bis zu drei Jahre (36 Monate) bewilligt. Anträge sind über das Portal kultur.web.nrw.de über die Programmmaske „Ensembleförderung Musik“ einzureichen.
Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
- eine ausführliche, etwa fünfseitige Konzeptbeschreibung, in der die Ausgangslage des Ensembles beschrieben wird und aus der hervorgeht, welche künstlerischen Ziele mit welchem künstlerischen Interesse und welchen Arbeitsweisen im Förderzeitraum verfolgt werden und somit welche weitergehenden künstlerischen Perspektiven angestrebt werden,
- eine Konzertplanung,
- eine Aufstellung der Stammbesetzung der letzten zwei Jahre beizufügen,
- weitere aussagekräftige Materialien/Unterlagen, die Sie zur Vorstellung Ihres Ensembles übersenden möchten, reichen Sie bitte in einem zusammenfassenden Dokument mit Internet-Links zu Audio-/Videoproben ein.
Der Maximalumfang des Antrags beträgt 20 Seiten.
Wo kann der Antrag eingereicht werden?
Die Zuständigkeit der Bezirksregierung definiert sich über den Wohnsitz des Antragstellenden.
Was sind die rechtlichen Grundlagen?
Die Zuwendungen werden nach Maßgabe der Fördergrundsätze sowie folgenden Maßgaben in der jeweils gültigen Fassung im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel bewilligt:
- §§ 23, 44 Landeshaushaltsordnung LHO
- Verwaltungsvorschriften zu §§ 23 und 44 LHO (VV-LHO)
- Allgemeine Richtlinie zur Förderung von Projekten und Einrichtungen auf dem Gebiet der Kultur, Kunst und der kulturellen Bildung
- Richtlinie zur Berücksichtigung von bürgerschaftlichem Engagement
- Richtlinie des Landes Nordrhein-Westfalen für Honoraruntergrenzen für den Kulturbereich
- Kulturgesetzbuch Nordrhein-Westfalen