Bezirksregierung
Arnsberg

Praktischer Teil der Fachhochschulreife

Zusätzlich zum schulischen Teil muss zum Erwerb der vollen Fachhochschulreife ein fachpraktischer Teil nachgewiesen werden.

Wichtig:

Die folgenden Informationen beziehen sich auf Schulzeugnisse aus Nordrhein-Westfalen.

Aus der Art der praktischen Tätigkeit ergibt sich keine Fachbindung für ein künftiges Studium!
  

I.

Erforderlich für die nach der Jahrgangsstufe 12 (G9) bzw. dem ersten Jahr der Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe eines Gymnasiums (G8) oder einer Gesamtschule des Berufskollegs (z.  B. berufliches Gymnasium) bescheinigte Fachhochschulreife (schulischer Teil) ist entweder

  • eine abgeschlossene mindestens zweijährige Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf nach Bundes- oder Landesrecht,
  • ein einjähriges gelenktes Praktikum in Vollzeit (bei Teilzeit entsprechend länger)
  • eine mindestens vierjährige berufliche (Vollzeit-)Tätigkeit innerhalb eines Berufsfeldes bzw. für Abschlüsse ab 2015 eine mindestens zweijährige berufliche (Vollzeit-)Tätigkeit innerhalb eines Berufsfeldes

Nachgewiesen wird die volle Studienberechtigung mit der nach der Jahrgangsstufe 11 der gymnasialen Oberstufe eines Gymnasiums (G9 altes Recht), einer Gesamtschule (nach altem Recht) oder des Berufskollegs (z. B. berufliches Gymnasium) bescheinigten Fachhochschulreife (schulischer Teil) in Verbindung

  • mit dem Nachweis über eine abgeschlossene mindestens zweijährige Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf nach Bundes- oder Landesrecht

In diesen Fällen muss der praktische Teil der Fachhochschulreife zwingend nach Erwerb des schulischen Teils der Fachhochschulreife absolviert werden.

II.

Nach der zweijährigen Berufsfachschule des Berufskollegs (z. B. Fachrichtung Wirtschaft und Verwaltung - Höhere Handelsschule) kann die volle Fachhochschulreife erworben werden durch

  • eine mindestens zweijährige abgeschlossene Berufsausbildung nach Bundes- oder Landesrecht,
  • eine mindestens zweijährige (Vollzeit-)Tätigkeit oder
  • eines einschlägigen einjährigen (48 Wochen) bzw. eines einschlägigen halbjährigen Praktikums (24 Wochen) (entsprechend Ihrem Zeugnis)

Erforderlich neben dem Zeugnis über den schulischen Teil der Fachhochschulreife des Weiterbildungskollegs (Abendgymnasium und Kolleg) ist der Nachweis über

  • eine abgeschlossene mindestens zweijährige Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf nach Bundes- oder Landesrecht,
  • ein einjähriges gelenktes Praktikum in Vollzeit (bei Teilzeit entsprechend länger)
  • eine mindestens dreijährige berufliche (Vollzeit-)Tätigkeit bzw. für Abschlüsse ab 2015 eine mindestens zweijährige berufliche (Vollzeit-)Tätigkeit

Der praktische Teil der Fachhochschulreife kann hierbei auch vor bzw. während des Erwerbs des schulischen Teils der Fachhochschulreife absolviert werden.