Bezirksregierung
Arnsberg
Blick auf ein Dorf in einem Tal inmitten von Feldern.

Allgemeine Kommunalaufsicht

Die Bezirksregierung übt die allgemeine Aufsicht über die kreisfreien Städte und Kreise im Regierungsbezirk aus. Sie sorgt dafür, dass die Gemeinden ihre Aufgaben in Übereinstimmung mit den geltenden Gesetzen erfüllen.

Für die kreisangehörigen Gemeinden obliegt die Aufsicht der Landrätin oder dem Landrat, wobei die Bezirksregierung als übergeordnete Aufsichtsbehörde fungiert.

Zur Wahrnehmung dieser Aufsichtsfunktion nutzt die Bezirksregierung die in der Gemeindeordnung, der Kreisordnung sowie dem Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit festgelegten Instrumente. Auf Grundlage der entsprechenden Paragrafen (u. a. §§ 119 ff. der Gemeindeordnung, § 57 der Kreisordnung und § 29 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit) kann sie im Bedarfsfall die Hauptverwaltungsbeamtinnen und Hauptverwaltungsbeamten (z. B. Bürgermeisterinnen und Bürgermeister, Landrätinnen und Landräte) anweisen, Beschlüsse, die gegen das geltende Recht verstoßen, zu überprüfen und gegebenenfalls zu beanstanden.