Bezirksregierung
Arnsberg
Das Bild zeigen ein Schild "Open" an einer Glastür.

Ladenöffnungszeiten

Für die Öffnungszeiten von Geschäften und Läden gibt es zwei einfache Grundsätze:

  1. von Montag bis einschließlich Freitag dürfen Geschäfte rund um die Uhr von 00.00 Uhr bis 24.00 Uhr öffnen. An Samstagen von 00.00 Uhr bis 22.00 Uhr.
  2. an Sonn- und Feiertagen bleiben sie ganztägig geschlossen.

An Sonn- und Feiertagen dürfen geöffnet sein:

  1. Verkaufsstellen, deren Kernsortiment aus einer oder mehrerer der Warengruppen Blumen und Pflanzen, Zeitungen und Zeitschriften oder Back- und Konditorwaren besteht, für die Abgabe dieser Waren und eines begrenzten Randsortiments für die Dauer von fünf Stunden. Die für Wirtschaft zuständige oberste Landesbehörde kann zur näheren Bestimmung der Begriffe Kern- und Randsortiment im Einvernehmen mit dem für Wirtschaft zuständigen Landtagsausschuss eine Rechtsverordnung erlassen.
  2. Verkaufsstellen von themenbezogenen Waren oder Waren zum sofortigen Verzehr auf dem Gelände oder im Gebäude einer Kultur- oder Sport-Veranstaltung oder in einem Museum während der Veranstaltungs- und Öffnungsdauer, sofern sie der Versorgung der Besucherinnen und Besucher dienen,
  3. Verkaufsstellen landwirtschaftlicher Betriebe, deren Kernsortiment aus selbst erzeugten landwirtschaftlichen Produkten besteht, für die Abgabe dieser Waren und eines begrenzten Randsortiments für die Dauer von fünf Stunden. Die für Wirtschaft zuständige oberste Landesbehörde kann zur näheren Bestimmung der Begriffe Kern- und Randsortiment im Einvernehmen mit dem für Wirtschaft zuständigen Landtagsausschuss eine Rechtsverordnung erlassen.

An Sonn- und Feiertagen dürfen leichtverderbliche Waren und Waren zum sofortigen Verzehr außerhalb von Verkaufsstellen angeboten werden.

Im Interesse der Deckung des Reisebedarfs und der Gesundheitsversorgung sind weitere Ausnahmen vom Ladenschluss an Sonn- und Feiertagen für den Verkauf bestimmter Waren in Apotheken, Tankstellen und Verkaufsstellen auf Flughäfen und Personenbahnhöfen vorgesehen.

Zur Förderung des Tourismus gibt es zudem die folgenden Ausnahmeregelungen:

  • Verkaufsstellen in bestimmten Kur-, Ausflugs-, Wallfahrts- und Erholungsorten, die in einer Ladenöffnungsverordnung festgelegt sind, dürfen jährlich an maximal 40 Sonn- und Feiertagen bis zu acht Stunden solche Waren verkaufen, die zum speziellen Angebot dieser Orte gehören. Ferner dürfen auch Waren zum sofortigen Verzehr, frische Früchte, Tabakwaren, Blumen und Zeitungen verkauft werden.
  • Die Städte und Gemeinden in NRW haben die Möglichkeit aus Anlass von örtlichen Festen, Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen an höchstens vier Sonn- und Feiertagen im Jahr eine Ladenöffnung für Geschäfte in Ihrem örtlichen Zuständigkeitsbereich zuzulassen – sogenannte verkaufsoffene Sonntage.

Der Verkauf ist an diesen Tagen auf maximal fünf Stunden beschränkt, um den Sonn- und Feiertagsschutz sicherzustellen. Keine verkaufsoffenen Sonntage sind an zwei Adventssonntagen, dem 1. und 2. Weihnachtstag, Ostersonntag, Pfingstsonntag sowie an den sogenannten stillen Feiertagen (Karfreitag, Allerheiligen, Totensonntag, Volkstrauertag) möglich.

Von der Freigabe sind ebenfalls der 1. Mai und der 3. Oktober ausgeschlossen.

Heiligabend:

Fällt der 24. Dezember auf einen Werktag, dürfen Verkaufsstellen bis 14:00 Uhr geöffnet sein. Sofern der 24. Dezember auf einem Sonntag fällt, dürfen nur Verkaufsstellen, die überwiegend Lebens- und Genussmittel gewerblich anbieten sowie Verkaufsstellen für die Abgabe von Weihnachtsbäumen von 10:00 bis 14:00 Uhr geöffnet sein.

Zuständigkeiten:

Die örtlichen Ordnungsbehörden sind zuständig für die Überwachung der Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften, Freigabe von Öffnungszeiten durch Rechtsverordnung und die Durchführung von Ordnungswidrigkeitenverfahren.

Anträge auf eine Ausnahmegenehmigung nach § 10 Ladenöffnungsgesetz NRW sind bei der Bezirksregierung zu stellen. Eine Ausnahmegenehmigung bzw. Ablehnung wird durch das für Wirtschaft zuständige Ministerium des Landes Nordrhein-Westfalen erteilt. Die Erteilung sowie die Ablehnung einer Ausnahmegenehmigung ist gebührenpflichtig.