FAQ - Häufig gestellte Fragen
Sollten Sie die Ausbildung tatsächlich in einem anderen Regierungsbezirk absolvieren wollen, richten Sie Ihre Fragen und den Antrag bitte an die zuständige Sachbearbeitung vor Ort. Die entsprechenden Ansprechpersonen befinden sich in der Regel auf den Internetseiten der jeweiligen Bezirksregierung.
Nein, Bewerbungen sind nur innerhalb der Ausschreibungsfristen möglich.
Gem. § 2 Abs. 3 Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für Fachlehrerinnen und Fachlehrer an Förderschulen und in der pädagogischen Frühförderung (APO FLFS) und § 38 Abs. 2 Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten im Land Nordrhein-Westfalen (LVO) kann das für Schulen zuständige Ministerium eine andere Vorbildung und Prüfung als gleichwertig im Sinne von Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b anerkennen. In der Regel können andere Vorbildungen und Prüfungen nur als gleichwertig anerkannt werden, wenn sie große Überschneidungen mit den bereits als gleichwertig anerkannten Vorbildungen und Prüfungen aufweisen.
Nein, einzig mit der Berufserfahrung werden die Zulässigkeitsvoraussetzungen nicht erfüllt.
Nein, die Zulässigkeitsvoraussetzungen müssen bis zum Ende der Bewerbungsfrist erfüllt sein.
Nein. Erst nach der erfolgreich abgeschlossenen beruflichen Qualifikation kann die Berufserfahrung berücksichtigt werden.
Nein, es gibt kein Höchstalter für die Ausbildung. Allerdings ist eine Verbeamtung nach erfolgreichem Abschluss der Ausbildung grundsätzlich nur vor Vollendung des 42. Lebensjahres zulässig, soweit keine berücksichtigungsfähigen Gründe für das Hinausschieben dieser Altersgrenze gegeben sind.
Ja. Die Ausbildung kann gem. § 9 Abs. 4 APO FLFS in entsprechender Anwendung der in § 64 Abs. 1 S. 1 des Landesbeamtengesetzes in der jeweils geltenden Fassung und der in § 164 Abs. 5 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch jeweils genannten Gründe auf Antrag in Teilzeit erfolgen.
Der Antrag muss mit der Bewerbung eingereicht werden.
Die Ausübung einer Nebentätigkeit ist auf Antrag grundsätzlich möglich. Ob eine Genehmigung erteilt werden kann, wird im Einzelfall geprüft. Bitte halten Sie Rücksprache mit der Seminarleitung und/oder der Bezirksregierung.
Entsprechend des § 9 Abs. 3 APO FLFS können auf Antrag Zeiten einer beruflichen Tätigkeit, die geeignet sind, die für die Laufbahn erforderlichen Fähigkeiten zu vermitteln, auf die Dauer des Ausbildungsganges angerechnet werden. Das Ausbildungsverhältnis kann dann um die Hälfte dieser Zeiten, höchstens jedoch um sechs Monate, verkürzt werden.
Die Entscheidung über die Anträge erfolgt in der Regel innerhalb der ersten drei Monate der Ausbildung unter Einbezug der ausbildungsfachlichen Einschätzung der zuständigen Seminarleitung am ZfsL Hamm.