Bezirksregierung
Arnsberg

Ermittlung des richtigen Verfahrens und Änderung von Freileitungen

Ermittlung des richtigen Verfahrens

Für neue oder zu ändernde Hochspannungsfreileitungen steht am Anfang des Vorhabens die Prüfung der Auswirkungen auf die Umwelt nach den Regeln des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG).

Planfeststellung

Eines förmlichen Planfeststellungsverfahrens mit Öffentlichkeitsbeteiligung bedarf es grundsätzlich bei Freileitungen mit 220 kV oder mehr bei Längen über 15 km. Bei allen anderen Freileitungen mit 110 kV oder mehr ist durch eine allgemeine Vorprüfung oder eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls zu ermitteln, ob die Auswirkungen des Vorhabens so erheblich sind, dass eine UVP erforderlich wird (§ 3c UVPG). Bei der Vorprüfung ist auch zu beachten, inwieweit Umweltauswirkungen durch die geplanten Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen vom Träger bzw. von der Trägerin des Vorhabens offensichtlich ausgeschlossen werden können. 

Plangenehmigung

Ergibt das Ergebnis der umweltrechtlichen Vorprüfung, dass keine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist, kann eine Plangenehmigung erteilt werden, wenn:

  • Rechte anderer nur unwesentlich beeinträchtigt werden oder die Betroffenen sich mit der Inanspruchnahme ihres Eigentums oder eines anderen Rechts schriftlich einverstanden erklärt haben und
  • das Benehmen mit den Trägerinnen und Trägern öffentlicher Belange, soweit deren Aufgabenbereich berührt wird, sowie mit den anerkannten Naturschutz-Verbänden hergestellt worden ist.

Für Plangenehmigungen gelten vereinfachte Verfahrensvorschriften, es entfällt die Öffentlichkeitsbeteiligung. Die Plangenehmigung hat die Rechtswirkungen der Planfeststellung.

Unwesentliche Änderungen

Unwesentliche Änderungen oder Erweiterungen können anstelle des Planfeststellungsverfahrens durch ein Anzeigeverfahren zugelassen werden. Eine Änderung oder Erweiterung ist nur dann unwesentlich, wenn

  • es sich nicht um eine Änderung oder Erweiterung handelt, für die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist,
  • andere öffentliche Belange nicht berührt sind oder die erforderlichen behördlichen Entscheidungen vorliegen und sie dem Plan nicht entgegenstehen und
  • Rechte anderer nicht beeinträchtigt werden oder mit den vom Plan Betroffenen entsprechende Vereinbarungen getroffen werden.

Der Vorhabentragenden zeigt gegenüber der nach Landesrecht zuständigen Behörde die von ihnen geplante Maßnahme an. Der Anzeige sind in ausreichender Weise Erläuterungen beizufügen, aus denen sich ergibt, dass die geplante Änderung unwesentlich ist. Insbesondere bedarf es einer Darstellung zu den zu erwartenden Umweltauswirkungen. Die nach Landesrecht zuständige Behörde entscheidet innerhalb eines Monats, ob anstelle der Anzeige ein Plangenehmigungs- oder Planfeststellungsverfahren durchzuführen ist oder die Maßnahme von einem förmlichen Verfahren freigestellt ist. Die Entscheidung ist den Vorhabentragenden bekannt zu machen.

Änderung von Freileitungen

Werden bei geplanten Erweiterungen oder Änderungen von Hochspannungsfreileitungen die maßgeblichen Größen- oder Leistungswerte überschritten, so ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung mit Berücksichtigung der bestehenden nicht-UVP-pflichtigen Anlage durchzuführen. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung ist auch dann durchzuführen, wenn nach dem Ergebnis einer Vorprüfung des Einzelfalls die Änderung oder Erweiterung der Anlage erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann.

Im Regelfall stellen folgende Vorhaben keine Änderung einer Anlage dar:

  • Ersatz einer bestehenden Leitung an gleicher Stelle ohne Erhöhung der Spannungsebene, Stromkreisanzahl und ohne Schutzstreifenänderung,
  • Anpassungen an den Stand der Technik in Abhängigkeit von dem Ergebnis einer Vorprüfung oder Unterhaltungsmaßnahmen,
  • Abbau von Traversen oder kompletter Rückbau der Leitung

Im Einzelfall ist bei jeder geplanten Änderung einer Leitung zu ermitteln, wie erheblich die Maßnahme im Sinne des UVP-Rechts ist. Im Regelfall wird eine Vorprüfung auf Umwelterheblichkeit der Maßnahme durchzuführen sein. Dazu ist nicht in jedem Fall die Vorlage eines Umweltgutachtens erforderlich. Danach kann geprüft werden, ob zum Beispiel die Voraussetzungen für einen Fall unwesentlicher Bedeutung vorliegen.